BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 160/07 vom 24. Juni 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, 1587 g Abs. 2 Satz 2 a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen An-rechts beeinflusst eine Teilzeitbesch344ftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugeh366rigkeit grunds344tzlich nicht. b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind 304nderungen der f374r ein aus-zugleichendes Anrecht ma337gebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zur374ckwir-ken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umst344nden beruhende Wert344nderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Se-natsbeschluss vom 14. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). c) Beruht die Wert344nderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer 374berindividuellen, auf das Ehezeitende r374ckwirkenden 304nderung der Versorgungsregelung, son-dern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im beste-henden Gehaltsgef374ge, bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezoge-nen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe ma337geblich. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten noch um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Der Ehemann (Antragsteller, geboren am 27. Januar 1940) und die Ehe-frau (Antragsgegnerin, geboren am 17. Juli 1940) haben am 19. September 1960 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 16. M344rz 1982 zugestellten Antrag wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts - Familienge-richt - (rechtskr344ftig) geschieden und nachfolgend der abgetrennte Versor-gungsausgleich geregelt, indem durch Rentensplitting vom Versicherungskonto 2 - 3 - des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund gesetzliche Rentenan-wartschaften in H366he von monatlich 301,68 DM (154,25 200) 374bertragen wurden (bezogen auf den 28. Februar 1982). Bei der Saldierung der beiderseitigen Ver-sorgungsanrechte hatte das Amtsgericht - Familiengericht - neben den gesetzli-chen Rentenanwartschaften der Parteien auch das in der Ehezeit (1. Septem-ber 1960 bis 28. Februar 1982, 247 1587 Abs. 2 BGB) erworbene betriebliche An-recht der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (im Folgenden: VBL) ber374cksichtigt. Der Ehemann war vom 1. Oktober 1969 bis 31. Juli 1985 und vom 1. September 1986 bis 31. M344rz 2003 bei der VW-AG in Wolfsburg angestellt, seit dem 1. April 1973 auf au337ertariflicher Basis als sog. "AT-Besch344ftigter". Im Zeitraum 1. August 1985 bis 31. August 1986 war er f374r "Shanghai Volkswa-gen" in China t344tig. Obwohl diese T344tigkeit drei Jahre dauern sollte, kehrte der Ehemann am 1. September 1986 vorzeitig in das Stammwerk der VW-AG nach Wolfsburg zu den vor seinem Auslandseinsatz bestehenden Bedingungen (Ge-haltsgruppe AT 14) zur374ck. Im Jahr 1990 wurde der Ehemann in die Gehalts-gruppe AT 15 hochgestuft. Zum 1. Januar 1991 stimmte er einer verbesserten Versorgungsregelung der VW-AG f374r AT-Besch344ftigte zu, die einen Versor-gungsh366chstsatz von 25 % des letzten versorgungsf344higen Bruttoentgelts vor-sah. Im Gegenzug musste der Ehemann allerdings u.a. auf die gesonderte Ab-rechnung von 334berstunden verzichten. Seit dem 1. April 2003 bezieht der Ehe-mann gesetzliche Rentenleistungen und eine Betriebsrente der VW-AG. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente der VBL. 3 Mit am 13. Januar 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegan-genem Schriftsatz hat der Ehemann die Ab344nderung der Entscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beantragt. Die Ehefrau hat 4 - 4 - darauf am 2. Oktober 2003 den schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente des Ehemanns beantragt. Im Termin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - haben die Parteien vereinbart, das VBL-Anrecht der Ehefrau nicht im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit den gesetzlichen Rentenanwartschafen des Ehemanns zu verrechnen, sondern erst im schuldrechtlichen Wertausgleich zu ber374cksichtigen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung 374ber den 366f-fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach 247 10 a VAHRG dahin abge344n-dert, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau in H366he von 102,88 200 (statt 154,25 200) durchzuf374hren ist. Zudem hat es den schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich geregelt und den Ehemann verpflichtet, zum Ausgleich seiner Betriebsrente bei der VW-AG ab April 2004 eine Ausgleichsrente in H366he von monatlich 270,28 200 an die Ehefrau zu zahlen. Dabei hat es den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns zeitratierlich mit (1.561,04 200 x 37,0647 %=) 578,59 200 bewertet. Den Ehezeitanteil der laufenden VBL-Rente der Ehefrau hat es - ausgehend von der zum 1. Januar 2002 infolge des Sys-temwechsels in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes gutgebrachten Startgutschrift - ebenfalls zeitratierlich in H366he von (272,81 200 x 13,80 % = 37,65 200 zzgl. 1 % Wertanpassung seit 1. Juli 2004 =) 38,03 200 ermittelt. 