BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 160/08 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allg344u) - 4. Zivilkammer - vom 2. Juli 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Befrie-digung der Gl344ubiger negativ beeinflusst haben muss, ist durch die Senatsent-scheidung vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, WM 2009, 515) zu Lasten des Schuldners gekl344rt. Danach gen374gt es, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenz-gl344ubiger zu gef344hrden (BGH, aaO S. 516 Rn. 10). Das Verschweigen einer Erbschaft in der festgestellten H366he f344llt, ohne dass es hierzu weiterer Ausf374h-rungen bedarf, darunter. 1 - 3 - Der ger374gte Geh366rsversto337 zu der subjektiven Seite des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in Bezug auf die Erbschaft liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat sich mit dem Einwand des Schuldners, er sei unt344tig geblieben, weil er auf eine Mit-teilung des Nachlassgerichts an das Insolvenzgericht vertraut habe, auseinan-dergesetzt; das Landgericht hat sich dem angeschlossen. 2 Auf den weiteren von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten Versagungs-grund im Zusammenhang mit der Gr374ndung einer Gesellschaft nach engli-schem Recht kommt es danach nicht an. Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kempten (Allg344u), Entscheidung vom 17.12.2007 - IN 465/02 - LG Kempten, Entscheidung vom 02.07.2008 - 42 T 2677/07 -
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