BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 160/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4c Nr. 4 Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der besch344ftigungslose Schuldner sich nicht um eine Besch344ftigung bem374ht, wenn er nicht in der Lage ist, Eink374nfte oberhalb der Pf344ndungsfreigrenze zu erzie-len, und die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger somit nicht beeintr344chtigt ist. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Der Schuldnerin wird wegen der Vers344umung der Frist zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29. De-zember 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29. Dezember 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 15. August 2008 aufgehoben. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Schuldnerin ist seit ihrem 18. Lebensjahr mit ihrem - mittlerweile gleichfalls insolventen - Mann verheiratet. Bei beiden handelt es sich um Migranten. Die Schuldnerin hat weder einen Beruf erlernt noch einen solchen jemals ausge374bt. Von ihrem Ehemann erh344lt sie aus dessen Nettoeinkommen von rund 2.100 200 ebenso Unterhalt wie die drei gemeinsamen Kinder im Alter von (mittlerweile) 18, 14 und 12 Jahren. Auf Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Auskunft 374ber ihre Bem374hungen um eine angemessene Erwerbst344tigkeit lie337 die Schuldnerin mitteilen, dass sie ihre drei Kinder betreue, daher nicht ar-beite und als ungelernte, der deutschen Sprache nur unzureichend m344chtige Kraft ohnehin kein pf344ndbares Einkommen erzielen k366nne. Das Insolvenzgericht hat die der Schuldnerin zun344chst gew344hrte Verfah-renskostenstundung wegen Verweigerung der Auskunft gem344337 247 4c Nr. 4, 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO widerrufen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde hat das Landgericht mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Schuldnerin k366nne bei geh366riger Organisation des Alltags zumindest vormittags arbeiten. Auf die Erzielbarkeit pf344ndbaren Einkommens komme es nicht an; vielmehr m374sse ein Schuldner zur Rechtfertigung des Einsatzes 366ffentlicher Mittel erhebliche Anstrengungen unternehmen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. 2 - 4 - II. 3 Der Schuldnerin ist wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247247 233, 234 Abs. 2, 247 575 ZPO). 4 Die Fristvers344umung ist unverschuldet (247 233 ZPO), weil die Schuldnerin wegen ihrer Mittellosigkeit au337erstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begr374n-dungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung des Senatsbeschlusses 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 6. Juli 2009 hat die Schuldnerin die Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Wieder-einsetzungsantrag, innerhalb der gem344337 247 236 Abs. 2 S. 2, 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einmonatigen Frist am 17. Juli 2009 eingelegt und am 3. August 2009 be-gr374ndet. Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst einen Tag nach Ablauf der urspr374nglichen Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ge-stellt hatte. Zwar muss ein bed374rftiger Verfahrensbeteiligter wenigstens den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r ein Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist stellen (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141). Die auf Mittellosigkeit beruhende Vers344umung einer Rechtsmittelfrist ist aber auch dann noch als unverschuldet im Sinne des 247 233 ZPO anzusehen, wenn der bed374rftige Beteiligte einen zur Erm366glichung des Rechtsmittels ge-stellten Prozesskostenhilfeantrag schuldlos versp344tet und zumindest innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 31. August 2005 aaO; 5 - 5 - zustimmend Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 234 Rn. 8; Musielak/Grandel, ZPO, 7. Aufl. 247 233 Rn. 30; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 247 233 Rn. 24). 