5 Die nur gegen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhobene Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Auf den Antrag der Ehefrau hat es den Ehemann verpflichtet, f374r die Zeit ab 1. Ok-tober 2007 seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG in H366he der geschulde-ten Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten. 6 Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte der Ehemann vor al-lem erreichen, dass bei der Bewertung der VW-Betriebsrente die zum 1. Januar 7 - 5 - 1991 erfolgte 304nderung der Versorgungsordnung f374r AT-Besch344ftigte und seine H366herstufung in die Gehaltsgruppe AT 15 unber374cksichtigt bleiben sowie der Ausgleichsanspruch nach 247 1587 h Nr. 1 BGB herabgesetzt wird. II. 8 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die betrieblichen Anrechte der Parteien seien auf Antrag der Ehefrau schuldrechtlich auszugleichen. Dabei errechne sich der Ehezeitanteil des VBL-Anrechts nicht rein zeitratierlich nach der Betriebszugeh366rigkeit der Ehefrau. Zu ber374cksichtigen sei auch, dass die Ehefrau w344hrend der Ehezeit nur in Teilzeit gearbeitet habe, danach aber fast ausschlie337lich in Vollzeit. Die Zeiten der Teilzeitbesch344ftigung wirkten sich aber d344mpfend auf die H366he der Versorgung aus. Deshalb seien sie entsprechend den f374r die Beamtenversor-gung geltenden Grunds344tzen nur anteilig zu ber374cksichtigen. Die Ehefrau habe dabei bis zum 31. Dezember 2001 eine Besch344ftigungszeit von insgesamt 311 Monaten zur374ckgelegt. Davon entfielen 73 Monate auf eine Halbtagst344tig-keit w344hrend der Ehe, 20 Monate auf eine Halbtagst344tigkeit nach der Ehe und 218 Monate auf eine Vollzeitt344tigkeit nach der Ehe. Umgerechnet entfielen auf Ehezeit (73 Monate x 0,5 =) 36,5 Monate und auf die Zeit nach Ehezeitende (218 + [20 x 0,5] =) 228 Monate mit Vollzeitt344tigkeit. Deshalb entspr344chen die 36,50 Monate w344hrend der Ehezeit einem Anteil von 13,8 % (sog. Besch344fti-gungsquotient) an der Gesamtarbeitszeit von 264,5 Monaten, die der Berech-nung der Startgutschrift zugrunde l344gen. Die VBL habe wegen der zum 1. Ja- 9 - 6 - nuar 2002 wirksam gewordenen Reform der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes die Startgutschrift der Ehefrau zum 31. Dezember 2001 mit 272,81 200 monatlich errechnet und daraus unter Ber374cksichtigung des Besch344ftigungs-quotienten einen Ehezeitanteil von (13,8 % x 272,81 200 =) 37,65 200 ermittelt. We-gen der am 1. Juli 2004 erfolgten Anpassung der VBL-Rente um 1 % habe sich der Ehezeitanteil jedoch auf im Wertausgleich zu ber374cksichtigende 38,03 200 erh366ht. Auf Seiten des Ehemanns sei die tats344chlich ausbezahlte VW-Betriebs-rente mit einem Ehezeitanteil von 578,59 200 zu ber374cksichtigen. Dabei sei nach Ehezeitende kein Karriereknick oder -sprung eingetreten, der es rechtfertige, im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Betriebsrente auf der Basis der zum Ehezeitende noch geltenden Versorgungsordnung zu berechnen. Insbe-sondere h344tten sich in der Berufslaufbahn des Ehemanns auch nach der vorzei-tigen Beendigung des China-Aufenthalts keine Besonderheiten ergeben. Seine Karriere bei der VW-AG sei vielmehr so verlaufen, wie sie auch verlaufen w344re, wenn er den Auslandseinsatz nicht vorzeitig abgebrochen h344tte. Eine besonde-re Entwicklung h344tte man nur annehmen k366nnen, wenn der Ehemann nach der R374ckkehr aus China in seiner Position l344ngerfristig zur374ckgestuft worden w344re. Er sei aber bei seiner Wiedereinstellung in die gleiche Gehaltsstufe wie vor sei-nem Auslandseinsatz eingestuft worden. Dass der Ehemann hierf374r unter Zuhil-fenahme des Betriebsrats habe k344mpfen m374ssen, 344ndere nichts daran, dass sich seine Karriere letztlich relativ geradlinig bis zur Gehaltsgruppe 15 entwi-ckelt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, das 334berwinden von Schwierigkeiten und Widerst344nden in einer beruflichen Laufbahn als Karrieresprung zu werten. Ein Karrieresprung liege auch nicht in der sp344teren Hochstufung des Ehemanns in die Gehaltsgruppe AT 15. Diese entspreche nach mehr als 15-j344hriger T344tigkeit im AT-Bereich und der Bew344hrung in Projektarbeiten