BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 158/05 vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1671 Abs. 2 Nr. 2 Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil f374r die v366llige Zerr374ttung der sozialen Beziehungen zwi-schen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 - OLG Hamburg AG Hamburg-Harburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiense-nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Ju-li 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 200. Gr374nde: I. Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) streiten um die elterliche Sorge f374r ihre beiden gemeinsamen Kinder. 1 Die Mutter hatte mit dem Vater eine langj344hrige nichteheliche Beziehung; aus dieser Beziehung gingen die im Jahre 1996 geborene Tochter F. und der im Jahre 2001 geborene Sohn M. hervor. Die Eltern haben durch Erkl344rungen gegen374ber dem Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge f374r die beiden Kinder erlangt, welche von Geburt an durchgehend im Haushalt der Mutter leb-ten. Der verheiratete Vater lebte auch w344hrend der Beziehung zur Mutter mit seiner Ehefrau zusammen, mit der er zwei bereits erwachsene Kinder hat. Im Fr374hjahr 2002 endete die Beziehung der Eltern. Die Mutter lebt seit mehreren 2 - 3 - Jahren mit einem neuen Partner zusammen, den sie zwischenzeitlich geheiratet hat. 3 Die Kinder hatten zun344chst weiterhin Kontakt zu ihrem Vater, bis die Mut-ter im Februar 2003 jeden Umgang mit der Begr374ndung unterband, die Ehefrau des Vaters habe ihr von dessen angeblicher P344dophilie berichtet; es bestehe auch der konkrete Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Tochter F. durch den Vater. In einem anschlie337enden Umgangsrechtsverfahren wurde ein psy-chologisches Sachverst344ndigengutachten eingeholt, welches den Verdacht auf sexuellen Missbrauch der Tochter F. durch den Vater nicht best344tigte. Die in dem seit M344rz 2004 rechtskr344ftig abgeschlossenen Umgangsrechtsrechtsver-fahren angeordnete Durchf374hrung von zehn besch374tzten Umgangskontakten zwischen dem Vater und den Kindern fand durch Vermittlung des Deutschen Kinderschutzbundes e.V. zwischen April 2004 und Januar 2005 statt. Einem daran anschlie337enden unbegleiteten Umgang widersetzte sich die Mutter. Sie machte im Januar 2005 ein neues Umgangsrechtsverfahren anh344ngig mit dem Ziel, den Umgang der Kinder mit ihrem Vater f374r die Dauer von drei Jahren aus-zuschlie337en. Im vorliegenden Sorgerechtsverfahren hat die Mutter den Antrag gestellt, die elterliche Sorge f374r die beiden Kinder auf sie allein zu 374bertragen. Der Vater ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat sich f374r eine Fortdauer der gemeinsa-men elterlichen Sorge ausgesprochen und hilfsweise die 334bertragung der Al-leinsorge auf sich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die elterliche Sorge auf die Mutter 374bertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Va-ters ist von dem Oberlandesgericht zur374ckgewiesen worden. Mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt der Vater sein Begehren weiter. 4 - 4 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Bei Abw344gung aller Umst344nde entspreche die Aufhe-bung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die 334bertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter dem Wohl der Kinder am besten. Aus der seit Feb-ruar 2003 unvermindert anhaltenden Auseinandersetzung der Eltern lasse sich nur der Schluss ziehen, dass gegenw344rtig keine Basis f374r die Aus374bung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehe. Es fehle vor allem an einem Mindest-ma337 an 334bereinstimmung zwischen den Elternteilen. Die Mutter habe seit Feb-ruar 2003 s344mtliche Entscheidungen, welche die wesentlichen Belange der Kinder (Einschulung der Tochter, Kindergartenbesuch des Sohnes) ber374hrten, nach M366glichkeit ohne Einbindung des Vaters und unter eigenm344chtiger Ab344n-derung zuvor zustande gekommener Vereinbarungen selbst getroffen, so dass dem - grunds344tzlich zur Kooperation bereiten - Vater nichts 374brig geblieben sei, als diese Ma337nahmen im