BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 159/06 vom 15. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 16. August 2006 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insol-venzgerichts vom 20. Februar 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ff-net. Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat das Amtsgericht auf Antrag mehrerer Gl344ubiger dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Diese Entscheidung hat das Landgericht best344tigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 2 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, die Antr344ge der Insolvenzgl344ubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung entbehrten nicht der gebotenen Glaub-haftmachung, weil sich die Gl344ubiger auf das Wissen des in dem Termin anwe-senden Insolvenzverwalters berufen d374rften und nicht gezwungen seien, eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, der nicht nur Pflichtverletzungen ab Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens, sondern bereits ab Stellung des Insolvenzantrages erfasse, greife durch. Der Schuldner sei im Zeitraum vom 26. Oktober 2001 bis 15. Januar 2002 trotz mehrfacher Schreiben f374r den Insolvenzverwalter und das Gericht nicht erreichbar und zur Mitwirkung bereit gewesen. Der Schuldner sei aber verpflichtet, sich w344hrend der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens verf374g-bar zu halten. 3 2. Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde, soweit sie die auf der Anwendung des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO beruhende, f374r sich allein die Versa-gung der Restschuldbefreiung tragende Begr374ndung der angefochtenen Ent-scheidung angreift, auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 4 a) Die R374ge der Rechtsbeschwerde, es fehle an der gebotenen Glaub-haftmachung des Versagungsgrundes, ist nicht begr374ndet. 5 - 4 - Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt den zul344ssigen Antrag ei-nes Gl344ubigers voraus (247 290 Abs. 1 InsO). Zul344ssig ist der Antrag nur, wenn der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (247 290 Abs. 2 InsO). Den Anfor-derungen an die Glaubhaftmachung (247247 4 InsO, 294 ZPO) ist gen374gt, wenn f374r den geltend gemachten Versagungsgrund eine 374berwiegende Wahrscheinlich-keit spricht (BGHZ 156, 139, 141 f). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung hat der Gl344ubiger bis zum Schlusstermin die notwendigen Beweismittel beizubrin-gen. Ausnahmsweise kann sich die Glaubhaftmachung auf eine schl374ssige Darstellung des Sachverhalts beschr344nken, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f). In Einklang mit diesen Grunds344tzen hat das Beschwerdegericht - abgesehen von seiner zu diesem Punkt im 374brigen gege-benen Begr374ndung - angenommen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Vers344umnisse nicht substantiiert bestritten hat. Gegen diese rechtliche W374rdi-gung wird ein Zul344ssigkeitsgrund nicht geltend gemacht. 6 b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Versagung der Rest-schuldbefreiung k366nne nur auf nach Verfahrenser366ffnung verwirklichte Ver-st366337e gegen 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gest374tzt werden, ist unzutreffend. 7 Wie der Senat in 334bereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden hat (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232 f m.w.N.), erfasst der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO 374ber den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im er366ffne-ten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenser366ffnung. Darum war das Beschwerdegericht berechtigt, die Restschuldbefreiung mit R374cksicht auf Pflichtverletzungen des Schuldners im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Verfahrenser366ffnung zu versagen. 8 - 5 - c) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Senatsbe-schluss vom 20. M344rz 2003 (IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169) beanstan-det, es fehlten Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, ob den an den Beschwerdef374hrer gerichteten Auskunftsverlangen eine rechtm344337ige gerichtli-che Anordnung zugrunde liege, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht entscheidungserheblich. 9 Der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO greift nach seinem Wortlaut ein, wenn der Schuldner entweder Auskunfts- oder Mitwirkungspflich-ten vors344tzlich oder grob fahrl344ssig verletzt hat. Der Tatbestand der Norm un-terscheidet ausdr374cklich zwischen der Verletzung von - jeweils f374r sich genom-men die Versagung rechtfertigenden - Auskunftspflichten einerseits und Mitwir-kungspflichten andererseits. Das Landgericht, das dem Schuldner vorwirft, 374ber Monate nicht erreichbar gewesen zu sein und sich damit nicht f374r Belange des Verfahrens bereit gehalten zu haben, geht ersichtlich von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde unterbreitet keinen entscheidungserheblichen Zulassungsgrund, weil sie eine Verletzung der Aus-kunftspflicht in Abrede stellt, sich aber mit dem aus Sicht des Beschwerdege-richts allein ma337geblichen Gesichtspunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auseinandersetzt. 10 - 6 - 3. Da die Versagung der Restschuldbefreiung mithin bereits aus 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO folgt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit von einer Pr374fung der weiteren, die Anwendung des 247 295 InsO betreffenden Zulas-sungsgr374nde abgesehen werden. 11 Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 28.04.2006 - 20 IN 53/01 - LG Stade, Entscheidung vom 16.08.2006 - 7 T 127/06 -
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