ECLI:DE:BGH:2018:010818BXIIZB159.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 159/18 vom 1. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 10; FamFG § 9 Abs. 3; HGB § 54 Abs. 2 a) In einem Versorgungsausgleichsverfahren kann der Handlungsbevollmäc h- tigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen. b) Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung üb er den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des A n- rechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (Fortführung von Sen atsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775). BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Sch illing, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss de s 2. Senats für Familiensachen des Oberl and es g e- richts Braunschweig vom 2. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur e rneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 2.000 Gründe: I. Auf den am 28. Dezember 2016 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 21. Juli 1982 geschlossene Ehe des Antragstellers ( im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin ( im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleic h geregelt. Während der Ehezeit ( 1. Juli 1982 bis 3 0. November 2016 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Eh e- mann Anrechte aus verschiedenen Bausteinen der betrieblichen V ersorgung bei d er Volkswagen AG (Beteiligte zu 1) , aus denen er bereits seit dem 1. Feb - ruar 200 4 laufende R ente bezieht. Die Beteiligte zu 1 hat die bei ihr jeweils b e- 1 - 3 - gründeten jährlichen Rentenansprüche gemäß den ihrer letzten Handelsbilanz zugrundegeleg ten Bewertungsgrundsätzen, jedoch mit dem auf das vorau s- sichtli che Rechtskraftdatum (31. Juli 2017) prognostizierten Rechnungszins, jeweils in einen Kapitalwert umgerechnet . Für die " Grundversorgung " hat sie danach ei nen Ehezeitanteil als Kapitalwert von 1 31.930,60 angegeben und nach Abzug von 3.957,92 einen Ausgleichswert von 63.986,34 vorgeschlagen , für die "Zusatzversorgung I " einen e hezeitlichen Kapi talwert von 3.0 11,08 nach Abzug von 90,33 e i- ne n Ausgleichs wert von 1.460,38 für die " ATZ Ausgleichsren te " eine n ehezeitl ichen Kapitalwert von 11.096,60 nach Abzug von 332,90 i- lungskosten eine n Aus gleichswert von 5.381,8 5 , jeweils bezogen auf den 31. August 2017 als das voraussichtliche Rechtskr aftdatum . Das Familiengericht hat die Anrechte der gesetzlichen Rentenversich e- rung wie vorgeschlagen intern geteilt. Das vom Ehemann in der betrieblichen " Grundversorgung " und in der " ATZ Ausgleichsrente " erworbene Anrecht hat es mit de n vom Versorgungst räger vorgeschlagenen Ausgleichswert en , jedoch bezogen auf den 30. November 2016 als das Ehezeitende , intern geteilt. H i n- sichtlich des in der "Zusatzversorgung I " erworbenen Anrechts hat es angeor d- net, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleibt . Gegen diese Entscheidung hat die Bet eiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, mit der sie weiter verfolgt hat , dass die Teilung der " Grundversorgung " und der " ATZ Ausgleichsrente " mit de n angegeben en Ausgleichswert en bezogen auf den Bewertungsstichtag am 31. Au gust 2017 als dem voraussichtliche n Rechts - kraftdatum geteilt würden . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurüc k- gewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe schwerde de r Bete i- ligten zu 1 . 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung von Versorgungsanrechten sei das Ende der Ehezeit. Auf diesen Zeitpunkt sei die Teilung in der Tenorierung zu beziehen. Eine Grundlage für eine davon abweichende Tenorierung ergebe sich auch bei laufendem Rentenbezug nicht. Die laufende Veränderung der Bewertungs faktoren in der Leistungs - pha se stelle nämlich keine auf den Ehezeitanteil rückwirkende Veränderung dar, weshalb es auch bei laufendem Rentenbezug grundsätzlich bei der Bewe r- tung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG mit dem Ende der Ehezeit als ma ß- ge b lichem Bewertungszeitpunkt verbleibe. Folgerichtig könne auch in die Ten o- rierung nur das Ehezeitende als Bezugspunkt aufgenommen werden. Es b e- deute auch keinen Widerspruch, wenn bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt werde, dass der Versorgungsträger einen mit Zeitablauf gering er werdenden Betrag zur Abdeckung der noch offenen Leistungsverpflichtung vo r- halte, und andererseits sichergestellt werde, dass ab dem Zeitpunkt, auf den die Teilung bezogen werde, für das neu begründete Anrecht des Ausgleichsb e- rechtigten und das Restanrec ht des Ausgleichspflichtigen die gleichen Bewe r- tungsgrundsätze zugrundegelegt würden. Denn es sei Aufgabe des Verso r- gungsträgers sicherzustellen, dass in die Berechnung für den Zeitraum, der zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidun g über den Versorgungsausgleich liege, nicht Aspekte, die sich auf die Wertentwic k- lung auswirkten, doppelt berücksichtigt würden. Es sei nicht erkennbar, weshalb 4 5 6 7 - 5 - bei einer Tenorierung bezogen auf das Ehezeitende eine für den Versorgung s- träger kostenneutral e Teilung des Anrechts nicht mehr gewährleistet sei. Eine doppelte Berücksichtigung von Wertentwicklungsfaktoren sei an keiner Stelle vorgesehen und ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nicht erkennbar. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlich en Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde des Versorgungsträgers zulässig eingelegt war . aa) Gemäß § 10 Abs. 1 FamFG können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzli chen Vertreter und Vorstände (§ 9 Abs. 3 FamFG). Diese müssen ein Rechtsmittel allerdings nicht persönlich unterzeichnen, sondern könne n sich dafür Handlungsbevollmächti g- ter (§ 54 Abs. 1 HGB) bedienen. bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgericht s Frankfurt (B e- schluss vom 25. August 2017 4 UF 146/15 juris Rn. 24 ff., 33 ) bedürfen Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträge rs für die Einlegung eines Rechtsmittels keiner besonders erteilten Befugnis zur Prozessführung gemäß § 54 Abs. 2 HGB. Der Grund dafür, dass nach dieser Vorschrift ein Handlungsbevollmäc h- tigter zur Prozessführung nur ermächtigt ist, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist, liegt darin, dass selbst Prozesse um kleine Summen G e- schäftsbeziehungen nachhaltig beschädige n können (MünchKommHGB/Krebs 4. Aufl. § 54 Rn. 40). Der Entschluss, sie zu beginnen, ist eine Entscheidung, die sich der Unternehm er üblicherweise selbst vorbehält (Winter GRUR 1978, 233). Aufgrund dieses Gesetzeszwecks beschränkt sich der Anwendungsb e- 8 9 10 11 12 - 6 - reich des § 54 Abs. 2 HGB nach allgemeiner Auffassung auf das kontradiktor i- sche Verfahren. Der Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkei t hingegen ist and e- rer Qualität; er bedarf mangels kontradiktorischen Streitverhältnisses keiner besonderen V ollmacht (BPatGE 19, 156, 157 = BB 1977, 267; BPatG GRUR 1989, 664, 665; MünchKommHGB/Krebs 4. Aufl. § 54 Rn. 40; Staub /Joost HGB 4. Aufl. § 54 Rn. 67 ; Oetker/Schubert HGB 5. Aufl. § 54 Rn. 37; Heymann/ Sonnenschein/Weitem eyer HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 34). Geschäftsbeziehungen sind normalerweise nicht gefährdet; das Kostenrisiko ist verhältnismäßig gering (Winter GRUR 1978, 233) und rechtfertigt für sich genommen nicht, die Einl e- gung des Rechtsmittels als a ußerhalb der normalen Tätigkeit eines mit der B e- arbeitung von Versorgungsausgleichssachen beauftragten Handlungsbevol l- mächtigten anzusehen (vgl. BPatG GRUR 1989, 664, 665). Eine dahingehende Beschränku ng des Anwendungsbereichs des § 54 Abs. 2 HGB wird a uch durch die systematische Auslegung bestätigt. Wo das Handelsgesetzbuch alle gerichtlichen Verfahren bezeichnet, spricht es von " g e- richtlichen Geschäften und Rechtshandlungen " , wie etwa in Bezug auf die Pr o- kura (vgl. § 49 Abs. 1 HGB) . Im Gegensatz dazu i st der Begriff " Prozessfü h- rung " der engere, der bei Erlass des Handelsgesetzbuchs auf den ordentlichen Zivilprozess beschränkt w ar. Hätte der Gesetzgeber mit § 54 Abs. 2 HGB die freiwillige Gerichtsbarkeit er fassen wollen, wäre der Begriff auch hier entspr e- chend weit gefasst worden (vgl. Winter GRUR 1978, 233 ). Auch das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers in einem Versorgung s- ausgleichsverfahren bei der Scheidung liegt außerhalb der Gefährdungslage, der mit dem vorbeschriebenen Gesetzeszweck begegne t we rden soll . Das Ve r- fahren ist, jedenfalls in Bezug auf den Versorgungsträger, nicht kontradiktorisch angelegt. Weder von einer eventuell notwendigen Rücksichtnahme auf G e- schäftspartner noch von den Kostenrisiken her ist die Beschwerdeeinlegung 13 14 - 7 - durch den Ver sorgungsträger von besondere r Bedeutung . Folgerichtig ist es bei den Versorgungsträgern auch nicht üblich, hierüber eine Entscheidung der G e- schäftsleitung herbeizuführen . D ie Rechtsmittelbefugnis des Versorgungsträgers beruht schließlich (auch) darauf, dass er als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft ve r- folgt (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17 FamRZ 2017, 1655 Rn. 8). Zur Wahrnehmung dieses Interesses kann der Handlungsbevollmächti g- te eines Versorgungsträgers stets auch ohne besondere Vollmacht zur Pr o- zes s führung Beschwerde in einem Versorgun gsausgleichsverfahren einlegen. Hiervon ist der Versorgungsträger einer Direktzusage nicht ausgeno m- men, auch wenn e r keine Solidargemeinschaft im eigentlichen Sinne vertritt. b) In der Sache hat das Oberlandesgericht hingegen zu Unrecht das auf das v oraussichtliche Rechtskraftdatum ermittelte Deckungskapital mit Bezug und Wirkung auf das Ehezeitende geteilt. aa) Wie der Senat für die Teilung von kapitalgedeckten Anrechten bereits entschieden hat, kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden, wenn aus dem Anrecht bereits eine lauf ende Rente bezogen wird und der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Lei s- tungsphase gesunken ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff.). Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die s ich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwa r- tenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen 15 16 17 18 19 - 8 - dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung erg e- ben, hat es der Sen at im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilun g (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 Fa mRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswe rt anhand des noch vo r- handenen Rest k apitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgung s- ausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Recht s- kraft zu ermittel n . Der Senat hat hierbei eingeräumt , dass darin eine inhaltliche Abwe i- ch ung von der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes liegt. Er hat das Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts bei laufendem Rentenbezug aus einer kapitalg e- deckten Versorgung aber als unvermeidlic h angesehen, weil der Versorgung s- ausgleich entfallen muss, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55). bb) Aus dem Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts folgt zwang s- lä u fig auch ein Hinausschieben des Wirkungszeitpunkts für die Umsetzung der internen Teilung. Der reduzierte Ausgleichswert bildet die Teilung nämlich nur dann sachgerecht ab, wenn er mit zeitgleicher Wirkung in ein zugunsten des Ausgleichsberechtigten neu zu begründendes Anrecht sowie in die demen t- sprechende Kürzung des beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anrechts umgesetzt wird. Andernfalls würde die bei der Berechnung des Ausgleichswerts bereits berücksichtig t e Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und hinausgeschobenem Bewertungszeitpunkt durch eine zweite Dynamik nach Vollzug der (auf das Ehezeitende bezogenen) Umsetzung der Entscheidung überlagert. 20 21 - 9 - Diesem Wirkzusammenhang ist bei der Tenorierung dadurch Rechnung zu tragen, dass die interne Teilung des Anrechts mit Bezug auf das Datum der zugrundeliegenden Wertbemessung ausgesprochen wird. cc ) Diese für die interne Teilung zwingende Verfahrensweise hat gleic h- wohl nicht zur Folge, dass dadurch der Bezug zum Ende der Ehezeit in den h ier relevanten Fällen vollständig aufgegeben wird. Deshalb bleibt es in bestimmten Fällen der externen Teilung dabei, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Be - gründung des neuen Anrechts auch bei der Wertermittlung auf einen entsche i- dungsnahen Stichtag wei terhin auf das Ende der Ehezeit bezogen ist. Dadurch kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Dynamik der Zielversorgung seit dem Ende der Ehezeit zugutekommen, was bei der Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielv ersorgung grundsätzlich durc h § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gewährleistet wird, wenn wie bei laufendem Bezug einer Rente aus der Ausgangsversorgung der in die Zielversorgung einzuzahlende Kapital - betrag nicht zu verzinsen ist (Senatsb eschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamR Z 2016, 2000 Rn. 35). Auf die Kürzung des bei dem Au s- gleichspflichtigen verbleibenden Anrechts wirkt sich dies nicht aus, da diese wie bei der internen Teilung bezogen auf den Umsetzungszeitpunkt erfolgt. Das gilt allerdings nicht bei anderen Zielversorgun gen, deren Trägern es nicht zumutbar ist, für den bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zug e- sprochenen Ausgleich s betrag eine zusätzliche Verzinsung vom Ehezeitende bis zu diesem Zeitpunkt sicherzustellen. Regelmäßig sind jedoch sowoh l hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts als auch des Bezugsstichtags Abweichungen vom gese tzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nur insoweit veranlasst, als sie unabdingbar erforderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsaus gleichs für den Versorgungsträger sicherzustellen. Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, 22 23 24 - 10 - ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Ve r- sorgungsträgers durchzuführende extern e Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAu sglG) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der E hezeit (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 36). Dies für sich genommen erfordert indessen im vorliegenden Fall nicht die Bezugnahme auf das Ehezeitende als Bezugszeitpunkt in der B e- schlussformel (aA W ick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 125 d). Soweit der Senat in solchen Fällen einen Bezug auf das Ende der Ehezeit in der B e- schlussformel gebilligt hat (S enatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17 FamRZ 2017, 1655 Rn. 16), gilt dies jedenfalls im Rahmen der internen Teilung nicht. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Ausgleich s- werte für da s neu in Aussicht zu nehmende Beschluss - oder Rechtskraft datum neu zu berechnen sind und der Senat die dazu erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 25 - 11 - Bei seiner erneuten Befassung wird das Oberlandesgericht außerdem die vom Versorgungsträ ger geltend gemachten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 XII ZB 74/12 FamRZ 2015, 913) zu überprüfen haben. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Wolfsbur g, Entscheidung vom 28.09.2017 - 20 F 2204/16 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 0 2 .03.2018 - 2 UF 156/17 - 26
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