nachhinein zu billigen, weil sie ohne nachteilige Aus-wirkungen auf das Wohl der Kinder nicht mehr zu 344ndern gewesen seien. Auch hinsichtlich der wohl wichtigsten zur Entscheidung anstehenden Frage, der Auswahl eines Therapeuten f374r die verhaltensauff344llig gewordene Tochter F., sei eine 334bereinstimmung nicht zu erzielen gewesen, wobei es nicht darauf an-komme, ob die Einigungsunf344higkeit der Eltern ihre Ursache in den unterschied-lichen Vorstellungen 374ber die Person des Therapeuten, das Ziel der Therapie oder die 334bernahme der Kosten gehabt habe. Die Unf344higkeit, ein Mindestma337 an 334bereinstimmung zu erzielen, zeige sich insbesondere in der Frage des Umgangsrechts. Die Mutter versto337e gravierend gegen ihre Verpflichtung, ei-nen pers366nlichen Umgang zwischen dem Vater und den Kindern zu gew344hrleis-ten. Auch wenn diese totale Verweigerungshaltung nicht durch objektive Um- - 5 - st344nde nachvollziehbar und demzufolge auch nicht billigenswert sei, bestehe keine andere M366glichkeit, als die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Insoweit sei vorrangig darauf abzustellen, dass aufgrund der mangelnden Ko-operationsbereitschaft der Mutter nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass bereits Anzeichen einer nachteiligen Auswirkung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf die Entwicklung der Tochter F. gegeben seien. Weniger einschneidende Ma337nahmen k344men nicht in Betracht. Ange-sichts der Bef374rchtung der Mutter, dass sich der Vater 374ber das Mitsprache-recht in Erziehungsfragen in ihre gegenw344rtige Familie dr344ngen wolle, sei auch mit R374cksicht auf die bisherige Entwicklung nicht zu erwarten, dass die Mutter in absehbarer Zeit wieder zu einer Kooperationsbereitschaft zur374ckf344nde. In dieser Situation k366nne nur die 334bertragung der alleinigen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten dienen. Die Kinder h344tten ihren Lebensmittelpunkt seit jeher bei der Mutter gehabt und f374hlten sich auch nur dort wirklich zu Hause. Eine Herausnahme der Kinder aus dem m374tterlichen Haushalt k344me unter kei-nen Umst344nden in Betracht, da die Kinder f374r ihre weitere Entwicklung die ab-solute Gewissheit ben366tigten, dass die Mutter auch in Zukunft jederzeit f374r sie da sei. 7 Auch eine Teilentscheidung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in den F344llen erw344ge, in denen nach Ma337gabe der Verh344ltnism344337igkeit dieses mildere Mittel gen374gt, um dem Kindeswohl gerecht zu werden, m374sse hier aus-scheiden. Aus der Alleinsorge k366nne der Bereich 204Umgangsrecht223 nicht heraus-gel366st und insoweit eine Pflegschaft eingerichtet werden, um den pers366nlichen Umgang des Vaters mit den Kindern sicherzustellen. Denn dies w374rde dem lau-fenden Verfahren vorgreifen, in dem die Eltern 374ber eine Ab344nderung des be-reits geregelten Umgangsrechts stritten. 8 - 6 - 2. Diese Ausf374hrungen halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher 334berpr374-fung stand. 9 10 a) Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern - wie hier - nicht nur vor374bergehend getrennt, ist gem344337 247 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge allein zu 374bertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Senat hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 63) bereits mehrfach entschieden, dass allein aus der normtechni-schen Gestaltung dieser Regelung kein Regel-/Ausnahmeverh344ltnis zugunsten des Fortbestandes der gemeinsamen elterlichen Sorge hergeleitet werden kann. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung daf374r, dass die ge-meinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die f374r das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (Senatsbe-schl374sse vom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 354, 355). Daran h344lt der Senat fest. F374r die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell f366rderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, besteht in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung auch weiterhin keine empirisch gesicherte Grundlage (vgl. Staudinger/Coester, BGB [2004] 247 1671 Rdn. 112 f., zugleich mit Nachweisen zum Forschungs-stand). b) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Aus374bung der Elternverantwor-tung ein Mindestma337 an 334bereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elter-lichen Sorge und insgesamt eine tragf344hige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355; BVerfG FamRZ 2004, 11 - 7 - 1015, 1016). Die 334berpr374fung dieser Voraussetzungen muss anhand konkreter tatrichterlicher Feststellungen erfolgen und darf sich nicht auf formelhafte Wen-dungen beschr344nken (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167). 12 aa) Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, f374r die ein Min-destma337 an Verst344ndigungsm366glichkeiten zur Aufrechterhaltung der gemein-samen elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern gefordert werden muss, geh366-ren jedenfalls die Grundentscheidungen 374ber den pers366nlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647; Bamberger/Roth/ Veit BGB 247 1671 Rdn. 29), die gleichzeitig zu den Angelegenheiten von erhebli-cher Bedeutung im Sinne von 247 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB z344hlen (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen BGB 67. Auflage 247 1687 BGB Rdn. 7; M374nch-Komm/Finger BGB 4. Aufl. 247 1687 Rdn. 9; Schwab FamRZ 1998, 457, 469). Hierzu hat das Oberlandesgericht im Einzelnen ausgef374hrt, dass die Mut-ter bei der Durchf374hrung der gerichtlichen Umgangsregelung jede positive Mit-wirkung verweigere. Sie lasse zudem nichts unversucht, um eine Ab344nderung bestehender gerichtlicher Umgangsregelungen zu erreichen und nehme auch die Verh344ngung von Zwangsgeldern in Kauf. Diese Feststellungen f374hren zu der Schlussfolgerung, dass bez374glich der grunds344tzlichen Entscheidungen zum Umgangsrecht der Kinder mit dem Vater - auch und insbesondere zu der Frage, ob ein besch374tzter oder unbegleiteter Umgang stattfinden soll 226 nicht nur Ab-stimmungsprobleme zwischen den Eltern bestehen, sondern dass in dieser An-gelegenheit keinerlei 334bereinstimmung zwischen ihnen herzustellen ist. Auch f374r eine g374nstige Prognose dahingehend, dass sich die derzeit fehlende Ver-st344ndigungsm366glichkeit unter dem 204Druck223 der gemeinsamen elterlichen Sorge in absehbarer Zeit wiederherstellen lie337e, konnten sich f374r das Oberlandesge- 13 - 8 - richt keine tragf344higen Anhaltspunkte ergeben. Dies wird insbesondere durch den Abschlussbericht des Deutschen Kinderschutzbundes e.V. vom 24. Januar 2005 374ber die Durchf374hrung der besch374tzten Umgangskontakte verdeutlicht, wonach es von Seiten der Eltern 374ber den Vollzug der gerichtlich angeordneten Umgangskontakte hinaus zu keiner eigenverantwortlichen Absprache oder Per-spektiventwicklung bez374glich des zuk374nftigen Umgangs der Kinder mit dem Vater gekommen sei. Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen einwendet, dass die f374r die feh-lenden Verst344ndigungsm366glichkeiten der Eltern - auch nach der Einsch344tzung des Oberlandesgerichts - allein verantwortliche Verweigerungshaltung der Mut-ter mangels einer nachvollziehbaren oder billigenswerten Motivation unbeacht-lich sei und ihre Haltung deshalb nicht ausreichen k366nne, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben, vermag der Senat dem nicht ohne weiteres zu folgen. Zwar ist schon aufgrund des 204ethischen Vorrangs223, der dem Idealbild einer von beiden Elterteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindes-interesse ausge374bten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzur344umen ist, eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten. Die blo337e Pflicht zur Konsensfindung vermag indessen eine tats344chlich nicht bestehende Ver-st344ndigungsm366glichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tats344chliche Pflichter-f374llung, die sich in der Realit344t eben nicht verordnen l344sst (vgl. KG FamRZ 2000, 504, 505 und NJW-FER 2000, 197, 198; Johannsen/Henrich/Jaeger Ehe-recht 4. Auflage 247 1671 Rdn. 36c; Staudinger/Coester aaO Rdn. 137; Bamber-ger/Roth/Veit aaO Rdn. 29; Pr374tting/Wegen/Weinreich/Ziegler BGB 2. Auflage 247 1671 Rdn. 21 f.; Oelkers FuR 1999, 349, 351 und MDR 2000, 32 f.; Sit-tig/St366rr ZfJ 2000, 368 , 369 f.; Born FamRZ 2000, 396, 399). 