BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 16/00 vom 17. Oktober 2001 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja PatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Suche fehlerhafter Ze i - chenketten a) Das Patentierungsverbot für Computerprogramme als solche verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen g e - kleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur - irgendwie - über die Bereitstellung der Mittel - 2 - hinausgeht, welche die Nutzung als Programm fr Date n - verarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre mssen vielmehr insoweit der L ö - sung eines konkreten technischen Problems dienen. b) Eine vom Patentierungsverbot erfaßte Lehre (Computerpr o - gramm als solches) wird nicht schon dadurch patentie r - bar, daß sie in einer auf einem herkömmlichen Datentr ä - ger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2001 - X ZB 16/00 - Bundesp a - tentgericht - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Dr. Meier-Beck am 17. Oktober 2001 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentg e - richts vom 28. Juli 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundesp a - tentgericht zurückverwiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000, - - DM festgesetzt. Gründe: - 4 - A. Die Anmelderin hat am 12. Juli 1993 beim Deutschen Patentamt "Verfahren und Computersystem zur Suche fehlerhafter Zeichenketten in einem Text" zum Patent angemeldet. Mit dem dabei verfolgten Hauptantrag, der auch auf einen Anspruch betreffend ein digitales Speichermedium gerichtet war, ist die Anmelderin erfolglos geblieben. Durch Beschluß vom 6. Juli 1998 ist ein Patent nur in der Fassung des Hilfsantrages der Anmelderin erteilt worden. Die erteilten Patentansprche 1, 17 und 20 lauten wie folgt: "1. Verfahren zur computergesttzten Suche und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette F i , in einem digital gespe i - cherten Text, der die entsprechende fehlerfreie Zeichenke t - te S i enthält, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß a) die Auftretenshäufigkeit H(S i ) der fehlerfreien Zeiche n - kette S i ermittelt wird, b) die fehlerfreie Zeichenkette S i nach einer Regel R j verä n - dert wird, so daß eine mögliche fehlerhafte Zeichenkette f ij erzeugt wird, c) die Auftretenshäufigkeit H( ij ) der Zeichenkette f ij in dem Text ermittelt wird, d) die Auftretenshäufigkeiten H( ij ) und H(S i ) verglichen we r - den und - 5 - e) basierend auf dem Vergleich in Schritt d) entschieden wird, ob die mögliche fehlerhafte Zeichenkette f ij die g e - suchte fehlerhafte Zeichenkette F i ist. 17. Computersystem, insbesondere Textverarbeitungssystem, zur Suche und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette F i in einem Text, wobei die entsprechende fehlerfreie Zeiche n - kette S i in dem Text vorkommt, mit einem ersten Speicher (1) zur Speicherung des Texts, mit einem zweiten Speicher zur Speicherung der Auftreten s - hufigkeit H(S i ) der fehlerfreien Zeichenkette S i und mit einem dritten Speicher (3) zur Speicherung der Auftr e - tenshufigkeit H(f ij ) einer möglichen fehlerhaften Zeichenke t - te f ij , mit einem vierten Speicher (4) zur Speicherung einer R e - gel R j , und mit Prozessormitteln (2), die enthalten: eine Vernderungseinrichtung (5) zur Vernderung der fe h - lerfreien Zeichenkette S i nach der Regel R j , so daû eine mö g - liche fehlerhafte Zeichenkette f ij erzeugbar ist, - 6 - eine Ermittlungseinrichtung (6) zur Ermittlung der Auftreten s - hufigkeit H(f ij ) einer mglichen fehlerhaften Zeichenkette f ij , eine Vergleichseinrichtung (7) zum Vergleich der Auftreten s - hufigkeiten H (S i ) und H(f i j ) und eine Zuordnungseinrichtung (8) zur Zuordnung der mglichen fehlerhaften Zeichenkette f ij zu der fehlerhaften Zeichenke t - te F i basierend auf einem Ausgangssignal der Einrichtung (7) zum Vergleich, enthalten. 