BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 156/09 vom 2. M344rz 2011 in dem Vollstreckbarerkl344rungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HUV334 73 Art. 12, 14; AVAG 247 12 Abs. 1 Mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem aus-l344ndischen Unterhaltstitel nach Art. 4 ff. HUV334 73 kann nach 247 12 Abs. 1 AVAG auch ein gesetzlicher Forderungs374bergang geltend gemacht werden, soweit dem unstreiti-ge Zahlungen des Sozialhilfetr344gers nach Erlass der zu vollstreckenden Entschei-dung zugrunde liegen. BGH, Beschluss vom 2. M344rz 2011 - XII ZB 156/09 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. M344rz 2011 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 15. Februar 2007 aufgehoben und der Beschluss des Vorsitzenden Richters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 23. November 2006 abge344ndert. Der Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts O. vom 16. Dezember 1999 - - hinsichtlich des geschuldeten Unterhalts f374r die Zeit von Juli 2000 bis Dezember 2007 f374r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r vollstreckbar zu erkl344-ren, wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Streitwert: bis 50.000 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit eines schweizerischen Un-terhaltstitels in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Unterhaltsan-spr374che der Antragstellerin und der vier gemeinsamen Kinder gegen den An-tragsgegner f374r die Zeit von Juli 2000 bis Dezember 2007. Mit Urteil des Kantonsgerichts O. vom 16. Dezember 1999 wurde der Antragsgegner verurteilt, der Antragstellerin f374r die vier gemeinsamen Kin-der und ihren pers366nlichen Lebensunterhalt bis zum 31. Dezember 2007 mo-natlichen Unterhalt in H366he von 5.200 CHF zu zahlen. Aufgrund der zugleich ausgesprochenen Indexierung ergab sich folgender geschuldeter Unterhalt: 2 Juli bis Dezember 2000 monatlich 5.200 CHF, im Jahre 2001 monatlich 5.294 CHF, im Jahre 2002 monatlich 5.309 CHF, im Jahre 2003 monatlich 5.358 CHF, im Jahre 2004 monatlich 5.388 CHF, im Jahre 2005 monatlich 5.467 CHF und Januar bis Mai 2006 monatlich 5.521 CHF. Mit Urteil des Kantonsgerichts O. vom 18. Mai 2009 wurde die Entscheidung w344hrend des Vollstreckbarkeitsverfahrens hinsichtlich des Unter-halts f374r die Zeit ab Juni 2006 abge344ndert. Danach schuldet der Antragsteller f374r diese Zeit folgenden Unterhalt: 3 Juni bis Dezember 2006 monatlich 4.417 CHF und im Jahre 2007 monatlich 4.437 CHF. - 4 - 4 Die Antragstellerin hat in der gesamten Zeit von der Einwohnergemeinde S. "Kinderalimente" f374r die vier gemeinsamen Kinder und "Frauenali-mente" f374r sich in H366he des vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts erhal-ten. Das schweizerische Recht sieht in Art. 289 Abs. 2 ZGB einen gesetzlichen Forderungs374bergang vor und bestimmt insoweit: "205 kommt jedoch das Gemeinwesen f374r den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen 374ber." 5 Mit dem Antrag auf staatliche Alimentation f374r die Zeit ab Juli 2000 hatte die Antragstellerin die Einwohnergemeinde S. zugleich gem344337 Art. 290 ZGB um ein Inkasso der geschuldeten Unterhaltsbetr344ge gebeten. Der An-tragsgegner hat die Unterhaltsforderung der Antragstellerin teilweise erf374llt. Entsprechend sind in der Forderungsaufstellung der Einwohnergemeinde S. zum 17. Dezember 2003 111.835 CHF als geleistete Zahlungen ver-bucht. Zudem hatte die Verwaltungsbeh366rde bis zum 31. Januar 2003 weitere dem Antragsgegner zustehende Lizenzgeb374hren in H366he von 169.145,10 CHF gepf344ndet. 6 Auf den im November 2006 eingegangenen Antrag hat der Vorsitzende Richter am Landgericht das Urteil des Kantonsgerichts O. vom 16. Dezember 1999 f374r in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zur374ckgewie-sen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 7 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 15 Abs. 1 AVAG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zul344ssig, weil sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch be-gr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ab-weisung des Antrags auf Vollstreckbarerkl344rung. 1. Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von der An-wendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes zur Ausf374hrung zwischenstaatlicher Vertr344ge und zur Durchf374hrung von Verordnungen und Abkommen der Europ344-ischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausf374hrungsge-setz - AVAG) ausgegangen, das nach 247 1 Nr. 1 c AVAG unter anderem der Ausf374hrung des Haager 334bereinkommens 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUV334 73) dient. Das 334bereinkommen ist f374r die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 unter anderem im Verh344ltnis zur Schweiz in Kraft getreten (BGBl. II 1987 S. 220). Auf dieses 334bereinkommen hat die Antragstellerin ihren Vollstreckbarkeitsantrag auch gest374tzt. Ob daneben f374r die hier relevanten Unterhaltsanspr374che bis Dezember 2007 auch die Vorschriften des Luganer 334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lug334 BGBl. II 1988 S. 2660; die Neufassung des 334bereinkommens ist nach dessen Art. 63 grunds344tzlich nur auf Anspr374che anwendbar, die nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2010 gerichtlich geltend gemacht oder zugesprochen wurden, vgl. BGBl. I 2009, 2862) anwendbar sind (Art. 23 HUV334 73; vgl. 8 - 6 - insoweit Botur FamRZ 2010, 1860, 1862 f.), kann hier dahinstehen, weil sie zu keinem anderen Ergebnis f374hren. 9 2. Nach Art. 4 HUV334 73 (vgl. Art. 33 Lug334) ist die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen oder f374r vollstreckbar zu erkl344ren, wenn sie von einer nach dem 334bereinkommen zust344ndigen Beh366rde erlassen worden ist und gegen sie im Ursprungsstaat kein ordentliches Rechtsmittel mehr zul344ssig ist. Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf nach Art. 5 HUV334 73 (vgl. Art. 34 f. Lug334) jedoch versagt werden, wenn dies mit der 366ffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates offensichtlich unvereinbar ist, wenn die Entscheidung das Ergebnis betr374gerischer Machenschaften im Verfahren ist, wenn ein denselben Streitgegenstand betreffendes Verfahren zwischen den Parteien noch anh344ngig ist und als erstes eingeleitet war oder wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung zwischen denselben Parteien 374ber denselben Streitgegenstand unvereinbar ist. Die Beh366rden des Vollstreckungsstaats d374rfen die Entscheidung nach Art. 12 HUV334 73 (vgl. Art. 29 Lug334) allerdings nicht auf ihre Gesetzm344337igkeit nachpr374fen, sofern das 334bereinkommen nicht etwas anderes bestimmt (vgl. Rauscher/Leible Europ344isches Zivilprozesss- und Kollisionsrecht Bearbeitung 2011 Art. 36 Br374ssel I-VO Rn. 1). Deswegen kann der Verpflichtete mit seiner Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausl344ndischen Entscheidung nach 247 12 AVAG Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur insoweit geltend machen, als die Gr374nde, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind (kritisch Hess Europ344isches Zivilprozessrecht 247 6 Rn. 229 ff.). Eine Vollstreckungsgegenklage ist nach 247 14 AVAG nur dann zul344ssig, wenn die Gr374nde, auf denen die Einwendungen 10 - 7 - beruhen, erst nach Abschluss des Vollstreckbarkeitsverfahrens entstanden sind. 11 3. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsschuldner mit seiner Beschwerde nach Art. 13 HUV334 73 i.V.m. 247 12 AVAG keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Ab344nderungsklage geltend zu machen w344ren (Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 19 ff.). Im 334brigen schlie337en Art. 12 HUV334 73 und 247 12 AVAG aber eine Ber374cksichtigung nachtr344glich entstandener sachlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht aus (EuGH IPRax 2000, 18; Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 31 ff., 36 [zur Br374ssel I-VO]). Der Schuldner kann mit seiner Beschwerde gegen die Zulassung der Vollstreckbarkeit einer ausl344ndischen Entscheidung gem344337 Art. 13 HUV334 73 i.V.m. 247 12 Abs. 1 AVAG deswegen auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des 247 767 Abs. 1 ZPO geltend machen, soweit die Rechtskraft des ausl344ndischen Urteils unber374hrt bleibt, die Gr374nde, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausl344ndischen Entscheidung entstanden sind und die Einwendungen unstreitig oder rechtskr344ftig festgestellt sind (Senatsbeschluss BGHZ 180, 88 = FamRZ 2009, 858 Rn. 12). 4. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung haben die Instanzgerichte die Vollstreckbarkeit der ausl344ndischen Entscheidung zu Unrecht angeordnet. 12 a) Soweit sich der Antragsgegner auf eine wesentliche 304nderung der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden pers366nlichen Verh344ltnisse beruft, kann dies im Vollstreckbarkeitsverfahren allerdings grunds344tzlich nicht ber374cksichtigt werden. Denn dieser Einwand richtet sich gegen die Gesetzm344337igkeit der zu 13 - 8 - vollstreckenden Entscheidung, deren Nachpr374fung im Vollstreckbarkeitsverfah-ren nach Art. 12 HUV334 73 ausgeschlossen ist. Solche Einw344nde sind mit einer Ab344nderungsklage geltend zu machen, zumal sie den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft 226 an die ge344nderten wirtschaftlichen Verh344ltnisse anpassen soll (zur Abgrenzung der Ab344nderungsklage zur Vollstreckungsgegenklage vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479). Soweit die zu vollstreckende Ausgangsentscheidung allerdings inzwischen durch Urteil des Kantonsgerichts O. vom 18. Mai 2009 rechtskr344ftig abge344ndert worden ist, steht dies der Vollstreckbarkeit entgegen. Denn insoweit fehlt es inzwischen an einem rechtskr344ftigen Vollstreckungstitel. 14 b) Der Vollstreckbarkeit des schweizerischen Unterhaltstitels steht weiter entgegen, dass der Antragsgegner den sich daraus ergebenden r374ckst344ndigen Unterhalt teilweise erf374llt hat. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats kann der Schuldner nach 247 12 AVAG mit seiner Beschwerde jedenfalls dann einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachtr344glich "ganz oder teilweise" erf374llt wurde, wenn der Erf374llungseinwand unstreitig ist (Senatsbeschl374sse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 26 ff. [zur Br374ssel I-VO] und BGHZ 180, 88 = FamRZ 2009, 858 Rn. 12 [zum EuGV334]). Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Antragstellerin beschr344nkt sich der im Vollstreckbarkeitsverfahren zu ber374cksichtigende Einwand der Erf374llung nicht auf eine Erf374llung des gesamten geschuldeten Unterhalts. Denn nach Art. 14 HUV334 73 ist auch die teilweise Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung m366glich. 15 Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Antragsgegners hat er auf den r374ckst344ndigen Unterhalt bis zum 17. Dezember 2003 111.835 CHF gezahlt, 16 - 9 - wie sich auch aus der Forderungsaufstellung der Einwohnergemeinde S. vom 7. November 2005 ergibt. Weiter hat der Antragsgegner vorgetragen und durch eine Gutschrift der O. Kantonalbank belegt, dass die Einwohnergemeinde S. seine Lizenzgeb374hren gepf344ndet und auf diese Weise bis zum 24. Januar 2003 weitere 169.145,10 CHF erhalten hat. Auch dies hat die Antragstellerin nicht substantiiert bestritten. Im Umfang dieser Leistungen auf den zu vollstreckenden Schuldtitel ist die Unterhaltsforderung mithin erf374llt, was im Vollstreckbarkeitsverfahren zu ber374cksichtigen ist. c) Unabh344ngig von der rechtskr344ftigen Ab344nderung der zu vollstrecken-den Entscheidung und der teilweisen Erf374llung h344tten die Instanzgerichte auch deswegen keine Vollstreckbarkeit der schweizerischen Entscheidung f374r die Antragstellerin anordnen d374rfen, weil ihr Unterhaltsanspruch durch die unstreitigen Zahlungen der Kinder- und Frauenalimente in gleicher H366he nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf den Tr344ger der Sozialleistungen 374bergegangen ist. Auch dieser Einwand des Antragsgegners ist bereits im Vollstreckbarkeitsver-fahren zu ber374cksichtigen. 17 (1) W344re der Forderungs374bergang bereits vor Erlass der zu vollstrecken-den Entscheidung eingetreten, st374nde dies der nachtr344glichen Ber374cksichtigung im Vollstreckbarkeitsverfahren allerdings entgegen, weil die Entscheidung nach Art. 12 HUV334 73 nicht auf ihre Gesetzm344337igkeit nachgepr374ft werden darf. Hier streiten die Parteien allerdings um die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 16. Dezember 1999 hinsichtlich der Unterhaltsanspr374che ab Juli 2000. Der entsprechende Forderungs374bergang durch laufende Leistungen der Sozialbe-h366rde ist deswegen erst nach Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung eingetreten. 