BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 156/12 vom 25 . März 201 5 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 13 a) Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschali e- rung der Teilungskosten in Form eines Proz entsatzes in Höhe von 2 - 3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzl i- chen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für j e- des Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 i- nen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewäh r- leistet. b) Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstb e- trag von 500 mmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilung s- aufwand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrec h- te belasten muss, damit s eine Mischkalkulation insgesamt aufgeht (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 XII ZB 74/12 zur Verö f- fentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - OLG Schleswig AG Pinneberg - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 25 . März 201 5 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2 . Senats für Familiensachen d es Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2 2 . Februar 2012 aufg e- hoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwe rdewert 1. 680 Gründe : I . Der 195 5 geborene Ehemann und die ebenfalls 19 55 geborene Ehefrau haben am 2 2 . Juli 19 83 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsa n- trag wurde am 26 . Mai 20 11 zugestellt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 19 83 bis zum 3 0 . Ap ril 20 11 ha t die Ehefrau A nrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte der kirchlichen Zusatzversorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein 1 2 - 3 - betriebliches Anrech t bei de m Betei ligten zu 4 (im Folgenden: Norddeutscher Rundfunk NDR ) erworben. Der NDR hat den Ehezeitanteil der Versorgung in seiner A uskunft mit einem Kapitalwert von 358 . 137 i- lungs kosten in Höhe von 6 .000 176.068,50 r- geschlagen. Der Erhebung d ieser Tei lungskosten liegt Ziff. 5 der " Bestimmu n- gen zur Umsetzung des Tarifvertrags zum Versorgungsausgleich nach vers i- cherungsmathem atischen Grundsätzen " zugrunde, wonach bei der inter nen Teilung Teilungskosten in Höhe von 3 % des Barw ertes des Ehezeitanteils höchstens 6.000 anzusetzen und hälftig von beiden Ehegatten zu tragen s ind . Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 15. November 2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse zu Lasten des b e- trieblichen Anrechts des Ehemannes bei m NDR unter Berücksichtigung von Teilungskos ten in Höhe von lediglich 500 der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 178.818,50 ie dagegen gerichtete Beschwerde des NDR hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen . Mit seiner zugelassenen Rechtsb e- schwerd e verfolgt der NDR das Ziel vollständige r Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 6 .000 II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung d er Sache an das B e- schwerdegericht. 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Verso r- gung be im NDR auf einen Betrag von 500 en und diese E n t- scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Prozentual ermittelte Teilungskosten seien vom Ansatz her zulässig. Wenn Teilungskosten mit einem Prozentsatz v om Deckungskapital abgeleitet wü rden, seien sie allerdings auf einen Höchstbetrag zu begrenzen . Bei der B e- stimmung der Obergrenze könn t en die Größe des Versicherungskollektivs, die Komplexität der Zusagen sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob das Versorgungssystem versicherungsförmlich organisiert oder auf das jeweilige Unternehmen zugeschnit ten sei. In der Rechtsprechung seien bislang verschi e- dene Obergrenzen in e iner Größenordnung zwischen 250 konkreten Nachweis bzw. detaillierte Begründung der Kosten akzeptiert wo r- den. Der NDR habe im vorliegenden Fall seine Teilungskoste n nicht konkret dargetan. Er habe nicht dargelegt, wie sich die in der Beschwerdebegründung aufgeführten jährlich anfallenden Personal - und Sachkosten ermittel te n. Die mitgeteilten Kosten rechtfertigten darüber hinaus bereits rechnerisch k einen Kostenansat z von 6.000 entstehenden Kosten sei ledi glich ein Höchstbetrag von 500 sen im Sinne von § 13 VersAusglG anzusehen. Dabei sei nicht zu verkennen, dass es sich bei der pauschalen Ermittlung von Teilung skosten immer um eine Mischkalkulation handele. Außergewöhnlich hohe Teilungskosten seien aber nur bei einem konkreten Nachweis berücksichtigungsfähig. Es könne dabei im vorliegenden Fall offen bleiben, ob höhere Teilungskosten dann zu akzeptieren seien, w enn der Versorgungsträger detailliert zu den durchschnittlich bei einer internen Teilung anfallenden Kosten vortrage. Denn dies habe der NDR nicht getan. Selbst wenn die vom NDR dargestellten Kosten von insgesamt etwa 2.700 darstellen sollten, wäre eine 5 6 - 5 - Obergrenze von 6.000 - fachen der durchschn ittlichen Kosten liegen würde. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stan d. a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Eh e- gatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 F amFG) zu prüfen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es e i- nen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrec h- nen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 XII ZB 459/11 FamRZ 2012, 1549 Rn. 24) . b) Zutreffend sind die rechtliche n Ausgangspunkte des Beschwerdeg e- richts. G egen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pa u- schaler Kostenabzüge in Höhe von 2 - 3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts b estehen keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff. mwN ). Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulat ion des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im G e- genzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskoste n erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitg e- henden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf g e- nommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation w ä- re allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der 7 8 9 - 6 - Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwan d des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu ve r- meiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Te i- lungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1 . Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.). c) Liegt dem Ansatz von Teilungskosten wie hier eine Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalw erts mit einer Höchs t- grenze zugrunde, hat sich die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt d a- ran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höhe r- wertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation gegebenenfalls unter Berü cksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages insgesamt aufgeht. Der Senat hat für diese Fälle bereits anerkannt, dass die gebotene B e- grenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Ob ergrenze von nicht mehr als 500 istet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss ( Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 XII ZB 74/12 zur Veröffentlichung bestimmt; vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 20 12, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.). Hält der Versorgungsträger eine so l- che Obergrenze nicht für auskömmlich, bietet insbesondere eine quantifiziere n- de Analyse der tatsächl ich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück - ) Kosten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine taugliche Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen für den Koste nabzug (Senatsb e- schluss vom 18. März 2015 XII ZB 74/12 zur Veröffentlichu ng bestimmt ; vgl. auch Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 54) . Dabei darf die Obergrenze bei einer Mischkalkulation naturgemäß die durchschnittlich zu erwartenden tatsäc h- 10 - 7 - lichen Kosten nicht unterschreiten (vgl. Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404). d) Insoweit hat das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen des NDR hinsichtlich der bei dem Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungsko s- ten übergangen. Der NDR hat zu seine r internen Kosten kalkulation in der Beschwerde - begründung konkreten Vo rtrag gehalten und d en jährlichen Kostenan fall pro Anrecht in der Anwartschafts - und Leistungsphase aufgeschlüsselt nach Personalaufwand für die laufende Verwaltung und für die Rentenberechnung, Gutachterkosten für die Berechnung der Pensionsrückstellung en sowie EDV - Kosten im Einzelnen beziffert. Zwar ist es durchaus zutreffend , dass der NDR d iese von ihm geltend gemachten Kosten ansätze nur allgemein erläutert, aber keine weitergehenden Berechnungsgrundlagen mitgeteilt hat, welche die Herle i- tung des von ihm unterbreitete n Zahlenwerk s nachvollziehbar und überprüfbar machen. Indessen war das Beschwerdegericht gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) auch verpflichtet, sich die vom NDR mitgeteilten Ko stenansätze in dieser Hi n- sicht erläutern zu lassen. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass für den NDR auch a us dem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2012 nicht e r- sichtlich war, worauf sich die vom Versorgungsträger erwarteten ergänzenden Angaben konkret beziehen sollten. Liegen indessen hinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben zu den internen Kostenstrukturen des Versorgungsträgers vor, wird es für das G e- richt in der Regel möglich sein, mit sachverständiger Hilfe den Barwert der ta t- s ächlich zu erwartenden Verwaltungskosten in durchschnittlichen (Muster - ) Fä l- len zu bestimmen und damit ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Frage nach 11 12 13 - 8 - einer angemessenen Obergrenze für den pauschalen Kostenabzug zu erla n- gen. III. Die angefochtene E ntscheidung kann daher keinen Bestand haben . Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass d ie vom NDR angestellte über - sch lägige Berechnung, wonach durch die Verwaltung des Anrechts der 59 - jährigen Antragstellerin für die voraussichtliche Dauer von 25 bis 30 Jahren bei einem jährlichen Kostenanfall in Höhe von 91,40 gesamte Verwaltungs - 14 15 - 9 - kos ten von gerundet 2.300 entstünden, in dieser Form nicht tra g- fähig sein dürfte . Zum einen fällt ein Teil der vom NDR geltend gemachten jäh r- lichen Verwaltungsk osten schon nach dessen eigenem Vortrag in der Anwar t- schaf tsphase nicht an (43 . Zum anderen wird in dieser Berechnung wie es zur Bestimmung des Barwerts erforderlich wäre weder Dynamik noch Abzi n- sung berücksichtigt . Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 15. 11.2011 - 46 F 123/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.02.2012 - 10 UF 327/11 -
Full & Egal Universal Law Academy