einer normalen Karriere-entwicklung, zumal der Sprung in die Abteilungsleiterebene dadurch nicht ge- 10 - 7 - lungen sei. Eine Besonderheit in der Karriere des Ehemanns ergebe sich auch nicht daraus, dass er nach schwerer Erkrankung weiter gearbeitet, sich gegen eine betriebsbedingte K374ndigung erfolgreich gewehrt und das Angebot auf vor-zeitigen Ruhestand abgelehnt habe. Dies alles habe letztlich nur dazu gef374hrt, dass die Karriere des Ehemanns im Gro337en und Ganzen so verlaufen sei, wie es bei Ehezeitende zu erwarten gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der zum 1. Januar 1991 mit der VW-AG vereinbarte h366here Rentenquotient von 25 % die Folge eines Karriere-sprungs gewesen sei. Auch diese Entwicklung sei im Rahmen des 334blichen geblieben und habe dem entsprochen, was nahezu allen vergleichbaren Mitar-beitern der VW-AG mit den sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen wider-fahren sei. 11 Unter Ber374cksichtigung der Ehezeitanteile der beiden betrieblichen An-rechte ergebe sich f374r die Zeit ab April 2004 ein schuldrechtlicher Ausgleichs-anspruch der Ehefrau von 270,28 200 (578,59 200 VW-Rente - 38,08 200 VBL-Rente : 2). Dabei sei vom jeweiligen Bruttobetrag der Betriebsrenten auszugehen. Eine Anwendung der H344rteklausel des 247 1587 h Nr. 1 BGB komme im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge des Ausgleichspflichtigen nicht in Betracht, wenn dessen angemessener Unterhalt bei Zahlung der ungek374rz-ten Ausgleichsrente nicht gef344hrdet sei und auf Seiten des Ausgleichsberechtig-ten keine evident g374nstigeren wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorl344gen. Diese Umst344nde seien auch hier nicht gegeben. Auf den Ausgleichsanspruch entfie-len Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge in H366he von 43,24 200. In dieser H366he komme eine K374rzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Frage, da es sich unter Ber374cksichtigung der gesamten Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse der Parteien um keinen nicht mehr hinnehmbaren Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz handle. Der Ehemann k366nne auch 12 - 8 - bei ungek374rzter Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den ihm verbleibenden Alterseink374nften bestreiten. Von seiner Betriebsrente in H366he von netto 1.371,86 200 verblieben ihm nach Abzug der Ausgleichsrente noch rund 1.101,50 200. Zusammen mit der gesetzlichen Rente von rund 1.314 200 verf374ge er dann 374ber rund 2.415 200 monat-lich. Daneben habe der Ehemann als ehemaliger Mitarbeiter der VW-AG einen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme am sog. Lease-Car-Verfahren. Dieses erm366gliche ihm, gegen ein relativ geringes Entgelt (im Mai 2006 monatlich 152 200 zzgl. hierauf entfallender Steuern) ein Konzernfahrzeug zu fahren. Soweit der Ehemann eingewandt habe, er m374sse in den n344chsten Jahren noch f374r den Unterhalt seiner Kinder aufkommen, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Kin-der seien nach seinen Angaben im Dezember 2004 15 bzw. 17 Jahre alt gewe-sen; zumindest der 344ltere Sohn sei inzwischen l344ngst vollj344hrig. Welches eigene Einkommen die Kinder h344tten, sei aber nicht vorgetragen worden. Verglichen mit dem Ehemann lebe die ausgleichsberechtigte Ehefrau in deutlich ung374nsti-geren wirtschaftlichen Verh344ltnissen. Sie verf374ge neben der gesetzlichen Rente von brutto 1.076 200 374ber eine VBL-Rente von rund 253 200. Zusammen mit der Ausgleichsrente des Ehemanns von rund 270 200 h344tte sie Alterseink374nfte in H366-he von rund 1.600 200. Schlie337lich habe der Ehemann nach 247 1587 i BGB seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG antragsgem344337 ab Oktober 2007 in H366he der laufenden Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 13 2. Die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des Ehezeitanteils der VBL-Rente ist nicht frei von Rechtsfehlern. 14 - 9 - a) Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung des VBL-Anrechts der Ehefrau in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das betriebliche Anrecht bei der Bestimmung des vom Ehemann durch Rentensplitting (247 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichenden Betrages nicht ber374cksichtigt worden. 