20. Verwendung eines Computersystems nach einem der A n - sprche 17 bis 19 in einem System zur maschinellen opt i - schen Zeichenerkennung, wobei das System zur maschinellen optischen Zeichenerke n - nung einen Rohtext erzeugt und den Rohtext zur Suche und/oder Korrektur einer oder mehrerer fehlerhaften Zeiche n - ketten F i in das Computersystem eingibt." Wegen des Inhalts der brigen Ansprche wird auf die Akten des Deu t - schen Patent - und Markenamts Bezug genommen. Die Anmelderin hat mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluû vom 6. Juli 1998 ihren zurckgewiesenen Hauptantrag weiterverfolgt. Zuletzt hat sie die Erteilung des Patents auf der Grundlage von Patentansprchen 1 bis 24 - 7 - beantragt. Die Ansprche 1 bis 21 sind mit den Ansprchen des erteilten P a - tents identisch. Die weitergehenden Ansprche sollen wie folgt lauten: "22. Digitales Speichermedium, insbesondere Diskette, mit ele k - tronisch auslesbaren Steuersignalen, die so mit einem pr o - grammierbaren Computersystem zusammenwirken knnen, daû ein Verfahren nach einem der Ansprche 1 bis 17 au s - gefhrt wird. 23. Computer-Programm-Produkt mit auf einem maschinenlesb a - ren Trger gespeichertem Programmcode zur Durchfhrung des Verfahrens nach einem der Ansprche 1 bis 17, wenn das Programmprodukt auf einem Rechner abluft. 24. Computer-Programm mit Programmcode z ur Durchfhrung des Verfahrens nach einem der Ansprche 1 bis 17, wenn das Programm auf einem Computer abluft." Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Seine Entscheidung ist verffentlicht in BPatGE 43, 35 (= BlPMZ 2000, 387). Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren nach Patentschutz auch fr die Ansprche 22 bis 24 weiter. B. Die kraft Zulassung statthafte und auch im brigen zulssige Recht s - beschwerde fhrt zur Zurckverweisung der Sache an das Bundespatentg e - richt, weil sich anhand der von diesem getroffenen tatschlichen Feststellu n - gen nicht abschlieûend beurteilen lût, ob dem Patentanspruch 22 die Pate n - - 8 - tierbarkeit fehlt, wie das Bundespatentgericht angenommen hat, oder ob dieser Anspruch einen patentierbaren Gegenstand hat. I. Das Bundespatentgericht hat der Anmeldung im Wege der Auslegung entnommen, der noch streitige Patentanspruch 22 solle sich auf ein bliches Speichermedium beziehen, das sich von anderen maschinenlesbaren Spe i - chermedien dadurch unterscheide, daû es eine Aufzeichnung trage, die im Z u - sammenwirken mit einem geeigneten Computersystem eine Ausfhrung des Verfahrens nach einem der in Bezug genommenen Patentansprche bewirken knne. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird im Ergebnis auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Sie stellt darauf ab, es handele sich um einen Datentrger, der lediglich das Steuerelement mit einer techn i - schen Schnittstelle zum Computersystem dergestalt darstelle, daû elektronisch auslesbare Steuersignale vorhanden seien, die so mit dem Computersystem zusammenwirkten, daû die Schritte des erfindungsgemûen Verfahrens au s - gefhrt wrden. II. Das Bundespatentgericht hat den fr Anspruch 22 begehrten Paten t - schutz schon deshalb versagt, weil dieser Patentanspruch keine Lehre angebe, die wenigstens die wesentlichen Lsungsmittel umfasse. Eine Erfindung im Sinne einer Lehre zum technischen Handeln bestehe in der Lsung eines technischen Problems. Nach Satz 2 Abs. 3 der Beschreibung liege dem P a - tentbegehren die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren und Comp u - tersystem zur Suche und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette in e i - nem Text zu schaffen. Das knne jedoch allein durch ein digitales Speiche r - - 9 - medium nicht gelingen, auf dem, wie Patentanspruch 22 lediglich angebe, eine