BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 157/11 vom 12. Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Ric hter Dr. Pape a m 12. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 2011 wird auf Kosten der Treuhänderin als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 Gründe: I. Die weitere Beteiligte zu 1 ist vormalige Treuhänderin in dem am 28. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin, in dem diese die Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschlüssen vom 4. Juni 2009 und 14. Dezember 2009 sind gegen die weitere Beteiligte Zwangsgelder in Höhe von 50 0 und 1.000 weil sie ihrer Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist. Der Zwangsgeldbeschluss de s Insolvenzgerichts vom 14. Dezember 2009 ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2010 (IX ZB 85/10, NZI 2010, 997) rechtskräftig geworden. Die Treuhänderin hat ihre Pflicht zur Rec h- 1 - 3 - nungslegung auch nach Rechtskraft des zweiten Zwangsg eldbeschlusses nicht erfüllt. Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat das Insolvenzgericht die Treuhä n- derin entlassen und den weiteren Beteiligten zu 2 als neuen Treuhänder in dem Verfahren bestellt. Das Rechtsmittel der Treuhänderin gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vo m 27. April 2011 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin, mit der sie die Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen will. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, § 59 Abs. 2 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, Art. 103f Abs. 1 EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bede u- tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein heitl i- chen Rechtsprechung erforder t eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Inso l- venzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen. Entspreche n- des gilt aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs setzt für die Entlassung des Insolvenzverwalters voraus, dass es in Anbetracht der Erhebl ichkeit seiner Pflichtverletzung, insb e- sondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten B e- lange der Beteiligten , sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn im Amt zu 2 3 4 - 4 - belassen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, Z InsO 2006, 147 Rn. 10). Von einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des I n- solvenzverwalters ist auszugehen, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzung und Bezahl ung eines Zwangsgeldes die ihm abverlangte Handlung nicht vo r- nimmt (vgl. etwa Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 59 Rn. 4c; Uhle n- bruck, InsO, 13. Aufl. , § 59 Rn. 10 a.E. ). E ntsprechend diesen Grundsätzen hat das Insolvenzgericht die Treuhänderin e ntlassen, nachdem diese trotz zwei m a- liger Zwangsgeld festsetzung ihr er längst überfälli gen Pflicht zur Rechnungsl e- gung nicht nach ge komm en is t. Die von der Begründung der Rechtsbeschwerde vermissten erheblichen Auswirkungen auf das Verfahren folgen schon aus dem Umstand, dass das vereinfachte Verfahren seit mehreren Jahren wegen der fehlenden Rechnungslegung nicht aufgehoben werden kann. 2. Auf die Rüge der Rechtsbeschwerde, dem Beschwerdegericht sei eine Gehörsverletzung anzulasten, weil es die Treuhänderin nicht darauf hingewi e- sen habe, dass es bei seiner Entscheidung die von der Treuhänderin selbst dargestellte Überforderung infolge des Ausfa lls ihres Sachbearbeiters berüc k- sichtig en woll e, kommt es nicht an. Allein die seit Jahren ausstehende Rec h- nungslegung trotz der verhängte n Zwangsmaßnahmen rechtfertigt die Entla s- sung der Treuhänderin. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape 5 6 - 5 - Vorinstanzen: AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 21.03.2011 - 10 IK 313/05 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.2011 - 6 T 263/11 -
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