BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 159/03 vom23. Oktober 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 23. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivilkammerdes Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2003 wird auf Kostender Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.Der Beschwerdewert wird auf 300 nrGründe: I.Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldnerinund der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gegen dieEntscheidung des Landgerichts, durch welche die sofortige Beschwerde gegendie auf § 22 Abs. 3 Satz 3, §§ 98, 101 Abs. 1 InsO gestützte Haftanordnungdes Insolvenzgerichts zurückgewiesen worden ist. - 3 -II.Die nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerdeist gemäß § 574 Abs. 2 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nach dervorgebrachten Begründung die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutunghat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.1. Die Rechtsbeschwerde meint, die weitgefaßte Regelung des § 98Abs. 2 Nr. 1 InsO müsse konkretisiert werden, weil angesichts des auch in die-sem Rahmen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht jedeVerweigerung einer Auskunft oder Mitwirkung für den Erlaß eines Haftbefehlsausreiche. Mit diesen Ausführungen zeigt die Rechtsbeschwerde keine fallbe-zogenen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf (vgl. BGH, Beschl. v.27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988; v. 17. Juni 2003 - IX ZB476/02). Dazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Verhält-nismäßigkeit der beantragten Haftanordnung geprüft, hierzu eine Reihe vonFeststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, dieHaftanordnung sei nach den Gesamtumständen nicht unverhältnismäßig. So-weit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Geschäftsführer der Schuldne-rin habe vor Erlaß des Haftbefehls nur einen Termin, nämlich den vom 18. März 2003 beim Amtsgericht Dortmund, nicht wahrgenommen, steht dies inWiderspruch zu den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die im übrigenmit dem Akteninhalt übereinstimmen. Danach hat der Geschäftsführer insge-samt drei Anhörungstermine in Düsseldorf und Dortmund nicht wahrgenom-men. - 4 -2. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf ergibt sich - auch unter demGesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) -nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Kommentarmeinung, wonachdas Gericht "nach pflichtgemäßem Ermessen in Beachtung des Grundsatzesder Verhältnismäßigkeit zu prüfen" habe, ob weniger einschneidende Mittel inBetracht kämen (vgl. MünchKomm-InsO/Passauer, § 98 Rn. 23; siehe fernerOLG Celle NZI 2001, 149 f). Durch den Hinweis auf die Prüfung nach "pflicht-gemäßem Ermessen" wird nicht in Frage gestellt, daß die Entscheidung nach§ 98 Abs. 2 InsO eine rechtlich gebundene Entscheidung darstellt und nur dasmildere Mittel angewandt werden darf, solange es zur Erreichung des vom Ge-setz verfolgten Zwecks ausreicht. Hiervon geht ersichtlich auch das Beschwer-degericht aus.3. Im übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichenWürdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffenund keinen Anlaß zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlichrechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellen-de Anwendung der § 22 Abs. 3 S. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der ange-fochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Ob der Begründungdes Landgerichts in jedem Punkt zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Dies giltinsbesondere für den letzten Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses,in dem die angebliche Strohmanneigenschaft des Geschäftsführers und dieVer- - 5 -flechtungen der Schuldnerin mit der B. AG angesprochenwerden. Dieser Teil der Begründung dient nur der Abrundung und ist ersichtlichnicht tragend.KreftFischer GanterKayserVill
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