Aufzeichnung aufgebracht sei. Eine Ausfhrung des Verfahrens gelinge nur mit einem Computersystem, das in der Lage sei, die einzelnen Teile der Aufzeic h - nung quasi vollstndig zu interpretieren und dadurch eine Durchfhrung der gewnschten Verfahrensschritte zu bewirken. Das beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht. Die Feststellung des Bundespatentgerichts, Patentanspruch 22 lehre zur Lsung der in der Anmeldung genannten Aufgabe lediglich das Aufbringen e i - ner Aufzeichnung von durch ein Computersystem erst noch zu interpretiere n - den Daten, die selbst nicht die zur Durchfhrung von Verfahrensschritten r e - prsentativen Steuersignale darstellten, greift zu kurz. Sie lût unbercksic h - tigt, daû das beanspruchte Speichermedium ber die auf ihm aufgebrachten auslesbaren Daten nach dem Wortlaut des Patentanspruchs derart mit einem programmierbaren Computersystem zusammenwirken knnen muû, daû das insbesondere in dem Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ausgefhrt wird. Die Anweisung nach Patentanspruch 22 dient danach zur Realisierung eines b e - stimmten Computerprogramms. Das vorgeschlagene digitale Speichermedium selbst ist ein gegenstndliches Mittel zur Ausfhrung des in dem nachgesuc h - ten Patent ferner vorgeschlagenen Verfahrens; sein bestimmungsgemûer Einsatz fhrt - die Ausfhrbarkeit und technische Brauchbarkeit der angeme l - deten Anweisungen vorausgesetzt - zu dem gewnschten Ergebnis. Das reicht fr eine im Rahmen der die Anmeldung prgenden Problemstellung liegende Lsung aus. - 10 - III. Das Bundespatentgericht hat das Speichermedium mit einer Au f - zeichnung gemû dem Anspruch 22 als ein "Programm fr eine Datenvera r - beitungsanlage als solches" angesehen und gemeint, daû dieser Anspruch deshalb auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG vom Patentschutz ausg e - nommen sei. 1. Zu dieser Bewertung ist es gelangt, weil der Computerfachmann den mehrdeutigen Begriff "Programm" bei enger Sicht lediglich fr den Pr o - grammcode und dessen Aufzeichnungen (gleichgltig welche Entwurfsstufe) verwende. Da § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 PatG nach einer engen Auslegung verlange, umfasse der Begriff "Programm fr eine Datenverarbe i - tungsanlage als solches" eine Programmcodedarstellung oder -aufzeichnung auf einem Klarschriftdatentrger wie Papier oder einem maschinenlesbaren Speichermedium. Auch diese Auffassung bekmpft die Rechtsbeschwerde zu Recht. a) Allerdings wird sie in der Literatur verschiedentlich befrwortet (Ta u - chert, GRUR 1997, 149, 154; Mitt. 1999, 248, 151; van Raden, GRUR 1995, 451, 457; frher auch Schulte, PatG, 5. Aufl., 1994, § 1 Rdn. 74 u. 76). Es gibt aber auch maûgebliche Gegenstimmen. Vor allem ist auf die Spruchpraxis des Europischen Patentamts zu dem nahezu wortgleichen Art. 52 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 EPÜ zu verwei sen, wonach ein - Datenverarbeitung mittels eines geeigneten Computers betreffender - Gegenstand nicht als "Programm als solches" im Sinne dieser Regelung zu verstehen ist, wenn er - hinreichend qualifizierten - technischen Charakter hat (Entsch. v. 01.07.1998, ABl. EPA 1999, 609, 618 f., 620 f. - Computerpro grammprodukt/IBM; im Ergebnis ebenso - 11 - Busche, Mitt. 2000, 164, 171; Singer/Stauder, EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 Rdn. 49; Schar, Mitt. 1998, 322, 338; Bernhardt/Kraûer, PatG, 4. Aufl., S. 103; vgl. auch Busse, PatG, 5. Aufl., § 1 Rdn. 45 a.E.). Zu hnlichen Ergebnissen fhrt eine in der Literatur vertretene Auffassung, wonach unter "Programm als solches" l e - diglich der zugrundeliegende, von einer technischen Funktion noch freie Pr o - gramminhalt zu verstehen ist (so Melullis, GRUR 1998, 843, 851; hnlich A n - ders, GRUR 1990, 498, 499). b) Der Auffassung des Bundespatentgerichts kann