15 16 Die von den Parteien in der m374ndlichen Verhandlung 374ber den Antrag nach 247 10 a VAHRG vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung, das grunds344tzlich nach 247247 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB mit den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns zu saldierende betriebliche VBL-Anrecht der Ehefrau im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unber374cksichtigt zu lassen, ist jedoch unwirksam. Denn nach 247 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB d374rfen zum Schutz der Versorgungstr344ger vor Manipulationen der Ehegatten durch eine Vereinbarung weder unmittelbar noch mittelbar Anwartschaften in der ge-setzlichen Rentenversicherung 374bertragen oder begr374ndet werden. Das bedeu-tet u.a., dass trotz einer anders lautenden Vereinbarung gerichtlich keine h366he-re Quote als 50 % des Wertunterschieds nach Gegen374berstellung der in 247 1587 a Abs. 2 BGB sowie 247 1587 a Abs. 5 BGB aufgef374hrten Versorgungen 374bertragen oder begr374ndet werden darf (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 780). Im Verfahren 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist es demnach unzul344ssig, mittels Vereinbarung betriebliche Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Saldierung nach 247 1587 a Abs. 1 BGB unber374cksichtigt zu lassen, um - wie hier - mittelbar den durch Renten-splitting auszugleichenden Betrag zu Lasten des gesetzlichen Rentenversiche-rungstr344gers 374ber den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erh366hen (Senatsbe-schl374sse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 o BGB Rdn. 16). - 10 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hat jedoch im Ab344nderungsverfahren auf der Grundlage der unwirksamen Vereinbarung der Parteien eine Entschei-dung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich getroffen. Diese ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und damit f374r das Oberlan-desgericht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00 - FamRZ 2002, 1553, 1554; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 o Rdn. 2). Das Oberlandesgericht konnte somit dennoch von der fehlenden Ber374cksichti-gung des VBL-Anrechts im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausge-hen. Dies f374hrt dazu, dass das Anrecht nunmehr schuldrechtlich ausgeglichen werden kann. 17 b) Auch hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehezeitan-teil des VBL-Anrechts, ausgehend von der der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gut-gebrachten Startgutschrift, rein zeitratierlich anhand des Verh344ltnisses der ge-samtversorgungsf344higen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamt-versorgungsf344higen Zeit bis Ende 2001 ermittelt. 18 Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend ge344ndert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen - an der Beamten-versorgung - orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung ge-setzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingef374hrt (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226). Gem344337 247 35 ff. VBLS bestimmen sich die Versorgungsan-rechte in der Anwartschaftsphase jetzt anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 j344hrlich aus dem Verh344ltnis eines Zw366lftels des zusatzver-sorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 200, multipli-ziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversor-gung ergibt sich dann gem344337 247 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 200. F374r die vor der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enth344lt die VBL-Satzung in den 247247 75 ff. differenzie- 19 - 11 - rende 334bergangsregelungen. Die sogenannten rentennahen Versicherten - die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten und zu denen auch die am 27. Januar 1940 geborene Ehefrau geh366rt - erhalten nach 247247 78, 79 Abs. 2 VBLS Besitzstandsschutz, indem ihre bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des alten Rechts erworbenen Anwartschaften in Form einer soge-nannten Startgutschrift ermittelt und ihrem Versorgungskonto im neuen System gutgeschrieben werden (Langenbrinck/M374hlst344dt Betriebsrente der Besch344ftig-ten im 366ffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff.). Diese 334bergangsregelung f374r rentennahe Jahrg344nge ist wirksam (BGH Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - FamRZ 2009, 36; vgl. f374r die Unwirksamkeit der 334bergangsre-gelung f374r rentenferne Versicherte BGHZ 174, 127, 172 ff., siehe hierzu die Zu-sammenfassung des Urteils von Borth in FamRZ 2008, 395 ff.). Die unterschiedliche Berechnung der vor und nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes erworbenen Versorgungs-anwartschaften hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil eines Anrechts gegebe-nenfalls zweistufig zu berechnen ist. Soweit das Rentenanrecht bei einer Zu-satzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember Ende 2001 ermittelt ist, ist