BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 159 /1 2 vom 4 . Dezem ber 2013 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 277 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1 a) Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen. b) Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen F otokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 159/12 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Dezem b er 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 1 4 . März 201 2 wird auf Kosten der Beteiligt en zu 3 zurückgewiesen . Beschwerdewert: 3,00 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 verlangt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der B e- angefertigter Kopie. Der Beteiligte zu 2 wurde vom Amtsgerich t zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis " Ausschlagung einer Erbschaft " bestellt. D ie Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft wurde festgestellt. Nach Abschluss seiner Tätigkeit hat der Beteiligte zu 2 gegenüber der Staatskasse einen V ergütungs - und Auslagenersatz anspruch in Höhe von 103,8 2 Darin enthalten waren Kosten für die Fertigung von zzgl. MwSt. je Kopie a b- ge rechnet hat . Das Amtsgericht hat die Fotokopierkosten nur mit 0,15 zzgl. MwSt. je Kopie berücksichti gt und die Vergütung in Höhe von 100,91 e- setzt . 1 2 3 - 3 - Auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und unter B e- zzgl. MwSt. je Kopie die Verg ü- Mit der vom Landgericht z u- g e lassene n Rechtsbeschwerde möchte die Bet eiligte zu 3 ( nachfolgend: Staat s- kasse) die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen . II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und konnte von der Staatskasse nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Bestimmung in § 7 Abs. 2 S atz 1 JVEG , wonach für die Anfertigung der er s- ten 50 Ablichtungen und Ausdrucke 0,50 je Seite ersetzt werden, finde vorli e- gend keine Anwendung . Der Beschwerdeführer sei als Verfahrenspfleger nicht in den in § 1 JVEG bestimmten Anwendungskreis der Vorschrift aufgenommen und § 1835 Abs. 1 S atz 1 BGB verweis e ausdrücklich nur hinsichtlich d es Ersatzes von Fahrtkosten auf § 5 JVEG . Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Erstattung von Kopierkos ten fehle es deshalb an einer planwidrigen Reg e- lungslücke. Entscheidend sei nach Maßgabe des in Bezug genommenen § 670 BGB vielmehr allein, in welcher Höhe Kopierkosten tatsächlich angefallen seien und ob der Beschwerdeführer diese für erforderlich habe ha lten dürf e n . Seien die Kopierkosten nicht exakt bezifferbar, seien sie zu schätzen. Dabei sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die K osten für die Anfe r- tigung einer Ablichtung auf 0,15 je Kopie zu schätzen . D enn die Annahme, dies 4 5 6 7 - 4 - entspreche dem Preis für eine in einem Copyshop angefertigte Kopie, sei ohne weiteres gerechtfertigt. Dieser Maßstab dü rf e vorliegend jedoch nicht herangez ogen werden; denn es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Ko pien nicht in einem Copyshop habe anfertigen lassen, sondern sich als Rechtsanwalt des in seiner Kanzlei aufgestellten Kopiergerätes - und wohl auch der Unterstü t- zung ei nes Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin - bedient ha be . Die Erstattung von Kopierkosten, die einem Rechtsanwalt bei Fertigung von Kopien in seiner eigenen Kanzlei entst ünden , regel e indes Nr. 7000 VV RVG. Danach erh a lt e der Re chtsanwalt eine "Pauschale" für die ersten 50 abzurechnenden Ablichtungen und Ausdrucke in Höhe von 0,50 zzgl. MwSt. Mit dieser Vorschrift soll e die "wirklich notwendige oder sonst gerechtfertigte Abgeltung echter Unkosten" g e- sichert werden. Damit biete das anwaltliche Vergütungs verzeichnis eine rechtliche Grun d- lage für die Abschätzung der Kosten, die einem Rechtsanwalt für die Anfertigung einer Ablichtung bei Benutzung des in seinem Büro vorhandenen Kopierers ta t- sächlich entst ünden . Für die Grundlage dieser Abschätzung sei es ohn e Bede u- tung, ob der Rechtsanwalt Ablichtungen im Zuge seiner anwaltlichen Tätigkeit oder - wie im vorliegenden Zusammenhang - aufgrund seiner Tätigkeit als b e- st ellter Verfahrenspfleger fertige . Diese Kosten seien dem anwaltlichen Verfa h- renspfleger tatsächl ich entstanden und deshalb nach Maßgabe von § 670 BGB zu erstatten. 2. Diese Ausführ ungen halten einer rechtlichen Überp rüfung s tand. a) Gemäß § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB kann der Verfahrenspfleger Ersatz der Aufwendu ngen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen auch die Ko s- ten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstellung von Fotokopien en t- 8 9 10 11 - 5 - standen sind (MünchKomm FamFG / Schmidt - Recla 2 . Aufl. § 277 Rn. 5). Kann der Verf ahrenspfleger die hierfür angefallenen Kosten nicht konkret dar lege n , weil er - wie im vorliegenden Fall - die Kopien in seinem Büro unter Verwendung eines eigenen Kopiergerätes angefertigt hat, werden i n der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlic he Auffassungen dazu vertreten , in welcher Höhe Fotokopie rkosten zu erstatten sind. Teilweise wird ein Pauschalbetrag von 0,15 für jede angefertigte Kopie für angemessen gehalten ( OLG Dresden VersR 2001, 492, 493; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 864; BayObL G NJWE - FER 2001, 292; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 3. Aufl. Teil F Rn. 15; Knittel Betre u- ungsrecht [März 2013] § 1835 BGB Rn. 3 0; Bamber ger/Roth/Bettin BGB 4 . Aufl. § 1835 Rn. 4; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 219) . ( LG Koblenz FamRZ 2001, 114; HK - BUR/Bauer/Deinert [Dezem b er 2012] § 1835 BGB Rn. 34 a; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 9) . b ) D as Beschwerdegericht hat sich im Ergebnis der letztgenannten Au f- fassung an geschlossen und den Aufwand, der dem Beteiligten zu 2 durch die Fertigung der Kopien entstanden ist, pauschal auf 0,50 geschätzt . Hiergegen ist für den Aufwendungsersatzanspruch eines anwaltlichen Verfa h- renspflegers, der aus Anlass der ihm übertragenen Verfahrenspflegschaft Kopien auf einem in seiner Kanzlei vorhandenen Kopiergerät fertigt, aus Rechtsgründen ni chts zu erinnern. aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG abgestellt werden kann. Der in einem Betreuungsverfahren gerichtlich b e- stellte Ve rfahrenspfleger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 JVEG nicht erfasst. Auch e ine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 12 13 - 6 - JVEG scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungsl ü- cke fehlt. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG) vom 25. Juni 1998 ( BGBl. I S. 1580) am 1. Januar 1999 erklärte § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädig ung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen für sinngemäß anwendbar . Daraus wurde ve r- einzelt geschlossen, dass über diese Verweisung auch die jenigen Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen a n- wendbar seien, die materielle Regelungen über die Höhe der ers t attungsfähigen Aufwendung en treffen (so etwa Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1835 Rn. 19) . Mit der Neufassung des § 1835 BGB und insbesondere der Bezugna h- me auf § 9 ZSEG für den Ersatz von Fahrtkosten durch das Betreuungsrecht s- änderungsgesetz s ollte die bis herige unscharfe Verweisung in § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB a. F. durch eine klare, auf den Ersatz von Fahrtkosten begrenzte Regelung ersetz t werd en ( vgl. BT - Drucks . 13/7158 S. 22). Diese gesetzgeber i- sche Entsc heidung , für den erstattungsfähigen Aufwendungsersatzanspruch des Vormunds neben § 9 ZSEG nicht auf weitere Bestimmungen dieses Gesetzes zu verweisen, kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 JVEG, der seit dem Inkrafttret en des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) die R egelung des § 11 ZSEG ersetzt , umgangen werden. Die Höhe der dem Verfahrenspfleger zu ersetzenden Kopierkosten ist demnach gesetzlich nicht festgelegt, insbesondere nicht auf bestimmte Beträge beschränkt. Vielmehr sind die Kosten nach Aufwand zu ersetzen. bb) Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendu n- 14 15 16 - 7 - gen schätzen, wenn eine ausreichende Schätzgrundlage vorhanden ist (Prü t- ting/Helms/Fröschle FamFG 2. Aufl. § 277 FamFG Rn. 19). Es wäre ein unve r- hältnismäßiger Aufwand, müsste ein Verfahrenspfleger, der über ein eigenes Kopiergerät verfügt, die f ür die Fertigung einer Fotokopie relevanten Kosten (z.B. Anschaffungskosten und Lebensdauer des Geräts, Aufwand an Toner und P a- pie r) konkret darlegen (vgl. BayObL G NJWE - FER 2001, 292). Keine Bedenken bestehen dagegen, bei der im Rahmen des § 670 BGB g ebotenen Schätzung der einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt zu erstattenden Kopierkosten auf die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG) abzustellen. F ür die notwendige Schätzung bietet die Höhe der Dokumentenpauschale in Nr . 7000 Nr. 1 VV RVG ein e tragfähige Grundlage . Die dort vorgesehene Pa u- für die ersten 50 Kopien übersteigt zwar die Kosten, die bei der Fertigung von Kopien beispiel sweise in einem Copyshop entstehen. Sie b e- rücksichtigt jedoch die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten (vgl. BT - Drucks. 15/1971 S. 181). Mit ihr sollen neben den r einen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen abgegolten werden (vgl. Meyer/Höver/Bach Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG 25. A ufl. § 7 JVEG Rn. 7.20 ; Schneider JVEG § 7 Rn. 28 ). Hinzu kommt, dass außer in Nr. 7000 VV RVG inzwischen in allen gesetzlichen Ko s- tenregelungen für die Fertigung der ersten 50 Kopien ein erstattungsfähiger en ist (vgl. Nr. 9000 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [KV GKG], Nr. 2000 Nr. 1 der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG, Nr. 31000 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 [KV GNotKG] und § 7 Abs. 2 JVEG) . 17 18 - 8 - Mit der in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG enthaltenen Dokumentenpauschale steht damit ein brauchbarer Orientierungsmaßstab zur Verfügung, der die einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt bei der Fertigung von Kopien in seiner Kanzlei entstehenden Kosten angemessen abbildet und daher als Grun d- lage für die im R ahmen des Erstattungsanspruchs nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB erforderliche Schätzung herang e- zogen werden kann. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 17.02.2012 - 785a XVII 154/96 - LG Kassel, Entscheidung vom 14.03.2012 - 3 T 108/12 - 19
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