BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 158/05 vom 13. April 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 63, InsVV 247 11 Auch dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zu-schlag auf die Verg374tung gew344hrt werden, wenn in der Er366ffnungsphase der Be-trieb des Schuldners fortgef374hrt worden ist und sich f374r die T344tigkeit des vorl344ufi-gen Insolvenzverwalters dadurch erhebliche Erschwernisse ergeben haben. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 158/05 - LG Traunstein AG Traunstein - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.209,67 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin, eines regionalen Kabelfernseh-unternehmens, wurde der Antragsteller (weiterer Beteiligter, Rechtsbeschwer-def374hrer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 3. Juli 2003 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt (247 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 247 21 1 - 3 - Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2). Den Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter wurde erm344chtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder der Schuldnerin entgegenzunehmen; die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnungen zu leisten. Mit Beschluss vom 1. September 2003 er366ffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und be-stellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. Dieser hat beantragt, seine Verg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 9.979,84 200 zuz374glich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei hat er - ausgehend von dem Regelsatz von 25 vom Hundert der fiktiven Insolvenzverwalterverg374tung - Zuschl344ge von 25 vom Hundert wegen der Be-triebsfortf374hrung und 5 vom Hundert wegen der vom Normalfall abweichenden Dauer der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung begehrt. Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Verg374tung auf 6.350,81 200 zuz374glich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festgesetzt. Die geltend gemachten Zu-schl344ge hat es nicht f374r gerechtfertigt erachtet. Stattdessen hat es wegen der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts und der Erm344chtigung zum Forde-rungseinzug zwei Zuschl344ge von jeweils 5 vom Hundert, insgesamt also 35 vom Hundert der fiktiven Regelverg374tung eines Insolvenzverwalters, zugebilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landge-richt mit Beschluss vom 25. Mai 2005 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Es f374hrt zur Aufhe-bung und Zur374ckverweisung. 3 1. Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag f374r die Betriebsfortf374hrung mit der Begr374ndung versagt, der Antragsteller sei nur ein "schwacher" vorl344ufi-ger Insolvenzverwalter gewesen, dem nicht die allgemeine Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis 374bertragen worden sei. Da die Unternehmensfortf374hrung somit nicht zu seinen Aufgaben geh366rt habe, sei sie ihm - selbst wenn er sie tats344chlich wahrgenommen habe - nicht zu verg374ten. Soweit er den Betrieb auf Grund der insolvenzgerichtlichen Anordnungen "finanziell begleitet" habe, sei dies bereits durch den vom Amtsgericht gew344hrten Zuschlag abgedeckt. 4 In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob auch dem "schwa-chen" vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein Zuschlag auf die Verg374tung gew344hrt werden kann, wenn in der Er366ffnungsphase der Be-trieb des Schuldners fortgef374hrt worden ist (ablehnend LG Hamburg ZInsO 2003, 1094, 1095; bef374rwortend LG Potsdam ZInsO 2005, 588, 590; Frind/F366rster ZInsO 2004, 76 f; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Insolvenzrechtliche Verg374tung 3. Aufl. 247 11 InsVV Rn. 76; K374bler/Pr374tting/Eickmann, InsO 247 11 InsVV Rn. 27). 5 Diese Frage ist im vorliegenden Fall erheblich. Zwar ist dem Antragsteller in den Vorinstanzen f374r die "finanzielle Begleitung" der Schuldnerin im Er366ff-nungsverfahren bereits ein Zuschlag gew344hrt worden; dies schlie337t es jedoch nicht aus, dass der Zuschlag h366her ausgefallen w344re, wenn Amts- und Landge- 6 - 5 - richt dem Antragsteller nicht nur die "finanzielle Begleitung", sondern die Beglei-tung der Betriebsfortf374hrung zugute gehalten h344tten. Nach Ansicht des Senats kann die Fortf374hrung des Schuldner-Betriebs f374r die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn die Ver-waltungs- und Verf374gungsbefugnis 374ber das Verm366gen des Schuldners nicht allgemein auf ihn 374bergangen ist, eine Erschwernis bedeuten, die einen Zu-schlag entsprechend 247 3 InsVV rechtfertigt. Zwar ist einem derartigen "schwa-chen" vorl344ufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht nicht die Aufgabe 374bertragen worden, den Betrieb fortzuf374hren. Diese Anordnung und die Bestel-lung eines blo337 "schwachen" vorl344ufigen Insolvenzverwalters schlie337en sich im Allgemeinen sogar aus (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 22 Rn. 47). Auch dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter ohne Verf374gungsbefugnis, aber mit Zustim-mungsvorbehalt, obliegt jedoch die Sicherung des vorhandenen Verm366gens. Dies hat das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall sogar ausdr374cklich ausge-sprochen. F374hrt der Schuldner seinen Betrieb im Er366ffnungsverfahren fort, kommt es laufend zu betrieblich bedingten Rechtsgesch344ften und somit zu Ver-f374gungen. Diese muss der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvor-behalt darauf 374berpr374fen, ob sie f374r die k374nftige Masse nicht nachteilig und so-mit zustimmungsf344hig sind. Damit ist eine weitgehende Kontrolle der Gesch344fts-f374hrung des Schuldners erforderlich. Hat der vorl344ufige Insolvenzverwalter im Einzelfall seine Zustimmung zu einer massesch344dlichen Verf374gung erteilt, muss er sich daf374r verantworten. Arbeitsaufwand und Verantwortung gehen 374ber die "finanzielle Begleitung", die das Beschwerdegericht honoriert hat, deutlich hin-aus. In der Praxis erfordert die Betriebsfortf374hrung eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schuldner und dem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestat-teten vorl344ufigen Insolvenzverwalter. F374r diesen kann die Zusammenarbeit 344hn- 7 - 6 - lich aufw344ndig werden, wie wenn er die Betriebsfortf374hrung selbst 374bernimmt und sich dabei der Hilfe des Schuldners bedient. Diese Auffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der schon in fr374heren Entscheidungen an der Gew344hrung eines auf die Betriebsfortf374hrung gest374tzten Zuschlags an vorl344ufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt keinen Ansto337 genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106 m. Anm. Nowak; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236). 8 2. Gegen die Versagung eines Zuschlags wegen der Dauer des Er366ff-nungsverfahrens von fast 2 Monaten wendet sich die Rechtsbeschwerde ver-gebens. Eine solche Verfahrensdauer ist nach der Erfahrung des Senats nicht ungew366hnlich. 9 - 7 - III. Da der Verg374tungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann, ist die Beschwerdeentscheidung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253). 10 Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 11.01.2005 - 4 IN 183/03 - LG Traunstein, Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 T 1374/05 -
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