dessen Ehezeitanteil nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zeitratierlich aus dem Verh344ltnis der gesamtversorgungs-f344higen Zeit in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsf344higen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Ber374cksichtigung des Messbetrages von 4 200 ergibt (vgl. Senatsbeschl374s-se vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Weil vorliegend die Ehezeit (1. September 1960 bis 28. Februar 1983) vollst344ndig vor dem 1. Janu- 20 - 12 - ar 2002 als dem f374r den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des 366ffentli-chen Dienstes ma337geblichen Stichtag liegt, berechnet sich der Ehezeitanteil im Versorgungsausgleich rein zeitratierlich aus der Startgutschrift anhand des Ver-h344ltnisses der gesamtversorgungsf344higen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsf344higen Zeit bis Ende 2001. 21 c) Das Oberlandesgericht hat indessen bei der zeitratierlichen Bestim-mung des Ehezeitanteils die phasenweise Teilzeitbesch344ftigung der Ehefrau zu Unrecht dadurch ber374cksichtigt, dass es die gesamtversorgungsf344hige Zeit in der Ehe bis Ende 2001 um einen "Gesamtbesch344ftigungsquotienten Ehezeit" (0,5) und die gesamte gesamtversorgungsf344hige Ehezeit bis Ende 2001 um einen "Gesamtbesch344ftigungsquotienten insgesamt" (0,85) prozentual gek374rzt hat. Diese Berechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versor-gungsanrechte nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehe-zeitanteil eines solchen Anrechts nach dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallen-den "ruhegehaltsf344higen Dienstzeit" zu der "Gesamtzeit" bemisst. Dabei sind nach 247 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu ber374cksichtigende Dienstzeiten mit Teil-zeitbesch344ftigung nur zu dem Teil "ruhegehaltf344hig", der dem Verh344ltnis der erm344337igten zur regelm344337igen Arbeitszeit entspricht. Die Bewertungsregel in 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erm366glicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltsf344hige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbesch344f-tigungsverh344ltnis im Verh344ltnis zur sonstigen Besch344ftigungszeit anders zu ge-wichten (vgl. Staudinger/Rehme BGB [2004] 247 1587 a Rdn. 300; Wick Der Ver-sorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 113). aa) Dieser Rechenweg l344sst sich indessen auf die zeitratierliche Ermitt-lung des Ehezeitanteils einer nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Betriebsrente nicht 374bertragen. Die sich an 247 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientie- 22 - 13 - rende Bewertungsregel kn374pft ausschlie337lich an die Zeiten der Betriebszugeh366-rigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten Zeiten an (bei den Startgutschriften in der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes somit an die gesamtversor-gungsf344hige Zeit). F374r die Dauer der Betriebszugeh366rigkeit ist aber bereits be-grifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverh344ltnisses abzustellen; Art und Umfang der T344tigkeit f374r das Unternehmen sind f374r ihre Bemessung unerheb-lich (Blomeyer/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. Rdn. 276). Deshalb ist bei der zeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung nach Zeiten des Erwerbs gr366337erer oder geringerer Anteile der Versorgung m366g-lich; auch ein Teilzeitbesch344ftigter steht mit dem betreffenden Unternehmen in einem Besch344ftigungsverh344ltnis. Eine Teilzeitbesch344ftigung kann damit keine K374rzung der Zeit der Betriebszugeh366rigkeit bewirken (vgl. Borth Versorgungs-ausgleich 4. Aufl. Rdn. 310; Johannsen/Henrich/Hahne BGB 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 190; Staudinger/Rehme aaO Rdn. 301). Gegen dieses - verglichen mit 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - starre Bewertungsschema bestehen auch im Hin-blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es erm366glicht im formalisierten Versorgungsausgleich die einheitliche Bewertung von verschieden ausgestalteten Anrechten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 302). bb) Die Teilzeitbesch344ftigung der Ehefrau ist zudem bereits bei der Er-mittlung der Startgutschrift ausreichend ber374cksichtigt worden. Als sogenannte rentennahe Versicherte hat die Ehefrau nach 247247 78, 79 Abs. 2 VBLS in ihrer Startgutschrift die Anwartschaft gutgeschrieben bekommen, die sie als Versor-gungsrente aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem erhalten h344tte, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im 366ffentlichen Dienst t344tig gewesen und dann in Rente gegangen w344re (vgl. Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 123). In dieser Berechnung sind 374ber 247 43 a VBLS a.F. auch die bis zum 31. Dezember 2001 zur374ckgelegten Zeiten einer Teilzeitbesch344ftigung enthalten. Nach dieser Vor- 23 - 14 - schrift war n344mlich ein sogenannter Gesamtbesch344ftigungsquotient zu bilden. Lag dieser wegen einer Teilzeitt344tigkeit oder einer Beurlaubung unter 1,0, hatte dies eine K374rzung der f374r die Bestimmung der Versorgungsrente ma337geblichen Gesamtversorgung zur Folge (Beckmann Zusatzversorgung f374r Arbeitnehmer des 366ffentlichen Dienstes 4. Aufl. S. 63 ff.). 24 d) Die zum 1. April 2004 der Ehefrau bewilligte VBL-Rente belief sich auf 296,12 200, wovon 272,80 200 auf die zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgut-schrift entfielen. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente betrug zu diesem Zeitpunkt deshalb (73 Monate [gesamtversorgungsf344hige Zeit in der Ehe bis Ende 2001] : 311 Monate [gesamte gesamtversorgungsf344hige Zeit bis Ende 2001] x 100 = 23,47 % x 272,80 =) 64,03 200. Im Rahmen der festzusetzenden schuldrechtli-chen Ausgleichsrente ist allerdings f374r die Zeit ab 1. Juli 2004 zu ber374cksichti-gen, dass laufende Betriebsrenten der VBL nach 247 39 VBLS jedes Jahr zum 1. Juli um 1 % erh366ht werden. 5. Auch den Ehezeitanteil der VW-Betriebsrente des Ehemanns hat das Oberlandesgericht unzutreffend ermittelt. 25 a) Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die schuld-rechtlich auszugleichende VW-Betriebsrente nach Ma337gabe der seit 1. Januar 1991 f374r AT-Besch344ftigte geltenden (verbesserten) Versorgungsregelung be-stimmt. 26 aa) F374r die Ermittlung der H366he der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des 247 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass f374r die Be-messung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie f374r den 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleich - grunds344tzlich die Wertverh344ltnisse bei Ehezeitende ma337geblich sind. Soweit sich der Wert eines Anrechts nach Ende der Ehezeit 27 - 15 - ge344ndert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachtr344glich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu-s344tzlich zu ber374cksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschlie337en, die sich dadurch ergeben k366nnen, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand ver344ndert (Senatsbeschl374sse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als ber374cksichtigungsf344hige Wert344nderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Ver344nderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Haupts344chlich sind das Ver-344nderungen, die sich infolge der ge344nderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelm344337iger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu ber374cksichtigen sind deswegen regelm344337ig nachehezeitliche Wert-344nderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts gef374hrt haben (Senatsbeschl374sse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wert344nderungen, die ihre Ursache in 304nde-rungen der f374r die jeweilige Versorgung ma337gebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umst344nden beruhende Erh366hung des Anrechts zur Folge haben, die sich r374ckwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529; Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO 247 1587 g Rdn. 18; Wick aaO 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. f374r die Be-r374cksichtigung einer nach Ehezeit ge344nderten Versorgungsordnung im Zeit- - 16 - punkt der Entscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978). 28 F374r die Feststellung aller anderen f374r den schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Ver-h344ltnisse im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags an. Na-chehezeitliche Ver344nderungen bleiben deswegen unber374cksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umst344nden beruhen, wie z.B. einem sp344-teren beruflichen Aufstieg oder einem zus344tzlichen pers366nlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschl374sse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). bb) Nach diesen Ma337st344ben hat das Oberlandesgericht den nachehe-zeitlichen Anstieg der betrieblichen Anwartschaften des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 zugunsten aller AT-Besch344ftigten ge344nderten Versor-gungsordnung zu Recht ber374cksichtigt. 