BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 160/04 vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 179 Abs. 1, 247 180 Abs. 2; ZPO 247247 91a, 93 a) Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgl344ubiger zur Insol-venztabelle angemeldete Forderung lediglich "vorl344ufig" bestreitet, l366st die vom Gesetz an das Bestreiten gekn374pften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG ZIP 1988, 1587, 1589). b) Wird die zun344chst vorl344ufig bestrittene Forderung sp344ter zur Insolvenztabelle fest-gestellt und erkl344ren die Parteien daraufhin 374bereinstimmend den zuvor vom an-meldenden Gl344ubiger aufgenommenen Rechtsstreit f374r erledigt, ist die Kostenent-scheidung nach den zu 247 93 ZPO entwickelten Grunds344tzen zu treffen. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Februar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 25. Juni 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 650 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Mit seiner Klage machte der Kl344ger Gew344hrleistungsanspr374che aus dem Kauf eines Sportbootes geltend. W344hrend des Rechtsstreits wurde am 1. April 2003 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des urspr374nglichen Beklagten (fortan: Schuldner) er366ffnet und der nunmehrige Beklagte (fortan: Beklagter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Prozessgericht stellte daraufhin die Unter-brechung des Rechtsstreits fest. 1 - 3 - Der Kl344ger meldete seine Forderung zur Insolvenztabelle an. Im Pr374-fungstermin vom 26. Juni 2003 bestritt der Beklagte diese Forderung in voller H366he. Das Insolvenzgericht erteilte dem Kl344ger unter dem 30. Juni 2003 einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Erg344nzend teilte ihm der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003, dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers zuge-gangen am 3. Juli 2003, als Grund des Bestreitens mit: "Gegenforderung be-steht noch". Daran schloss sich folgender Text an: "Sollte Ihre Forderung bestritten sein, gilt dies einstweilen als vorl344ufig. ... Wenn Sie eine weitere Pr374-fung der von Ihnen angemeldeten Forderung w374nschen, teilen Sie dies bitte schriftlich mit. Sollte ich nach Pr374fung der Unterlagen die Forderung ganz oder teilweise anerkennen, werden Sie unmittelbar benachrichtigt." Im Weiteren wurde noch auf die Vielzahl der zu pr374fenden Unterlagen und Rechte hingewie-sen. 2 Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2003 beantragte der Kl344ger, das Verfahren gegen den Beklagten fortzusetzen und diesen zu verurteilen, die Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen. Sp344ter erkannte der Beklagte die Forderung an, die daraufhin zur Tabelle festgestellt wurde. Im Anschluss hieran erkl344rten die Parteien den Rechtsstreit f374r erledigt. Die in einem zeitweise mit dem vorlie-genden Rechtsstreit verbundenen Prozess vom Schuldner eingeklagte Rest-kaufpreisforderung gab der Beklagte frei. 3 Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kl344ger auferlegt. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde. 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 5 1. Das Landgericht hat gemeint, der Beklagte habe die Forderung des Kl344gers lediglich vorl344ufig bestritten. Dies stehe zwar grunds344tzlich einem end-g374ltigen Bestreiten gleich. Gleichwohl treffe den Gl344ubiger die Obliegenheit, sich zu vergewissern, ob der Insolvenzverwalter sein Bestreiten aufrechterhalte, bevor er einen unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufnehme. 