18 - 10 - (2) Ein nach Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung eingetre-tener Forderungs374bergang ist gem344337 247 12 Abs. 1 AVAG im Beschwerdeverfah-ren zu ber374cksichtigen, soweit der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig ist (Botur FamRZ 2010, 1860, 1866 f.). Denn dann ist nicht mehr der Titelgl344ubiger, der grunds344tzlich im Vollstreckbarkeitsverfahren antragsberech-tigt ist, sondern der Tr344ger der Sozialleistung aktivlegitimiert (vgl. Rauscher/Mankowsky Europ344isches Zivilprozess- und Kollisionsrecht Bearbei-tung 2011 Art. 38 Br374ssel I-VO Rn. 8). Das Verbot der r351vision au fond steht der Ber374cksichtigung im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht entgegen, weil die Be-r374cksichtigung eines nachtr344glichen Forderungs374bergangs die Gesetzm344337igkeit der angefochtenen Entscheidung nicht betrifft. 19 Hinzu kommt, dass ein nachtr344glicher Forderungs374bergang auch nach nationalem Recht einer Vollstreckung entgegengehalten werden k366nnte. Nach deutschem Verfahrensrecht ist der Unterhaltsschuldner insoweit auf eine Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 BGB verwiesen. Aber auch nach dem hier anwendbaren Schweizer Recht steht der Einwand des Forderungs374ber-gangs einer Vollstreckbarkeit entgegen. Zwar kann der Schuldner mit dem Einwand des Forderungs374bergangs nicht die - einer Vollstreckungsklausel vergleichbare - "Rechtser366ffnung" verhindern, weil in diesem Verfahrensstadi-um lediglich Tilgung, Stundung oder Verj344hrung eingewandt werden k366nnen. Nach der "Rechtser366ffnung" kann er aber nach Art. 85 f. SchKG die gerichtliche Aufhebung oder Einstellung der Beitreibung verlangen und dem urspr374nglichen Gl344ubiger wegen des Forderungs374bergangs die Fortsetzung der Beitreibung untersagen lassen (Botur FamRZ 2010, 1860, 1867 Fn. 71 unter Hinweis auf BGE 96 I 1; BGH Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06 - NJW-RR 2009, 565 Rn. 11 f.). 20 - 11 - W374rde dem Vollstreckungsschuldner im Vollstreckbarkeitsverfahren nach Art. 13 ff. HUV334 73 i.V.m. 247 12 AVAG der Einwand des nachtr344glichen Forde-rungs374bergangs genommen, w374rde die Vollstreckbarkeit im Ausland weiter gehen als die Vollstreckbarkeit des Titels in der Schweiz. Denn auch eine Vollstreckungsgegenklage nach 247 14 AVAG w344re dem Vollstreckungsschuldner verwehrt, soweit der gesetzliche Anspruchs374bergang 374berwiegend bereits vor Beendigung des Beschwerdeverfahrens eingetreten war. Im Vollstreckbarkeits-verfahren k366nnte der Schuldner dann eine Doppelzahlung an den Unterhalts-gl344ubiger nicht verhindern (Geimer/Sch374tze/Baumann Internationaler Rechts-verkehr Stand Mai 2007 Bd. IV Art. 12 HUV334 73). 21 (3) Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners hat die Antrag-stellerin von der Einwohnergemeinde S. Kinder- und Frauenalimente in H366he des vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts erhalten. Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB ist folglich der gesamte Unterhaltsanspruch auf den Tr344ger der Sozialleistungen 374bergegangen, was auch einer Vollstreckbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach den Art. 13 ff. HUV334 73 i.V.m. 247247 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 12 AVAG entgegensteht. F374r eine R374ckabtretung des Unterhaltsan-spruchs an die Antragstellerin ist nach dem Vortrag der Parteien nichts 22 - 12 - ersichtlich. Eine Vollstreckbarkeit kommt deswegen lediglich nach Art. 18 ff. HUV334 73 zugunsten der Sozialbeh366rde in Betracht (vgl. Martiny Unterhaltsrang und -r374ckgriff Bd. II 247 20 Seite 1093 f. und OLG Celle IPRspr 2006 Nr. 215, 483). Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 23.11.2006 - 7 HKO 124/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2007 - 11 UF 18/07 -
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