BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 157/08 vom 12. M344rz 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser und Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und Grupp am 12. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 12.919 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorlage ei-ner deklaratorischen Schuldanerkenntniserkl344rung des Insolvenzschuldners die schl374ssige Darlegung und die Glaubhaftmachung der Forderung durch den an-tragstellenden Gl344ubiger im Sinne von 247 14 Abs. 1 InsO ersetzt, hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Rechtsnatur und Rechtswirkungen des deklaratori- 2 - 3 - schen Schuldanerkenntnisses sind hinreichend gekl344rt. Es dient dazu, ein Schuldverh344ltnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Un-gewissheit zu entziehen und es endg374ltig festzulegen (vgl. etwa BGHZ 66, 250, 253 f; 104, 18, 24; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, ZIP 2000, 1260, 1261). Der Schuldner wird mit allen Einw344nden tats344chlicher oder rechtlicher Natur pr344kludiert, die er im Zeitpunkt seiner Erkl344rung kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGHZ 69, 328, 331). Das gilt auch im Insolvenzantrags-verfahren. Ob die Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schl374s-sig dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, ist im Einzelfall vom Tatrichter zu entscheiden, der auch im Wege der Auslegung zu ermitteln hat, wie weit der Einwendungsausschluss reicht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2000, aaO). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht nicht von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, dass die Forderung des antragstellenden Gl344ubigers zur 334berzeugung des Ge-richts bewiesen sein muss, wenn sie zugleich den Er366ffnungsgrund darstellt (z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174, 175 Rn. 3; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 588, 589 Rn. 11). Das Be-schwerdegericht hat wegen der Glaubhaftmachung der Forderung auf den Be-schluss des Insolvenzgerichts verwiesen, sodann aber unter ausdr374cklichem Hinweis darauf, dass der Insolvenzgrund aus der Forderung der Gl344ubigerin abgeleitet werden solle, die vom Schuldner erhobenen Einw344nde (Erf374llung, Verj344hrung) sachlich gepr374ft. 3 Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin wurden nicht verletzt. Der als 374bergangen ger374gte Vortrag der (anwaltlich vertretenen) Schuldnerin lautete w366rtlich: "Auf einen Leistungsbescheid kann sich die Antragstellerin nicht beru-fen, weil dieser nicht bekannt gemacht worden ist und eine Entscheidung 374ber 4 - 4 - den Widerspruch naturgem344337 noch nicht vorliegen kann." Dieser mehr als vage Hinweis auf einen noch nicht beschiedenen Widerspruch war unerheblich. Ob das Beschwerdegericht ihm gleichwohl h344tte nachgehen und den Schuldner gem344337 247247 4 InsO, 139 ZPO (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352) zu einer Klarstellung seines Vorbrin-gens h344tte auffordern m374ssen und ob darin, dass dies unterblieben ist, schon ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist, kann im Ergebnis offenblei-ben. Die R374ge der Rechtsbeschwerde geht dahin, die Schuldnerin h344tte im Fal-le eines Hinweises vorgetragen, dass sie den Widerspruch unter dem 15. August 2007 eingelegt und ihn mit den auch im Insolvenzer366ffnungsverfah-ren erl344uterten Einw344nden hinsichtlich 366ffentlicher Zustellung, Verj344hrung und Erf374llung begr374ndet habe. Mit diesen Einw344nden hat sich das Beschwerdege-richt befasst. Insbesondere hat es die Rechtm344337igkeit der 366ffentlichen Zustel-lung bejaht. Warum ein unter dem 15. August 2007 erhobener Widerspruch dann noch von Belang sein soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 08.02.2008 - 405 IN 2526/07 - LG Leipzig, Entscheidung vom 28.05.2008 - 8 T 188/08 -
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