ECLI:DE:BGH:2017:030517BXIIZB157.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 157/16 vom 3. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1628, 1687 a) Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, we nn es sich um eine sogenannte Standard - oder Routineimpfung handelt. b) Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständ igen Impfkommission beim Robert - Koch - Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abw ä- gung der allgemeinen Infektions - u nd Impfrisiken ist hierfür nicht erforde r- lich . BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 - OLG Jena AG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2017 durch de n Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familien - senats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. März 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gründe: I. D er Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) sind die gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen E l- tern ihrer im Juni 2012 geborenen Tochter . Die se lebt bei der Mutter. Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit über d ie Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Sie haben wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheits - sorge beantragt. Der Vater befürwortet vorbehaltlos die Durchführung altersentspreche n- der Schutzimpfungen. Er sieht sich im Rahmen der el terlichen Gesundheitsso r- ge verpflichtet, sein Kind grundsätzlich gegen Infektionskrankheiten impfen zu lassen, soweit Schutzimpfungen verfügbar seien und durch die Ständige Imp f- kommissi on am Robert - Koch - Institut ( im Folgenden: STIKO) empfohlen wü r- den. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer 1 2 - 3 - als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten. Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durc h- führung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf bestimmte S chutzimpfungen (gegen Tetanus, Dipht h erie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) beschränkt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihr Anliegen weiter, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis i n Bezug auf Schutzi mpfungen zu übertragen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat in seiner in FamRZ 2016, 1175 veröffen t- lichten Entscheidung die Auffassung vertreten, es entspr eche dem Kindeswohl, die Entscheidungsbe fu gnis bezüglich Impfungen nach § 1628 Satz 1 BGB dem Vater zu übertragen. Die Impffrage könne nicht zu einer Angelegenheit untergeordneter B e- deutung herabgestuft werden, die von der Mutter kraft der ihr nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehenden Alltagss orge allein zu entscheiden sei . Vie l- mehr sei angesichts der mit einer Impfung ebenso wie bei einer Nichtimpfung zumindest potenziell verbundenen gesundheitlichen Folgewirkungen von einer 3 4 5 6 7 - 4 - erheblichen Bedeutung im Sinne von § 1628 Satz 1 BGB auszugehen. Möge die Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen durch die präventive Be i- bringung ei n es Impferregers, wie auch umgekehrt das Risiko, aufgrund ma n- gelnden Impfschutzes an einer Infektion zu erkranken, statistisch betrachtet je für sich genommen gering sein, so trete eine daraus resultierende Gesundheits - schädigung doch nicht so außergewöhnlich selten auf, als dass sie im Pr ü- fungskon text des § 1628 Satz 1 BGB außer Betracht bleiben könne. Das gelte aus Sicht eines Impfbefürworters wie auch eines Impfgegners. Gegen eine Ei n- stufung als untergeordnete Angelegenheit der Alltagssorge spreche auch die gesteigerte Aufmerksamkeit , die der Thematik in der öffentlichen und medialen Wahrnehmung seit längerem zu Teil werde. Die Einstufung könne nicht vom Ergebnis de r Ents cheidung abhängig sein. Der Vater sei wegen seiner affirmativen Haltung bezüglich der Impfvo r- sorge besser geeignet, eine kindeswohlkonfo rme Entscheidung im Sinne des § 1697 a BGB zu treffen. Die Frage, ob einer bestimmten Impfung bei abstrakter Bewertu ng eine gesundheitserhaltende Schutzwirkung zugeschrieben werden könne oder aber Nachteile im Sinne unerwünschter Nebenwirkungen und Komplikationen übe r- wögen, erfordere medizinische Sachkunde und entzöge sich daher zunächst der eigenen Beantwortung durch d as Familiengericht. Gleichwohl sei die Einh o- lung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, weil von den Em p- fehlungen der STIKO auszugehen sei. Diese