BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 157/03 vom11. September 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Villam 11. September 2003beschlossen:Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe nebst Anwaltsbeiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren wird zurückgewiesen.Gründe Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nachder eindeutigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG NJW 20031924) Gesetzeslage ist die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gemäß§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO. Es stellen sich we-der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidungdes Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 2 ZPO.KreftFischerKayserBergmannVill
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