aus Rechtsgrnden nicht beigetreten werden. Bei der Bestimmung, was als Programm fr Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgenommen ist, weil es ein Programm als solches ist, kann nicht allein auf das Verstndnis von Computerfachleuten zurckgegriffen werden. Die Bestimmung hat vielmehr - wie auch sonst bei der Gesetzesausl e - gung - ausgehend vom Wortlaut sachbezogen nach Sinn und Zweck der g e - setzlichen Regelung zu erfolgen. aa) Die gesetzliche Regelung ergibt schon nach ihrem Wortlaut z u - nchst, daû weder Programme fr Datenverarbeitungsanlagen schlechthin vom Patentschutz ausgenommen sind, noch daû bei Vorliegen der weiteren Vo r - aussetzungen des Gesetzes fr jedes Computerprogramm Patentschutz erlangt werden kann. Letzteres fhrt zu der Erkenntnis, daû eine beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden kann, weil sie besti m - mungsgemû den Einsatz eines Computers erfordert. Es muû vielmehr bei e i - ner Lehre, die bei ihrer Befolgung dazu beitrgt, daû eine geeignete Datenve r - arbeitungsanlage bestimmte Anweisungen abarbeitet, eine hierber hinausg e - - 12 - hende Eigenheit bestehen. Da Datenverarbeitung geeignet erscheint, in nah e - zu allen Bereichen des menschlichen Lebens ntzlich zu sein, kann im Hinblick auf diese Notwendigkeit auûerdem nicht unbercksichtigt bleiben, daû das Patentrecht geschaffen wurde, um durch Gewhrung eines zeitlich beschrn k - ten Ausschlieûlichkeitsschutzes neue, nicht nahegelegte und gewerblich a n - wendbare Problemlsungen auf dem Gebiet der Technik zu frdern. Das wi e - derum verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur - irgendwie - ber die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm fr Datenverarbe i - tungsanlagen erlauben. Die prgenden Anweisungen der beanspruchten Lehre mssen vielmehr insoweit der Lsung eines konkreten technischen Problems dienen. Unter diesen Voraussetzungen ist die beanspruchte Lehre dem P a - tentschutz auch dann zugnglich, wenn sie als Computerprogramm oder in e i - ner sonstigen Erscheinungsform geschtzt werden soll, die eine Datenvera r - beitungsanlage nutzt. bb) Diese Abgrenzung der fr Datenverarbeitungsanlagen bestimmten Programme, fr die als solche Schutz begehrt wird, von computerbezogenen Gegenstnden, die § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG nicht unterfallen, fhrt dazu, daû A n - sprche, die zur Lsung eines Problems, das auf den herkmmlichen Gebieten der Technik, also der Ingenieurwissenschaften, der Physik, der Chemie oder der Biologie besteht, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch e i - nen Computer vorschlagen, grundstzlich patentierbar sind. Ansonsten bedarf es hingegen einer Prfung, ob die auf Datenverarbeitung mittels eines geei g - neten Computers gerichtete Lehre sich gerade durch eine Eigenheit auszeic h - net, die unter Bercksichtung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes eine Patentierbarkeit rechtfertigt. - 13 - Hiervon ist der Senat bereits bisher im Rahmen seiner neueren Rech t - sprechung zu computerbezogenen Patentanmeldungen ausgegangen. So hat er - wenn auch im Hinblick auf die fr eine Erfindung i.S.d. § 1 Abs. 1 PatG e r - forderliche Technizitt - eine Gesamtbetrachtung darber gefordert, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifikation). Das erlaubt in dem hier interessierenden Zusammenhang ebenfalls eine sachgerechte Wertung und Abgrenzung. Auch dabei knnen deshalb als Beispiele die Sachverhalte herangezogen werden, ber die der Senat bereits entschieden hat. Danach kann ein Programm patentiert werden, wenn es in technische Ablufe eingebunden ist, etwa dergestalt, daû es M e - ûergebnisse aufarbeitet, den Ablauf technischer Einrichtungen berwacht oder sonst steuernd bzw. regelnd nach auûen wirkt (Beschl. v. 13.05.1980 - X ZB 19/78, GRUR 1980, 849, 850 - Antiblockiersystem). Den in der Regel dem Patentschutz zugnglichen Lehren vergleichbar ist auch ein Verfahren, mit dem vermittels einer Datenverarbeitungsanlage durch Prfung und Vergleich von Daten ein Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung technischer Gege n - stnde erledigt werden kann, wenn diese Lsung durch eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprgt ist (BGHZ 143, 255, 264 - Logikverifikation). Gleiches trifft zu, wenn die Lehre die Funkt i - onsfhigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermglicht (BGHZ 115, 11, 21 - Seitenpuffer). Auch Anweisungen, die einen bestimmten Aufbau einer Date n - verarbeitungsanlage lehren oder vorsehen, eine solche Anlage auf eigenartige Weise zu benutzen (vgl. BGHZ 67, 22, 29 f. - Dispositions programm), mssen die Voraussetzungen des Patentierungsausschlusses nicht notwendig erfllen. - 14 - cc) Das vom Senat fr maûgeblich gehaltene Verstndnis von § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG wird durch die Gesetzessystematik besttigt. Die dargelegte Tra g - weite des Patentierungsverbots fr Computerprogramme entspricht derjenigen von anderen Tatbestnden des § 1 Abs. 2 PatG. Sowohl die dort in Nr. 1 g e - nannten wissenschaftlichen Theorien und mathematischen Methoden als auch die in Nr. 3 genannten Plne, Regeln und Verfahren fr gedankliche Ttigke i - ten sind nur insoweit vom Patentschutz ausgeschlossen, als sie losgelst von einer konkreten Umsetzung beansprucht werden. Soweit sie hingegen zur L - sung eines konkreten technischen Problems Verwendung finden, sind sie - in diesem Kontext - grundstzlich patentfhig (BGHZ 67, 22, 26 ff. - Dispositionsprogramm; vgl. auch EPA, Entsch. v. 30.05.2000 - T 27/97, Tz. 3 - Cryptographie à clés publiques/FRANCE TELECOM). dd) § 1 Abs. 2 Nr.3, Abs. 3 PatG ist bewuût an die europische Reg e - lung in Artikel 52 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EPÜ angeglichen worden, u m s i - cherzustellen, daû der Kreis der patentfhigen Erfindungen nach nationalem Recht derselbe ist wie nach dem Europischen Patentbereinkommen (BT -Drucks. 7/3712, S. 27). Bei der Entstehung des Europischen Patentbe r - einkommens herrschte zwar im Hinblick auf die Patentierung von computerb e - zogenen Lehren keine klare Vorstellung darber, welche Definition gewhlt werden soll. Whrend der diplomatischen Konferenz zum Abschluû des Übe r - einkommens wurde ausdrcklich darauf hingewiesen, daû vergeblich versucht worden sei, die Begrifflichkeiten auszufllen; die Auslegung msse der Rechtspraxis berlassen bleiben (Dokument M/PR/I, S. 28 Tz. 18, in: Berichte der Mnchner Diplomatischen Konferenz ber die Einfhrung eines Europ i - schen Patenterteilungsverfahrens, herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland; auch abgedr. in: Materialien zum Europischen - 15 - Patentbereinkommen, herausgegeben vom Europischen Patentamt, Anl. Bd. 3). Die in das Europische Patentbereinkommen und das PatG berno m - mene Wortwahl trgt jedoch dem Anliegen Rechnung, die Entwicklung auf dem damals immer noch relativ neuen Gebiet der Computertechnik nicht durch eine uferlose Ausdehnung des Patentschutzes zu behindern. Dies legt es nahe, Lehren aus Gebieten, die nach traditionellem Verstndnis nicht zur Technik gehren, nicht allein deshalb dem Patentschutz zugnglich zu erachten, weil sie mit Hilfe eines Computers angewendet werden sollen. Andererseits wrde es ber das genannte Ziel hinausgehen, einer Lehre, deren Eigenart durch technische Vorgnge oder berlegungen geprgt ist, den Patentschutz zu ve r - sagen, weil sie auf einem Computer zur Ausfhrung kommen soll und/oder von einem Teil der Computerfachleute in einem engeren Sinne als Programm fr Datenverarbeitungsanlagen angesehen wird. 2. Ob Anspruch 22 hiernach von dem Patentierungsausschluû nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG erfaût wird, kann der Senat nicht abschlieûend beurteilen. a) Die Anmeldung betrifft die Suche und/oder Korrektur einer fehlerha f - ten Zeichenkette in einem Text. Das liegt nicht auf technischem Gebiet, auch wenn der zu prfende Text mit einem computergesttzten Textverarbeitung s - system erstellt worden ist. Im vorliegenden Fall ist deshalb - wie ausgefhrt - eine Bewertung ntig, ob Anspruch 22 Anweisungen enthlt, die den erforderl i - chen Bezug zur Technik herstellen. Das erfordert eine tatrichterliche Analyse sowie die Feststellung der maûgeblichen Umstnde, die das Bundespatentg e - - 16 - richt - in Konsequenz seines rechtlichen Ausgangspunktes - nicht getroffen hat. Das wird daher nachzuholen sein. b) Die neuerliche Prfung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil mit Anspruch 22 ein Verfahren nicht unmittelbar beansprucht wird. Die in Anspruch 22 enthaltene Lehre kann nicht schon deshalb patentiert werden, weil dieser Anspruch insbesondere auf eine Diskette und damit auf einen krperlichen Gegenstand (Vorrichtung) gerichtet ist. Nach der Beschreibung in der Patentanmeldung wird bei bekannten Textverarbeitungssystemen auf ein sogenanntes Lexikon zurckgegriffen. Di e - ses enthlt eine Liste von bekannten Wrtern. Zur Fehlersuche werden die Wrter eines eingegebenen Textes mit den Eintrgen des Lexikons verglichen. Die Verwendung des Lexikons erfordert einen relativ groûen Speicherplatz. Ferner kann es seinerseits Fehleintrge enthalten. Es muû darber hinaus stndig aktualisiert werden, was zu weiteren Fehleintrgen fhren kann. Zur berwindung der hiernach bestehenden Nachteile kommt der durch Anspruch 22 gemachte Lsungsvorschlag nicht ohne Ausfhrung des insb e - sondere nach dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens aus. Ähnlich einem Blatt Papier, das anderweitig bentigte Informationen enthlt, kommt dem Speichermedium, das durch Anspruch 22 geschtzt werden soll, nur die Funktion eines Informationstrgers zu, der eingesetzt werden kann, wenn die Ausfhrung des Verfahrens durch einen Computer gewnscht wird. Auch die Rechtsbeschwerde erkennt an, daû der Datentrger als solcher im vorliegenden Fall nicht zur Begrndung der Patentfhigkeit beitrgt. Wie die Anmelderin in der Rechtsbeschwerde noch einmal geltend gemacht hat, ist A n - - 17 - spruch 22 auf eine Lehre fr einen solchen Gegenstand nur deshalb gerichtet, um ohne besonderen Nachweis den Vorwurf der Patentverletzung nicht erst bei Ausfhrung des Verfahrens erheben zu knnen, sondern Dritte als Patentve r - letzer bereits dann belangen zu knnen, wenn Gegenstnde gehandelt we r - den, mit deren Hilfe die Ausfhrung des Verfahrens gelingt bzw. in Gang g e - setzt werden kann. Diesem Wunsch mag zwar die berlegung zugrunde li e - gen, daû es Sache des Anmelders ist, den in Frage kommenden Patentschutz durch entsprechende Anspruchsformulierung auszuschpfen. Das bietet jedoch keinen Grund, die Frage, ob ein angemeldeter Patentanspruch die erforderl i - che Patentfhigkeit aufweist, allein nach der Kategorie dieses Anspruchs und unabhngig davon zu beantworten, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht. Der vorstehenden Bewertung der Kategorie des Anspruchs 22 steht auch nicht entgegen, daû der Senat in der in BGHZ 144, 282 ff. verf fentlichten Entscheidung mit dem Stichwort "Sprachanalyseeinrichtung" bei einer Date n - verarbeitungsanlage, auf welcher die Bearbeitung von Texten vorgenommen wird, technischen Charakter angenommen hat, weil der Patentanspruch eine industriell herstellbare und gewerblich einsetzbare Vorrichtung betrifft. Denn damals waren es die vorrichtungsmûig gekennzeichneten Merkmale des zu beurteilenden Patentanspruchs, die der Lsung des Problems dienten, das dem damaligen Schutzbegehren zugrunde lag. c) Bei der erneuten Befassung wird