14 - 9 - Die Gegenauffassung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 109, 110; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1209, 1210; Erman/Michalski BGB 11. Auflage 247 1671 Rdn. 23; Haase/Kloster-Harz FamRZ 2000, 1003, 1005; Kaiser FPR 2003, 573, 577) l344uft im Ergebnis (auch) darauf hinaus, das pflichtwidrige Verhalten des nicht kooperierenden Elternteils mit einer ihm aufgezwungenen gemeinsamen elterlichen Sorge sanktionieren zu wollen, um auf diese Weise den Elternrech-ten des anderen, kooperationsf344higen und 226willigen Elternteils Geltung zu ver-schaffen. Die am Kindeswohl auszurichtende rechtliche Organisationsform der Elternsorge ist daf374r jedoch grunds344tzlich kein geeignetes Instrument. Dem steht schon die verfassungsrechtliche Wertung entgegen, dass sich die Eltern-interessen in jedem Falle dem Kindeswohl unterzuordnen haben (vgl. hierzu BVerfGE 79, 203, 210 f.; BVerfG FamRZ 1996, 1267). Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begr374ndete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl aber nicht zutr344glich. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit f374hrt f374r ein Kind zwangsl344ufig zu er-heblichen Belastungen (vgl. hierzu G366dde ZfJ 2004, 201, 207), und zwar unab-h344ngig davon, welcher Elternteil die Verantwortung f374r die fehlende Verst344ndi-gungsm366glichkeit tr344gt. 15 bb) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht ferner in seine Pr374fung einbezogen, ob es sich nach dem Grundsatz der Ver-h344ltnism344337igkeit - als milderes Mittel - mit einer Teilentscheidung bez374glich der-jenigen Angelegenheiten der elterlichen Sorge begn374gen konnte, f374r die ein Mindestma337 an 334bereinstimmung nicht festgestellt werden kann (BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167, 1168). Die Fragestellung, die sich daran anschlie337en 16 - 10 - muss, geht aber auf dieser Pr374fungsebene entgegen den Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts nicht dahin, ob bestimmte streitige Teilbereiche der elterli-chen Sorge aus der Alleinsorge herauszul366sen und auf einen Pfleger zu 374ber-tragen sind, sondern dahin, ob sich die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf diese streitigen Punkte beschr344nken kann. Dies kommt im vorliegen-den Fall - soweit es den Umgang des Vaters mit den Kindern betrifft - indessen nicht in Betracht. Zwar w344re es grunds344tzlich m366glich, die gemeinsame elterli-che Sorge nur bez374glich der Grundentscheidungen 374ber den pers366nlichen Um-gang der Kinder mit dem Vater gegebenenfalls in Verbindung mit dem Aufent-haltsbestimmungsrecht aufzuheben und der Mutter zur alleinigen Aus374bung zu 374bertragen. Dies erscheint hier aber schon deshalb zur Konfliktbereinigung we-nig sinnvoll, weil 247 1684 BGB gegen374ber etwaigen, den Umgang einschr344nken-den Bestimmungen des Alleinsorgeberechtigten vorrangig ist (vgl. OLG Zwei-br374cken FamRZ 2000, 1042, 1043; M374nchKomm/Finger aaO 247 1687 Rdn. 9). cc) Ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts die Annahme rechtfer-tigen, dass das erforderliche Mindestma337 an 334bereinstimmung zwischen den Eltern auch in anderen wichtigen Teilbereichen der elterlichen Sorge (etwa der Gesundheitssorge oder der Schulwahl) nicht besteht, oder ob es sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - 374berwiegend nur um Abstimmungsprobleme han-delt, die durch das eigenm344chtige Verhalten der Mutter hervorgerufen worden seien, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls die Einsch344tzung, dass zwischen den Eltern eine tragf344hige soziale Beziehung zur Aus374bung der ge-meinsamen elterlichen Sorge derzeit nicht besteht, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Sie wird bereits ma337geblich dadurch getragen, dass die Mut-ter den Verdacht, der Vater habe die Tochter F. sexuell missbraucht, nicht als ausger344umt ansehen will und weiterhin unver344ndert an diesem Vorwurf festh344lt. Solche Vorw374rfe