BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 159/10 vom 23. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 23. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. M344rz 2010 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist indes schon deshalb unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in Berufungssachen vor dem Landgericht besteht dieser Anwalts-zwang auch vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen ausnahmslos. Der Kl344-ger ist darauf bereits vom Landgericht Halle hingewiesen worden. Die Rechts-beschwerde ist au337erdem unzul344ssig, weil sie nicht binnen der in 247 575 Abs. 1 1 - 3 - Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof einge-legt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts begann. Auch auf diese Frist ist der Kl344ger durch das Landgericht hingewiesen worden. Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.01.2010 - 91 C 3737/09 - LG Halle, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 S 41/10 -
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