BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 160/03 vom18. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und nram 18. September 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde und die Berufung gegen das Urteil desAmtsgericht München vom 4. Juni 2003 wird auf Kosten des Be-klagten zu 2 als unzulässig verworfen.Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.291,68 Gründe:I.Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 4. Juni 2003 den Be-klagten zu 2 (im folgenden: Beklagter) als Gesamtschuldner neben der Be-klagten zu 1 zur Zahlung von 1.291,68 !#"$"&%'"$()$"+*,r-de das Urteil dem Beklagten am 6. Juni 2003 zugestellt. Mit Schreiben vom18. Juni 2003 an das Amtsgericht, in dem es heißt: "Zur Entscheidung: An denBundesgerichtshof", hat er beantragt, das Urteil vom 4. Juni 2003 für "nichtigzu erklären bzw. aufzuheben", die Vollstreckung einstweilen einzustellen, dieerstinstanzliche Richterin abzulehnen und ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren.Mit Schriftsatz vom 4. August 2003 hat der Beklagte beim Amtsgericht wieder- - 3 -um "zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof" eine Berufung mit den-selben Anträgen eingelegt. - 4 -II.Mit seinem Begehren kann der Beklagte keinen Erfolg haben.1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist der Rechtsweg zumBundesgerichtshof nicht eröffnet. Der Beklagte hätte Berufung nur beim Land-gericht einlegen können (§ 511 ZPO, § 72 GVG).2. Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz wäre ebenfalls dasLandgericht zuständig gewesen (§ 719 ZPO).3. Da die erste Instanz abgeschlossen ist, geht der Antrag, die erstin-stanzliche Richterin abzulehnen, ins Leere. - 5 -4. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weilder Beklagte dem Antrag keine Erklärung über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).KreftGanterKayserBergmannnr
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