sind regelm344337ig Ausdruck einer v366lligen Zerr374ttung der per-s366nlichen Beziehung zwischen den Eltern, so dass eine soziale Basis f374r eine 17 - 11 - k374nftige Kooperation zwischen ihnen regelm344337ig nicht bestehen wird. Dem ent-spricht letztlich das gesamte vom Oberlandesgericht festgestellte und insoweit zutreffend gew374rdigte Verhalten der Mutter in Bezug auf den von ihr betriebe-nen Ausschluss des Vaters von allen die Kindesbelange ber374hrenden wichtigen Entscheidungen. F374r die Annahme, dass die Mutter in absehbarer Zeit ihr Ver-halten gegen374ber dem Vater zu 344ndern vermag, ergeben sich keine tragf344higen Anhaltspunkte. Es steht dabei au337er Frage, dass der unbegr374ndete Vorwurf sexuellen Missbrauchs, soweit dieser von einem Elternteil besonders leichtfertig oder gar wider besseres Wissen erhoben worden ist, ein schwerwiegendes Indiz gegen dessen Erziehungseignung darstellt und diesem Gesichtspunkt bei der Pr374fung der Frage, ob diesem Elternteil nach Aufl366sung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Alleinsorge 374bertragen werden kann, ein ganz erhebliches und in vie-len F344llen entscheidendes Gewicht zukommt. Von einer erzwungenen Auf-rechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann allerdings unabh344ngig vom Wahrheitsgehalt des Missbrauchsvorwurfes f374r das Kindeswohl 204nichts Gutes erwartet223 werden (so Staudinger/Coester aaO Rdn. 140; vgl. auch Rau-scher Familienrecht Rdn. 1003). Dass dies im vorliegenden Fall nicht anders ist, verdeutlicht insbesondere die lang anhaltende und auch zum Gegenstand des Sorgerechtsverfahrens gemachte Auseinandersetzung der Eltern wegen der Auswahl eines Einzeltherapeuten f374r die verhaltensauff344llige Tochter F. In die-sem Zusammenhang spielte es f374r die Eltern eine erhebliche Rolle, mit welcher (Vor-) Einstellung ein Therapeut dem Missbrauchsvorwurf gegen374bertrat. Die-ser Konflikt konnte zwischen den Eltern nicht gel366st werden, so dass 374ber Mo-nate hinweg die von allen Beteiligten f374r notwendig angesehene Einzeltherapie 374berhaupt nicht eingeleitet wurde, was letztlich f374r das Kind die am meisten sch344dliche Alternative gewesen sein d374rfte. 18 - 12 - c) Entspricht danach die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ganz oder in Teilbereichen dem Kindeswohl, so hat das Gericht auf der zweiten Pr374fungsebene zu beurteilen, ob die 334bertragung der elterlichen Sorge (gera-de) auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten dient. Das Oberlandesge-richt hat die f374r diese Beurteilung ma337geblichen Kindeswohlkriterien rechtlich zutreffend erkannt. Es hat in tatrichterlicher Verantwortung der besonderen e-motionalen Bindung der Kinder an die Mutter und dem Gedanken der Erzie-hungskontinuit344t im Haushalt der Mutter unter den hier obwaltenden Umst344n-den ein so hohes Gewicht beigemessen, dass diese Gesichtspunkte das vom Oberlandesgericht - zu Recht - festgestellte erzieherische Versagen der Mutter in Teilbereichen, n344mlich unter anderem in Bezug auf die Herstellung und Er-haltung der Bindungen zum Vater, in der wertenden Gesamtschau doch noch 374berwiegen. Die darauf gegr374ndete Schlussfolgerung, dass die 334bertragung der Alleinsorge auf die Mutter dem Kindeswohl - auch gegen374ber der 334bertra-gung der Alleinsorge auf den Vater - (relativ) noch am besten entspricht, l344sst schon angesichts der au337ergew366hnlichen Familienkonstellation des vorliegen-den Einzelfalles ebenfalls keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennen. Auch der Vater selbst, der in der Vergangenheit noch nie 374ber einen l344ngeren Zeit-raum mit seinen Kindern in h344uslicher Gemeinschaft gelebt hat, kann - was 19 - 13 - schon angesichts seines hohen Lebensalters verst344ndlich ist - f374r die Ausges-taltung der k374nftigen Betreuung und Pflege letztlich keine anderen realistischen Perspektiven aufzeigen, als die Kinder in der Obhut ihrer Mutter zu belassen. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 21.05.2004 - 631 F 88/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 10 UF 42/04 -
Full & Egal Universal Law Academy