29 Der Ehemann ist seit dem 1. April 1973 und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende (28. Februar 1983) au337ertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach Ehezeitende ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Er-h366hung der Versorgungszusagen f374r sogenannte AT-Besch344ftigte gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden ab diesem Zeitpunkt durch eine 304nderung der Versorgungsordnung kollektiv aufgewertet. Die Betriebsren-te f374r AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem f374r die ersten f374nf Jahre der Betriebszu-geh366rigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und f374r jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsf344higen Bruttoentgelts (Durchschnittsver-dienst der letzten zw366lf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zu-sammen. Der H366chstsatz betr344gt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeit- 30 - 17 - liche, nicht auf individuellen Umst344nden des Versicherten beruhende Ver344nde-rung der Versorgungsordnung, die r374ckwirkend die f374r den Stichtag Ehezeiten-de ma337geblichen Bemessungsgrundlagen 344ndert und deshalb Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu ber374cksichtigen (vgl. zur VW-Betriebs-rente Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). cc) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die r374ckwirkende 304nderung der Versorgungsordnung sei unbeachtlich, weil ihre Wirksamkeit von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abh344ngig ge-wesen sei und diese im Gegenzug die M366glichkeit verloren h344tten, 334berstunden gesondert abzurechnen. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich h344ngt die Ber374cksichtigung einer auf das Ehezeitende r374ckwirkenden 304nderung der Ver-sorgungsordnung nicht davon ab, ob die 304nderung auch ohne die jeweilige Zu-stimmung der betroffenen Versorgungsberechtigten wirksam w344re. Ebenso steht einer Ber374cksichtigung nicht grunds344tzlich entgegen, dass mit der ge344n-derten Versorgungsordnung Nachteile f374r den Versorgungsberechtigten in an-deren Bereichen einhergehen (wie hier dem Wegfall der gesonderten Abrech-nung von 334berstunden). Entscheidend f374r eine nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu beachtende Wert344nderung ist wegen des Grundsatzes des rein ehe-zeitbezogenen Erwerbs vielmehr, dass die vom Arbeitgeber angebotene und auf das Ehezeitende r374ckwirkende Verbesserung der Rechtsgrundlagen eines betrieblichen Anrechts aus allgemeinen, 374berindividuellen Gr374nden erfolgt ist und keine Anerkennung f374r besondere, nach Ehezeitende erbrachte Leistungen des einzelnen Arbeitnehmers darstellt. So liegt der Fall hier. Die auf das Ehe-zeitende r374ckwirkende 304nderung der Versorgungsordnung der VW-AG diente allein der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung f374r AT-Besch344f-tigte. Sie wurde nach Auskunft der VW-AG grunds344tzlich allen AT-Besch344ftigten 31 - 18 - angeboten und von den betreffenden Mitarbeitern auch ausnahmslos ange-nommen. 32 dd) Ohne Erfolg bleibt zudem der Einwand der Rechtsbeschwerde, bei der Wiedereinstellung des Ehemanns auf AT-Basis nach seiner R374ckkehr aus China habe es sich um ein unvorhersehbares Ereignis gehandelt; er habe n344m-lich seine Auslandst344tigkeit wegen Unstimmigkeiten mit der Gesch344ftsleitung vorzeitig abbrechen und nachfolgend um seine Wiedereinstellung in Deutsch-land k344mpfen m374ssen. Bei einem planm344337igen Verlauf des am 1. August 1985 begonnenen Ein-satzes f374r "Shanghai Volkswagen" w344re der Ehemann nach drei Jahren wieder als AT-Besch344ftigter in das VW-Stammwerk nach Wolfsburg zur374ckgekehrt. Da der Ehemann aber trotz seiner vorzeitigen R374ckkehr aus China (wie urspr374ng-lich geplant) als AT-Mitarbeiter in Wolfsburg zu den vor seinem Weggang be-stehenden Bedingungen - unter Anrechnung seiner im Ausland verbrachten Zeit als der Betriebszugeh366rigkeit gleichgestellten Zeit - weiterbesch344ftigt wurde, ist auch keine Wertver344nderung seines betrieblichen Anrechts durch einen Karrie-reknick eingetreten. Die blo337e Gefahr, dass der Ehemann nach Ehezeitende seinen Status als AT-Besch344ftigter verlieren und es zu Versorgungseinbu337en kommen k366nnte, ist f374r die Bewertung der VW-Betriebsrente im schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich unbeachtlich. Denn nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB k366nnen nur solche nachehezeitlichen Umst344nde Ber374cksichtigung finden, die auch tats344chlich zu einer Wert- oder Bestandsver344nderung des auszuglei-chenden Anrechts gef374hrt haben. Deshalb spielt auch der Vortrag des Ehe-manns f374r die Bewertung seiner Betriebsrente keine Rolle, er habe trotz Herzin-farkts und Krebserkrankung weiter gearbeitet und sich mit 55 Jahren noch ar-beitsgerichtlich gegen eine betriebsbedingte K374ndigung erfolgreich gewehrt. 