BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 157/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 7. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 4.311,15 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Sie wen-det sich dagegen, dass die Vorinstanzen dem Rechtsbeschwerdef374hrer aus dem Kostenbeitrag der absonderungsberechtigten Gl344ubigerbank f374r die frei-h344ndige Ver344u337erung der Grundst374cke in H366he von 6.450 200 keine Verg374tung gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV zugebilligt haben. Diese Vorschrift erm366g-licht eine erh366hte Verg374tung des Insolvenzverwalters bis zu 50 v.H. des Betra-ges, der f374r die Feststellungskosten von Absonderungsrechten an beweglichen Sachen und Grundst374ckszubeh366r an beweglichen Sachen und Grundst374ckszu-beh366r in die Masse geflossen ist (247 171 Abs. 1 InsO, 247 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG). 1 - 3 - Die genannte Vorschrift kann m366glicherweise bei der freih344ndigen Ver-wertung belasteter Grundst374cke der Masse durch den Insolvenzverwalter ent-sprechend herangezogen werden, wenn der Masse dadurch ein Kostenbeitrag zuflie337t, welcher auch den Feststellungsaufwand des Insolvenzverwalters abgilt (vgl. Raebel, Festschrift f374r Gero Fischer, S. 459, 484). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. 2 Im Beschwerdefall hat der Insolvenzverwalter mit der absonderungsbe-rechtigten Gl344ubigerbank einen Gesamtkostenbeitrag von 3 v.H. der freih344ndi-gen Grundst374ckserl366se vereinbart; welcher Anteil hiervon seinen Feststellungs-aufwand abgelten sollte, ist nicht bestimmt worden. 3 Das Beschwerdegericht hat ber374cksichtigt, dass der vereinbarte Kosten-beitrag in die insgesamt verg374tungswirksame Masse von 13.843,36 200 einge-gangen und hier dem Insolvenzverwalter in der ersten Stufe der Staffels344tze gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV ohnehin mit einem Verg374tungsanteil von 40 v.H. zugu-te gekommen ist. Alternativ kann eine Verg374tung gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 zugebilligt werden. Zu diesem Zweck muss eine Vergleichsberechnung erfol-gen. Eine kumulative Ber374cksichtigung scheidet aus, weil dadurch die Bem374-hungen des Verwalters um die Feststellung von Absonderungsrechten doppelt verg374tet w374rden. Dar374ber besteht im Schrifttum kein Streit (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 1 Rn. 57; K374bler/Pr374tting/Eickmann, InsO 247 1 InsVV Rn. 23; M374nchKomm-InsO/Nowack 2. Aufl. 247 1 Rn. 13; FK-InsO/Lorenz, 4 - 4 - 4. Aufl. 247 1 InsVV Rn. 16; HmbKomm-InsO/B374ttner, 2. Aufl. 247 1 InsVV Rn. 13; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 153 ff). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 27.01.2005 - 73 IN 13/03 - LG M374nster, Entscheidung vom 07.06.2005 - 5 T 133/05 -
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