würden nach dem Stand der Wi s- senschaft entwickelt und fortgeschrieben. Wie der Bundesgerichtshof im Ra h- men der Arzthaftung dargelegt habe, liege den behördlichen Impfempfehlungen das öffentliche Interesse einer Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Vermeidung einer epidemischen Verbreitung von Krankheiten zugrunde. Dabei habe durch die Gesundh eitsbehörden eine Abwägung zwischen den R i- 8 9 - 5 - siken der Impfung für den Einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem Einzelnen drohenden Gefahren einer Nichtim p- fung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Dem sei im Hinblic k auf die Impfempfehlungen der STIKO zu folgen. Diese könnten als Richtschnur bei der Definition der Gesundheitsbelange dienen, soweit diese das Kindeswohl mitb e- stimmten. Der von der Mutter erhobene Vorwurf, die STIKO - Empfehlungen seien " das interesseng ebundene Produkt unheilvoller Lobbyarbeit der Pharmaindus - trie und der Ärzteschaft " , sei nicht hinreichend konkretisierbar, um ihn anh a nd einer Beweiserhebung über bestimmte Tatsachen verifizieren oder widerlegen zu können. Aus dem Fehlen einer gesetzlich verankerten Impfpflicht sei keine staatliche Neutralität abzuleiten. Vielmehr entfalteten auch unterhalb der Schwelle gesetzlicher Ge - oder Verbote anzusiedelnde Verhaltensempfehlu n- gen Leitwirkung, deren Beachtung für die Prüfung des Kindeswohls von Bede u- t ung sein könne. Dieser abstrakten Nutzen - Risiko - Abschätzung stünden im vorliegenden F all keine Umstände des Einzelfalls wie etwa eine Impfunverträglichkeit entg e- gen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden. Der Vater sei z u- dem vom Verfahrens beistand als der tolerantere, auf die Belange des anderen Elternteils eher eingehende Elternteil beschrieben worden, der auch mehr die Perspektive des Kindes und dessen individuelle Wüns che und Bedürfnisse wahrnehme. Der von der Mutter beabsichtigte Weg , eine Schutzimpfung nur aus ko n- kretem Anlass, beispielsweise vor einer Auslandsreise in ein Gefährdungsg e- biet , vorzunehmen, erscheine nicht geeignet, gesundheitliche Gefahren vom Kind abzuwenden. Es bestehe die Gefahr, dass die Infektionsgefahr zu spät 10 11 12 - 6 - er kannt werde und eine Schutzimpfung zu spät komme. Die von der Mutter ei n- gewendete Gefahr, dass sich nicht geimpfte Geschwister des betroffenen Ki n- des, darunter ein Säugling, durch Impferreger infizieren könnten, bestünde g e- rade dann, wenn das betroffene Ki nd eine der Krankheiten austragen würde, vor denen eine Impfung schütze. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die E l- tern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelege nheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Familiengericht hat in diesem Fall den i m Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übe r- tragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die An gelegenheit beim gegenwärtigen Z u- stand zu belassen. Ein Eingriff in die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die En t- scheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die En tsche i- dung anstelle der Eltern selbst treffen (Senatsbeschluss vom 9. November 2016 XII ZB 298/15 FamRZ 2017, 119 Rn. 7 mwN). Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familien - gerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl . Die Ent - scheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvo r- schlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist 13 14 15 - 7 - nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (Senatsbeschluss vom 9. November 2016 XII ZB 298/15 FamRZ 2017, 119 Rn. 9 f. mwN). Handelt es sich um eine A n- gelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des E l- ternteils zu treffen , der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindes wohl bessere Konzept verfolgt. b) Dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall die Entscheidung s- be fugnis bezüglich der Schutzimpfungen auf den Vater übertragen hat, en t- spricht diesen Maßstäben. aa) Das Oberlandesgericht hat die Durchf ührung von Schutz impfungen zutreffend als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 Satz 1 BGB angesehen. Z um T eil wird die Auffassung vertreten, sogenannte Standard - oder Rou - tine impfun gen unte rfielen der Alltagssorge nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB ( OL G Frankfurt FamRZ 2011, 47; OLG Dresden FamRZ 2011, 48 ; Schwab