BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZB 157/06 13. M344rz 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 13. M344rz 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 17. August 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6,7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der angefochtene Beschluss beruht auf zwei selbst344ndig tragenden Begr374ndungen. In einem solchen Fall ist die kraft Gesetzes statthafte Rechts-beschwerde nur dann zul344ssig, wenn hinsichtlich beider Begr374ndungen die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, 2 - 3 - Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04, ZVI 2006, 444). 2. Schon die Begr374ndung, mit welcher die Vorinstanzen die tats344chlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht haben, l344sst keine Zul344ssigkeitsgr374nde erkennen. 3 a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe das von ihm f374r unglaubhaft gehaltene Vorbringen des Schuldners dazu, dass die 334ber-lassung des PKW an seine Frau eine Gegenleistung f374r Mitarbeit in der Praxis gewesen sei, im Kern verkannt, weil es dem Schuldner die Feststellungslast auferlegt und au337erdem die M366glichkeit au337er Acht gelassen habe, dass es sich um eine belohnende Schenkung gehandelt habe. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor. Beide Vorinstanzen haben das Vor-bringen des Schuldners, der PKW habe die Gegenleistung f374r die Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis dargestellt, zur Kenntnis genommen und sich mit ihm auseinandergesetzt. Dass sie nicht diejenigen rechtlichen Schl374sse gezogen haben, die der Schuldner f374r richtig h344lt, begr374ndet keinen Versto337 gegen des-sen rechtliches Geh366r (vgl. etwa BVerfGE 80, 269, 286). Art. 103 Abs. 1 GG sch374tzt die Partei 374berdies auch nicht davor, dass tats344chliches Vorbringen aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts unber374cksichtigt bleibt. Die Vor-instanzen haben (nachvollziehbar) f374r ausschlaggebend gehalten, dass der E-hefrau des Schuldners kein Anspruch auf die Zuwendung des PKW oder des-sen Wertes zustand; daran h344tte sich auch bei Annahme einer belohnenden Schenkung nichts ge344ndert. 4 b) Das von der Rechtsbeschwerde ebenfalls als 374bergangen ger374gte Vorbringen des Schuldners dazu, weder vors344tzlich noch grob fahrl344ssig ge- 5 - 4 - handelt zu haben, ist vom Insolvenzgericht im Beschluss vom 28. Februar 2006 dahingehend beschieden worden, angesichts seiner im Er366ffnungsgutachten dokumentierten Verm366genslage h344tte sich dem Schuldner zumindest geradezu aufdr344ngen m374ssen, dass sein Verhalten mit Blick auf seine Gl344ubiger miss-br344uchlich und geeignet war, den Gl344ubigerinteressen zu schaden. Auch inso-weit wurde das rechtliche Geh366r des Schuldners also gewahrt. Die Beschwer-debegr374ndung des Schuldners griff die Frage des subjektiven Tatbestandes des Versagungsgrundes nicht mehr auf. Daher brauchte auch das Beschwer-degericht sich nicht mehr eigens damit zu befassen. Soweit die Rechtsbe-schwerde auf die (wenig aussagekr344ftige) 304u337erung des Schuldners bei seiner Anh366rung durch das Beschwerdegericht verweist, eine Insolvenz habe seines Erachtens nicht im Raum gestanden, ist das Zitat unvollst344ndig. Der Schuldner hat auch erkl344rt, die Finanzlage sei 204nicht gut223 gewesen. Das entspricht dem vom Insolvenzgericht in Bezug genommenen Er366ffnungsbericht nebst Anlagen. Die wirtschaftliche Lage des Schuldners hatte sich nicht zwischen November 1999 - dem Zeitpunkt der Weggabe des PKW - und dem Insolvenzantrag am 21. April 2000 pl366tzlich verschlechtert, sondern war Ende einer jahrelangen Fehlentwicklung, die den Schuldner im November 1999, also im hier in Frage stehenden Zeitraum, zur Beauftragung der Unternehmensberatung L. veran-lasste. c) Die von der Rechtsbeschwerde als grunds344tzlich angesehenen Rechtsfragen nach der Beweis- oder Feststellungslast f374r atypische Lebens-sachverhalte stellen sich im zu entscheidenden Fall nicht. Die subjektiven Vor-aussetzungen des Versagungsgrundes des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind vom Insolvenzgericht gepr374ft und bejaht worden, ohne dass sich im Beschwerdever-fahren wesentliche neue Gesichtspunkte ergeben h344tten. Das Fehlen einer ei-genst344ndigen Begr374ndung im angefochtenen Beschluss stellt daher keinen 6 - 5 - symptomatischen Rechtsfehler dar, der zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung f374hren w374rde (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und verst366337t auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG M374hldorf a. Inn, Entscheidung vom 28.02.2006 - 1 IN 80/00 - LG Traunstein, Entscheidung vom 17.08.2006 - 4 T 1315/06 -
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