das Bundespatentgericht daher vor allem die verfahrensmûigen Anweisungen der in Anspruch 22 in Bezug g e - nommenen Ansprche 1 bis 17 zu bewerten haben. Diesen Anweisungen li e - gen ausweislich der Beschreibung der Patentanmeldung Erkenntnisse zugru n - - 18 - de, die durch statistische Erhebung gewonnen werden knnen. Sollten sie (auch) die Lehre nach Anspruch 22 prgen, mûte diesem nach dem Vorg e - sagten die Patentierbarkeit abgesprochen werden. Allerdings erscheint auch die gegenteilige Bewertung nicht gnzlich ausgeschlossen. Der Einbeziehung der Patentansprche 1 bis 17 in die Bewertung des Anspruchs 22 steht nicht entgegen, daû die Erteilung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrages nicht angefochten ist. In diesem Umfang kann das Patent zwar wegen des im Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahren ge l - tenden Verbots der reformatio in peius (Sen.Beschl. v. 12.10.1989 - X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief) in dem anhngigen Verfahren nicht mehr beseitigt werden. Hieraus folgt jedoch keine Bindungswi r - kung fr die hier zu treffende Entscheidung ber die Ansprche 22 bis 24 mit ihrem jeweils Lehren der Ansprche 1 bis 17 integrierenden vollen Inhalt. Die Patentfhigkeit dieser Ansprche unterliegt vielmehr der vollen rechtlichen Nachprfung im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. IV. Die Patentschutz fr Anspruch 22 versagende Entscheidung des Bundespatentgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Grnden als richtig. Das Patentamt hat die Zurckweisung des Hauptantrags in der ersten Instanz noch auf die Erwgung gesttzt, es fehle an der erforderlichen Einhei t - lichkeit. Anspruch 22 enthalte ein vllig anderes Lsungsprinzip als die vora n - gegangenen Ansprche. Diese rechtliche Beurteilung ist auf der Grundlage der bisher getroffenen tatschlichen Feststellungen nicht zutreffend. - 19 - Danach betreffen alle Ansprche dieselbe Lehre. Die Ansprche 1 bis 21 schlagen zur Lsung der gestellten Aufgabe vor, die Suche nach fehlerha f - ten Zeichenketten im Wege eines bestimmten Verfahrens durchzufhren bzw. einen hierfr geeigneten Computer einzusetzen. Die Ansprche 22 bis 24 f - gen zu diesem Vorschlag lediglich hinzu, sich zur Realisierung des Verfahrens eines Programms auf einem Speichermedium zu bedienen. Dies stellt - vorbehaltlich besonderer Umstnde, fr deren Vorliegen derzeit nichts e r - sichtlich ist - lediglich eine besondere Ausprgung der bereits in Anspruch 1 wiedergegebenen Erfindungsidee dar. Eine Zurckweisung wegen Uneinhei t - lichkeit stnde zudem in Widerspruch mit dem vom Senat aufgestellten Grun d - satz, wonach bei der Prfung der Einheitlichkeit eine unntige Zerstckelung der Patentanmeldung tunlichst zu vermeiden ist (Sen.Beschl. v. 29.06.1971 - X ZB 22/70, GRUR 1971, 512, 514 - Isomerisierung; Sen.Beschl. v. 25.06.1974 - X ZB 2/73, GRUR 1974, 774, 775 - Alkalidiamidophosphite). V. Die Zurckverweisung der Sache wegen der Beurteilung des A n - spruchs 22 rechtfertigt diese Maûnahme auch im Hinblick auf die ferner noch streitigen Ansprche 23 und 24, ohne daû es eines nheren Eingehens auf ihren Gegenstand bedrfte. Dem Begehren der Anmelderin lût sich nicht en t - nehmen, daû sie die Erteilung dieser Ansprche hilfsweise unabhngig von ihrem Begehren nach Erteilung des Anspruchs 22 erstrebt. ber die Ansprche 22 bis 24 kann deshalb nur als Ganzes entschieden werden (Busse, PatG, 5. Aufl., Vor § 34 Rdn. 52 m.w.N.; vgl. auch EPA, Entsch. v. 12.05.2000, T 728/98, ABl. EPA 2001, 319, 330 - reines Terfenadin/ALBANY). C. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 12 b Abs. 1 GKG. - 20 - Eine mndliche Verhandlung hat der Senat nicht fr erforderlich geha l - ten (§ 107 Abs. 1 PatG). Rogge Jestaedt Melullis Scharen Meier-Beck
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