6 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 a) Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Insolvenzverwalter im Pr374fungs-termin (247 176 InsO) eine angemeldete Forderung lediglich vorl344ufig bestreitet. Daher ist auch ein solches vorl344ufiges Bestreiten als ein Bestreiten im Sinne des 247 179 Abs. 1 InsO anzusehen. Der Senat folgt insoweit der noch zu 247 146 Abs. 1 Satz 1 KO ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG ZIP 1988, 1587, 1589) und der sich daran anschlie337enden herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG M374nchen WM 2005, 1859; LAG Niedersachsen NZA-RR 2004, 317; M374nchKomm-InsO/Schumacher, 247 178 Rn. 37; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 179 Rn. 4; Gottwald/Eickmann, Insol-venzrechtshandbuch 2. Aufl. 247 64 Rn. 7; vgl. aber Smid, InsO 2. Aufl. 247 178 Rn. 5). Die Insolvenzordnung hat die Regelung der Konkursordnung ohne in-haltliche 304nderung 374bernommen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks, 12/2443 S. 185). Demnach ist es f374r die Rechtsfolge des 247 179 Abs. 1 8 - 5 - InsO unerheblich, dass das urspr374ngliche Bestreiten in der Tabelle nicht aus-dr374cklich als vorl344ufig gekennzeichnet wurde. b) Hieraus folgt allerdings nicht, dass ein Insolvenzverwalter, der eine Forderung "vorl344ufig" bestreitet, in jedem Fall gen374genden Anlass zur Aufnah-me eines unterbrochenen Rechtsstreits gem344337 247 180 Abs. 2 InsO gibt. Diese Frage ist vielmehr unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalles nach den zu 247 93 ZPO entwickelten Grunds344tzen zu beantworten. Das gilt auch, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344-ren, nachdem der Verwalter sein vorl344ufiges Bestreiten nicht mehr aufrecht er-halten und das Insolvenzgericht die Forderung gem344337 247 178 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Tabelle festgestellt hat. Denn der Grundgedanke des 247 93 ZPO kann auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO herangezogen werden (OLG D374sseldorf ZIP 1994, 638; OLG M374nchen KTS 1987, 327, 329 f; WM 2005, 1859, 1860; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 791, 792; OLG Dresden ZIP 1997, 327, 328; LG Bonn ZIP 2000, 1310 f; LG Aachen NZI 2002, 389, 390; Pape in K374bler/Pr374tting, InsO 247 179 Rn. 7; M374nchKomm-InsO/ Schumacher, 247 178 Rn. 37; HK-InsO/Irschlinger, aaO; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 179 Rn. 3; FK-InsO/Kie337ner, 3. Aufl. 247 176 Rn. 23, 247 179 Rn. 8; Kil-ger/Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 146 KO Anm. 1a). 9 aa) Auch wenn der Verwalter sein Bestreiten in dem Pr374fungstermin nicht wirksam als "vorl344ufig" bezeichnen kann, macht er durch eine solche Er-kl344rung deutlich, er bestreite die Forderung nur deshalb, weil er sich zu ihr noch nicht abschlie337end erkl344ren k366nne. Das Gleiche gilt in dem hier gegebenen Fall, dass der Verwalter in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Pr374fungstermin erkl344rt, bei seinem Widerspruch handele es sich um ein vorl344ufiges Bestreiten (vgl. Pape, aaO), und dieser Hinweis dem Gl344ubiger 10 - 6 - vor dessen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zugeht (so auch OLG K366ln JurB374ro 1995, 489, 490). In beiden F344llen wei337 der Gl344ubiger, dass eine Fest-stellung seiner Forderung zur Tabelle noch m366glich ist, mit der Folge, dass sich eine Fortsetzung des anh344ngigen, unterbrochenen Rechtsstreits er374brigt. Dann ist es ihm zuzumuten, sich beim Insolvenzverwalter zu vergewissern, ob dieser seinen Widerspruch aufrechterh344lt, bevor er den Rechtsstreit gem344337 247 180 Abs. 2 InsO aufnimmt. Dies dient einer verfahrens366konomischen Erledigung des durch das "vorl344ufige" Bestreiten eingetretenen Schwebezustands und ver-letzt keine anerkennenswerten Interessen des Gl344ubigers. Dieser kann dem Verwalter eine angemessene Frist zur abschlie337enden Entscheidung 374ber die angemeldete Forderung setzen. bb) Es kann hier offen bleiben, ob der Gl344ubiger auch ohne eine solche R374ckfrage gen374genden Anlass zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits hat, wenn der Verwalter seine Pr374fung der angemeldeten Forderung innerhalb einer angemessenen 334berlegungsfrist nicht abschlie337t. Denn zwischen dem Zugang der Erkl344rung des Verwalters vom 2. Juli 2003 und dem Eingang des Schriftsatzes, mit dem der Kl344ger die Aufnahme des Rechtsstreits bei Gericht begehrte, lagen lediglich 6 Tage. 11 cc) Die Grunds344tze des 247 93 ZPO k366nnen nur in dem Zeitraum bis zur erstmaligen 366ffentlichen Bekanntmachung eines - vom Insolvenzverwalter zu erstellenden (247 188 InsO) - Verteilungsverzeichnisses eingreifen, weil sich hier-an eine Ausschlussfrist von zwei Wochen (247 189 Abs. 1 InsO) f374r den Nachweis der Erhebung einer Feststellungsklage anschlie337t. Verstreicht diese Frist frucht-los, wird die angemeldete Forderung des Gl344ubigers nicht bei der anstehenden Verteilung ber374cksichtigt (vgl. 247 189 Abs. 3 InsO und LG Bonn aaO S. 1311). 12 - 7 - dd) Danach hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend gepr374ft, ob der Beklagte rechtzeitig im Sinne des 247 93 ZPO eine abschlie337ende Entscheidung 374ber die Forderung des Kl344gers getroffen hat. Die Rechtsbeschwerde zeigt in-soweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz auf. Auch in dem hier zu entscheidenden Fall liegt ein "vorl344ufiges" Bestreiten vor. Das hat das Landgericht in tatrichterlicher Auslegung des Schriftsatzes des Beklagten vom 2. Juli 2003 festgestellt (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Der Umstand, dass sich der Schuldner vor der Unterbrechung des Rechtsstreits substantiiert gegen die Klageforderung zur Wehr gesetzt hat, ist insoweit unerheblich. Der beklagte Insolvenzverwalter selbst hat zwar in seinen Schriftsatz den Vermerk "Gegen-forderung besteht noch" aufgenommen. Daraus folgt f374r die vom Kl344ger zu-n344chst eingeklagte und sp344ter zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung je-doch nichts. Denn hierbei handelt es sich um den von ihm nach Verrechnung mit der Restkaufpreisforderung des Schuldners verbleibenden, 374berschie337en-den und daher von der Gegenforderung nicht ber374hrten Betrag; Anhaltspunkte f374r weitere Gegenforderungen des Schuldners sind nicht erkennbar und werden auch vom Kl344ger nicht geltend gemacht. Somit hat der Beklagte dem Kl344ger keinen Anlass gegeben, vern374nftigerweise davon auszugehen, er werde ohne die Aufnahme des Rechtsstreits nicht erreichen, dass der Beklagte seinen Wi-derspruch aufgebe. 13 ee) Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht nicht gegen die An-nahme der Vorinstanzen, der Beklagte habe die Feststellung der Forderung des Kl344gers zur Tabelle "sofort" im Sinne des 247 93 ZPO herbeigef374hrt. Bis zur 374ber-einstimmenden Erledigungserkl344rung galt das M374ndlichkeitsprinzip (247 128 Abs. 1 und 3 ZPO). Daher konnte der Beklagte die Wirkung des 247 93 ZPO bis zur Stellung der Sachantr344ge herbeif374hren (vgl. OLG M374nchen KTS 1987, 327, 14 - 8 - 328; OLG Hamm ZInsO 1999, 352; H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 247 93 Rn. 9). c) Die Vorinstanzen haben dem Kl344ger zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dies gilt auch f374r die Zeit vor der Unterbrechung durch das Insolvenzverfahren. Die Kosten eines gem344337 247 180 Abs. 2 InsO auf-genommenen Rechtsstreits k366nnen nicht danach aufgeteilt werden, ob sie vor oder nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind; sie sind vielmehr einheitlich zu behandeln (vgl. OLG M374nchen KTS 1987, 327, 330; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 791, 792; OLG D374sseldorf ZIP 1994, 638, 639; OLG Dresden ZIP 1997, 327, 328). 15 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 14.04.2004 - 15 C 2123/01 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 T 872/04 -
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