BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 159/03 vom18. März 2004in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 18. März 2004beschlossen:Die Erinnerung des P. B. gegen die Kostenrechnung vom5. April 2003 wird zurückgewiesen.Gründe: Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung des weiterenBeteiligten vom 16. September 2003 ist unbegründet, weil der Erinnerungsfüh-rer - neben der Schuldnerin - Kostenschuldner der durch die unzulässigeRechtsbeschwerde ausgelösten Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5133, Anlage 1zu § 11 Abs. 1 GKG) ist.Dem Erinnerungsführer ist allerdings darin zuzustimmen, daß Kosten-schuldner im Insolvenz- oder Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1und 3 InsO grundsätzlich der jeweilige Antragsteller oder Schuldner ist. Ge-setzliche Vertreter, die wie der Geschäftsführer einer GmbH für den Schuldnerhandeln, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der persönlichen Kosten-schuldner (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 49 GKG Rn. 3; Markl/Meyer, GKG 5. Aufl. § 50 Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwer-de jedoch nicht nur von der Schuldnerin, vertreten durch den Erinnerungsführer - 3 -als deren gesetzlicher Vertreter, eingelegt und begründet worden. Sie ist viel-mehr ausdrücklich namens der Schuldnerin und namens des Geschäftsführers P. B. eingelegt worden. Damit hat der Erinnerungsführer Beschwerdeauch im eigenen Namen erhoben. Daß die gegen ihn gerichtete Haftanord-nung, die Gegenstand seines Rechtsmittels war, im Zusammenhang mit seinerTätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin steht, betrifft das Innenverhältniszwischen den Beteiligten, ist jedoch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Unterdiesen Umständen ist der Erinnerungsführer selbst Kostenschuldner desRechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG.Deshalb waren ihm auch durch Beschluß vom 23. Oktober 2003 - nebender Schuldnerin - die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen(§ 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO). Hieraus folgt, daß der Erinnerungsführer fürdie Kosten zugleich als Entscheidungsschuldner im Sinne des § 54 Nr. 1 GKGhaftet.KreftFischerGanterKayserVill
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