33 - 19 - b) Soweit das Oberlandesgericht indessen dem schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich die nach Gehaltsgruppe AT 15 bemessene Betriebsrente zugrunde gelegt hat, kann dies keinen Bestand haben. Die H366herstufung des Ehemannes von Gehaltsgruppe AT 14 in die Gruppe AT 15 erfolgte im Jahr 1990 und damit nach Ehezeitende. Da aber 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB das Erfordernis des rein ehezeitbezogenen Erwerbs eines auszugleichenden An-rechts nicht durchbricht, bleiben - wie im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich - die bei Ehezeitende gegebenen individuellen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung ma337gebend. Zu diesen individuellen Bemessungsgrundlagen geh366rt auch die f374r die Versorgungsh366he ma337gebliche Gehaltsgruppe. Beruht deshalb die Wert344nderung eines Versorgungsanrechts nicht auf allgemeinen Einkommensverbesserungen (z.B. tariflichen Steigerungen) oder auf r374ckwir-kenden 304nderungen der Versorgungsordnung, sondern auf einer besseren Ein-stufung in dem bestehenden Gehaltsgef374ge, ist wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs weiterhin die bei Ehezeitende erreichte Stufe ma337-geblich (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 810, 812; Borth aaO Rdn. 628; Johann-sen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 g Rdn. 16; Wick aaO Rdn. 336). 34 c) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der schuldrechtlich auszuglei-chenden VW-Betriebsrente des Ehemanns ist somit fiktiv von einem versor-gungsf344higen Bruttogehalt nach Ma337gabe der Gehaltsgruppe AT 14 auszuge-hen. Daran ankn374pfend sind aber nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB die allge-meinen Anpassungen des betrieblichen Anrechts an die wirtschaftliche Entwick-lung zu ber374cksichtigen. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts hat sich die VW-Betriebsrente in dem hier ma337geblichen Zeitraum ab April 2004 nicht rein statisch entwickelt. Nach den vom Ehemann vorgelegten Bez374gemit-teilungen ist zumindest im Jahre 2006 eine allgemeine Anpassung der Betriebs-rente erfolgt. 35 - 20 - 5. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Ehemanns fiktiv auf der Basis eines versorgungsf344higen Bruttoentgelts nach Gehaltsgruppe AT 14 ermittelt und davon ausgehend - unter Beachtung des zugunsten des Ehemanns als alleinigem Beschwerdef374hrer geltenden Verbots der reformatio in peius - den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau neu berechnet. 36 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 37 Der Ehemann hat angegeben, seinen beiden Kindern und seiner arbeits-losen Ehefrau gegen374ber unterhaltspflichtig zu sein. In Anbetracht der dem Ehemann nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich verbleibenden Renten-eink374nfte wird das Oberlandesgericht deshalb bei einer erneuten Entscheidung in tatrichterlichem Ermessen unter Abw344gung aller bedeutsamen Umst344nde zu pr374fen haben, ob und inwieweit eine Beschr344nkung des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach 247 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Die Vorausset-zungen f374r eine Beschr344nkung des Wertausgleichs nach 247 1587 h Nr. 1 BGB k366nnen - nicht nur hinsichtlich der zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversi-cherungsbeitr344ge - vorliegen, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverh344ltnissen angemessenen Unterhalt aus seinen eigenen Eink374nften und aus seinem Verm366gen bestreiten kann und die Gew344hrung der Ausgleichsrente f374r den Ausgleichspflichtigen bei Ber374cksichtigung der beider-seitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine unbillige H344rte bedeuten w374rde. Eine unbillige H344rte w344re dabei auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes ge-geben, sofern durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sein ange-messener Bedarf und der angemessene Bedarf der ihm gegen374ber - neben dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zumindest gleichrangig - Unterhaltsbe-rechtigten gef344hrdet w344re. Denn es w344re eine unvertretbare Ungleichbehand- 38 - 21 - lung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Be-rechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (vgl. n344her Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208 ff.). Hahne Wagenitz Fuchs Dose Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 17.01.2005 - 18 F 1019/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.09.2007 - 2 UF 21/05 -
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