FamRZ 1998, 457, 469; Schilling NJW 2007, 3233, 3234; Staudinger/Salgo BGB [ 2014 ] § 1687 Rn. 45). Demgegenüber sind andere der Meinung, die Durchführung von Schutz - impfungen stelle durchweg eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar (KG Berlin FamRZ 2006, 142; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 834 ; OLG Karlsruhe Beschluss vom 2. Juni 2015 18 UF 117/15 juris ; Staudinger/ Peschel - Gutzeit BGB [2015 ] § 1628 Rn. 29 ; MünchKommBGB/Huber 7. Aufl. § 1628 Rn. 14; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1687 Rn. 7; BeckOGK/Mehrle BGB [Stand: 15. November 2016] § 1687 Rn. 63; jurisPK - BGB/Poncelet [Stand: 16 17 18 19 - 8 - 15. Oktober 2016] § 1687 Rn. 21; Zuck M edR 2008, 410, 414 ; Brissa JR 2012, 401, 404; Osthold FamRZ 2016, 1179). Die letztgenannte Auffassung trifft zu . Entscheidungen in Angelegenhe i- ten des täglichen Lebens sind nach § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel nur solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswi r- kungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Bei Impfungen handelt es sich bereits nicht um Entscheidungen , die häufig vorkommen (zutreffend Palandt/ Götz BGB 76. Aufl. § 1687 Rn. 7) . Denn hierfür ist auf jede einzelne Impfung gesondert ab zustellen. A uch soweit die jeweilige Impfung eine oder mehrere Wiederholungen oder Auffrischungen erforderlich macht , ist die Entscheidung sinnvollerweise nur einheit lich zu treffen . Die Entscheidung, ob das Kind wä h- rend der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt mithin im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Zudem kann die Entscheidun g schwer abzuänder n- de Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, wobei zunächst offe n- bleiben kann, ob die Infektionsrisiken im Fall der Nichtimpfung die Impfungsris i- ken überwiegen oder umgekehrt. D ie Bedeutung der Angelegenheit ist dabei unabhängig von der jeweils ins A uge gefassten Entscheidungsalternative zu be urteilen . Für eine unterschiedliche Gewichtung der Bedeutung einer En t- scheidung je nach deren Ergebnis (so AG Darmstadt NZFam 2015, 778) ist mithin kein Raum. Auch der Umstand, dass das K ind im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Impfung (noch) nicht erkrankt ist, führt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht dazu, dass es sich um eine Alltagsangelegenheit ha n- delt. Bei der Beurteilung der Folgen verdeutlicht vielmehr sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektion s- risiko als auch das Risiko einer Impfschädigung, dass es sich nicht nur um eine 20 21 - 9 - Alltagsangelegenheit handelt , sondern um eine Angelegenheit mit erheblicher Bedeutung für das Kind . Hinzu kommt, dass d ie Frage wie auch der vorli e- gende Fall zeigt von insoweit uneinigen Eltern nachvollziehbar als grundsätzl i- che E ntscheidung empfunden und ihr folglich auch subjektiv erhebliche Bede u- tung zugemessen wird . D ie Anwendung des § 1628 BGB erscheint daher se i- nem Zweck entsprechend nicht zuletzt auch zur Sicherung des dem Kindeswohl dienlichen Rechtsfriedens unter den Eltern als geboten. b b) Das Oberlandesgericht hat den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen , über die Durc hführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden . Es hat hierfür maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vater Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert . Hierbei handelt es sich um eine im Rechtsb eschwerdeve r- fahren nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Feststellung (vgl. auch BVerwG NVwZ - RR 2011, 447 f.) . Als solche ist sie vom Rechtsbeschwerdeg e- richt nur zu beanstan den , wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder auf ein em Verfahrensfehler beruht (vgl. Senatsurteil vom 3. Feb - ruar 2016 XII ZR 29/13 FamRZ 2016, 965 Rn. 30 mwN). Das ist hier nicht der Fall. (1) Das Oberlandesgericht ist insbesondere nicht von bestehenden E r- fahrungssätzen abgewichen. Dass es bei seine r Entscheidung maßgeblich von den Impfempfehlungen der STIKO ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Kommission ist beim Robert - Koch - Institut eingerichtet . Sie hat als sachverständiges Gremium gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 IFSG die Aufgabe, Em p- fehlung en zur Durchführung von Schutzimpfungen und andere n Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten zu geben und Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß 22 23 24 - 10 - einer Impfreaktion hinausgehenden gesund heitlichen Schädigung zu entw i- ckeln . Zweck des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 IFSG). Impfungen dienen demnach dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf e ine mögliche Erkrankung und in Bezug auf die Gefahr einer Weiterverbre i- tung dem Gemeinwohl . Auch mit dem letztgenannten Aspekt haben sie einen Bezug zum Schutz des individuellen Kindeswohls, weil das Kind wenn es etwa noch nicht im impffähigen Alter ist von der Impfung anderer Menschen, insb e- sondere anderer Kinder, und der damit gesenkten Infektionsgefahr profi tiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind in der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshof s als medizinischer Standard anerkannt worden. Da ran nim mt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil , dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisik o überwiegt (vgl. BGHZ 144, 1 = FamRZ 2000, 809, 811). Einen dem entgegenstehenden Erfahrungssatz hat die Rechtsbe - schwerde nicht a uf ge zeig t . Der Verweis darauf, d ass die Impfempfehlungen " umstritten " s eien , reicht hierfür abgesehen von der mangelnden Spezifizi e- rung nicht aus (vgl. LSG B aden - Württemberg Urteil vom 17. November 2016 L 6 VJ 4009/15 juris Rn. 62, 70 mwN ) . Der Hin weis der Rechtsbeschwer de , dass öffentliche Empfehlungen eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Lebensumstände des betroffenen Kindes nicht ersetzen könnten, trifft zwar für sich genommen zu, stellt aber das Ergebnis der angefochtenen Entsche i- dung nicht in Frage . Denn das Oberlandesgericht hat die individuellen Leben s- umstände des Kindes durchaus in seine Würdigung einbezogen. Es hat zudem einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellt, der die Übertragung der En t- scheidungsbefugnis auf den Vate r befürwortet und sich hierfür auf die individ u- 25 26 - 11 - ellen Lebensu mstände des Kindes wie auch die Persönlichkeiten der Eltern b e- zogen hat. (2) Das Oberlandesgericht war entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde im R ahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG auch nicht geha l- ten, ein Sachverständigengutachten ein zu holen . Es konnte vielmehr aufgrund der als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen der STIKO davon ausgehen, dass der Nutzen der Impfungen deren Risiken überwiegt. D i e en t- sprechende Feststellu ng beruht mithin bereits auf sachverständigen Erkenn t- nissen der hierfür eingesetzten Expertenkommission . Da über die im Rahmen der Impfempfehlungen getroffene generelle Beurteilung hinaus keine einschl ä- gigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehe nde besondere Impfr i- siken vorliegen , hat sich das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine eigene Sachk unde hinsichtlich medizinischer Fragen angemaßt , sondern für seine Beurteilung in zulässiger Weise auf vorhandene wissenschaf tliche Erkenntnisse zurückgegriffen . Die von der Mutter angeführten Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung e i- ner " unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft " resu l- tieren, hat das Oberlandesgericht dagegen zu treffend für bereits un ko nkret g e- halten und daher zu Recht nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen geno m- men . E inzelfallbezogene Aspekte, die dem Oberlandesge richt überdies zu we i- tere n Ermittlungen hätte n Veranlassung geben können , macht die Rechts be - schwerde nicht geltend und si nd auch sonst nicht ersichtlich . cc) Schließlich steht der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht entgegen, dass eine gesetzliche Impfpflicht nicht besteht. I m Fall de r Uneinigkeit der Eltern nach § 1628 BGB ist led iglich der Konflikt zwischen den 27 28 29 - 12 - Eltern zu beheben, indem die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen wird, der das für das Kind bes sere Lösungskonzept verfolgt. Das Oberlandesgericht hat im vorliegenden Fall unter Abwägung aller maßgeblichen Um stände folgerichtig den Vater als besser geeignet angesehen, um die Entscheidung über die aufgezählten Schutzimpfun gen im Si nne des Kindeswohls zu treffen. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 28.10.2 015 - 34 F 1498/14 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.03.2016 - 4 UF 686/15 - 30
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