BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 160/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 11.202,89 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger nimmt die Beklagte - eine Rechtsanwalts-Partnerschafts-gesellschaft - auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus dem Anwalts-vertrag in Anspruch. Das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. April 2007 ist der sich selbst vertretenden Beklag-ten am 19. April 2007 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging am letzten Tag der Berufungsfrist - dem 21. Mai 2007, einem Montag - um 16:46 Uhr per Telefax bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm ein und wurde von dort am 22. Mai 2007 an das Oberlandesgericht Hamm weitergeleitet. Die Beklagte hat beantragt, ihr wegen der vers344umten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den - 3 - vorigen Stand zu gew344hren, und zur Begr374ndung unter Vorlage einer eides-stattlichen Versicherung ihrer B374roangestellten ausgef374hrt: 2 Der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Beklagten habe am Nachmittag des 21. Mai 2007 das Diktat der Berufungsschrift der B374roangestellten 374berge-ben mit der m374ndlichen Anweisung, die Berufungsschrift noch am gleichen Tag per Telefax dem Oberlandesgericht Hamm zu 374bermitteln. Die Angestellte habe das Diktat geschrieben und unter Verwendung des Kanzleiprogramms RA-MICRO in die Kopfzeile der Berufungsschrift den Vermerk "fristwahrend vorab per Telefax: " gesetzt. Bei dieser Nummer handelte es sich um die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts. In dieser Form sei die Berufungs-schrift dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt und von diesem unter-zeichnet worden. Die B374roangestellte habe anschlie337end vergeblich versucht, die Berufungsschrift per Telefax an die genannte Nummer zu 374bermitteln. Weil dabei St366rungen aufgetreten seien, habe sie angenommen, die eingegebene Fax-Nummer sei nicht richtig. Mittels einer Internet-Recherche 374ber die Such-maschine "Google" sei sie auf eine Fax-Nummer der Generalstaatsanwaltschaft Hamm gesto337en. In der irrt374mlichen Annahme, es handle sich um einen Fax-Anschluss des Oberlandesgerichts, habe sie handschriftlich die Fax-Nummer auf der Berufungsschrift entsprechend abge344ndert und dieselbe per Telefax an diese Nummer 374bermittelt. 3 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesent-lichen ausgef374hrt: 4 Die Vers344umung der Berufungsfrist beruhe auf einem eigenen Organisa-tions- und 334berwachungsverschulden der Beklagten, weil sie nicht vorgetragen habe, ob sie geeignete Vorkehrungen und Anweisungen f374r den Fall getroffen habe, dass ihrem Personal eine Absendung an die im EDV-System gespeicher- - 4 - te - richtige - Fax-Nummer nicht gelang. Auch fehle jegliche Angabe zu Anwei-sungen bez374glich der gebotenen Ausgangskontrolle, zu der in der Regel auch geh366re, dass ein Sendebericht ausgedruckt wird, der anhand eines zuverl344ssi-gen (anderen) Verzeichnisses - etwa des Telefonverzeichnisses der Deutschen Telekom "Das 326rtliche" - zu 374berpr374fen sei. II. 5 Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 6 Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 7 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anwalt m374sse geeignete Vorkehrungen und Anweisungen f374r den Fall treffen, dass seinem Personal ei-ne Absendung an die im EDV-System gespeicherte - richtige - Fax-Nummer nicht gelingt, l344sst sich mit den Grunds344tzen, die die h366chstrichterliche Recht-sprechung zu den Sorgfaltsanforderungen im Falle einer fristwahrenden 334ber-mittlung von Schrifts344tzen per Telefax aufgestellt hat, vereinbaren. Danach ge-h366rt es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, seinen mit der 334bermitt-lung betrauten Angestellten auch Anweisungen f374r den Fall zu erteilen, dass bei der 334bermittlung St366rungen auftreten, namentlich nicht ohne besondere Anwei-sung im Einzelfall eine andere Faxnummer anzuw344hlen (BGH, Beschl. v. 26. Mai 1998 - XI ZB 10/98, n. v.; Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, - 5 - NJW 2004, 367, 368 f; vgl. ferner Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373). Der Anwalt darf in solchen F344llen nicht darauf vertrauen, die An-gestellte werde auch ohne entsprechende Anweisung mit ihm R374cksprache nehmen oder von sich aus einen anderen geeigneten 334bermittlungsweg finden. 2. Da diese Erw344gung des Berufungsgerichts die angefochtene Ent-scheidung tr344gt, kommt es auf die weitere Begr374ndung dieser Entscheidung nicht an. Selbst wenn bez374glich der Ansicht des Berufungsgerichts, zu der ge-botenen Ausgangskontrolle geh366re in der Regel auch die 334berpr374fung des aus-zudruckenden Sendeberichts anhand eines zuverl344ssigen (anderen) Verzeich-nisses, ein Zulassungsgrund gegeben sein sollte, w374rde dies nicht zur Zul344s-sigkeit der Rechtsbeschwerde f374hren. Denn eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, wenn nur gegen einen von zwei selbst344ndig tragenden Gr374nden die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen gegeben sind (BGH, 8 - 6 - Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; Beschl. v. 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04, ZIP 2006, 1417). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 12.04.2007 - 6 O 329/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2007 - 28 U 79/07 -
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