6 Die Schuldnerin hat glaubhaft gemacht, dass die Vers344umung der Frist zur Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet war. Sie selbst hat in der Angelegenheit nicht gehandelt, sondern sich der Hilfe ihrer Instanz-anw344lte bedient. Ein der Schuldnerin gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO, 247 4 InsO zuzu-rechnendes Verschulden dieser Rechtsanw344lte liegt nicht vor. Die Anw344lte ha-ben die Frist von ihrer B374roleiterin zun344chst richtig berechnen lassen und so-dann noch selbst nachgepr374ft. Der Fehler ist erst geschehen, als die - im 334bri-gen stets sorgf344ltig arbeitende und erfahrene - B374roleiterin die auf der Abschrift des Landgerichtsbeschlusses noch zutreffend notierte Frist im Fristenbuch der Kanzlei versehentlich auf der f374r den nachfolgenden Tag bestimmten Doppel-seite eintrug. Diesen Geschehensablauf hat die Schuldnerin mit Hilfe einer ei-desstattlichen Versicherung der B374roleiterin vom 23. M344rz 2009 und von Ablich-tungen sowohl des Kalenderblattes als auch einer Ausfertigung des angefoch-tenen Beschlusses, auf dem der zutreffende Fristablauf notiert ist, glaubhaft gemacht. Ein solches Versehen ist einem Rechtsanwalt und folglich auch der von ihm vertretenen Partei nicht zuzurechnen. Ein Rechtsanwalt darf eine bis-her sorgf344ltig arbeitende und geschulte Kanzleikraft mit der F374hrung des Fris-tenkalenders betrauen, ohne ihre Eintragungen im Einzelfall 374berpr374fen zu m374ssen. Kommt es dennoch einmal zu einer Fehleintragung, beruht eine dar-aus resultierende Fristvers344umnis nicht auf einem schuldhaften Handeln des Rechtsanwalts (BGH, Beschl. v. 23. November 2000 - IX ZB 83/00, NJW 2001, 1578, 1579). - 6 - III. 7 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist begr374ndet. 8 Das Insolvenzgericht hat die der Schuldnerin gew344hrte Verfahrenskos-tenstundung zu Unrecht wieder aufgehoben. Der - einzig in Betracht kommen-de - Aufhebungsgrund gem344337 247 4c Nr. 4 InsO liegt nicht vor. Nach dieser Vor-schrift kann das Insolvenzgericht die zuvor nach 247 4a InsO gew344hrte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner keine an-gemessene Erwerbst344tigkeit aus374bt und, wenn er ohne Besch344ftigung ist, sich nicht um eine solche bem374ht oder eine zumutbare T344tigkeit ablehnt. Infolge des gesetzlichen Verweises auf 247 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO ist die Stundung au337erdem aufzuheben, wenn der Schuldner 374ber die Erf374llung dieser Oblie-genheit auch nach Fristsetzung keine Auskunft erteilt. Unter beiden Gesichts-punkten ist die Aufhebung nicht gerechtfertigt. 1. Der Auskunftspflicht hat die Schuldnerin entgegen der Meinung des Insolvenzgerichts gen374gt. Sie hat unmi337verst344ndlich erkl344rt, sich nicht zur Auf-nahme irgendeiner Erwerbst344tigkeit oder auch nur zum Bem374hen um eine sol-che Besch344ftigung verpflichtet zu f374hlen. Eine weitergehende Erkl344rung war von ihr nicht zu verlangen. 9 2. Die Stundung kann auch nicht wegen der Weigerung der Schuldnerin aufgehoben werden, eine Erwerbst344tigkeit auszu374ben bzw. sich darum zu be-m374hen. Zwar besteht die Erwerbsobliegenheit nach 247 4c Nr. 4 InsO - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - bereits ab dem Zeitpunkt der Stun-dungsbewilligung (BT-Drucks. 14/5680, S. 23; vgl. ferner LG Berlin ZInsO 2002, 680, 681; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 4c Rn. 36; M374nchKomm- 10 - 7 - InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4c Rn. 11; Jaeger/Eckardt, InsO 247 4c Rn. 57; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 4c Rn. 21). Eine Aufhebung der Stundung wegen einer Verletzung der Obliegenheit zu angemessener Erwerbst344tigkeit setzt jedoch voraus, dass der Schuldner die Befriedigung seiner Gl344ubiger durch die Weige-rung beeintr344chtigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 11 a) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt worden ist (247 296 Abs. 1 S. 1 InsO). Hierf374r gen374gt nicht eine abstrakte Gef344hrdung der Befriedigungsinteressen der Gl344ubiger, sondern nur eine messbare tats344chliche Beeintr344chtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413). Im Rahmen einer Vergleichsrechnung ist die Differenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 296 Rn. 11; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 296 Rn. 2; Wenzel, aaO 247 296 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO 247 296 Rn. 15; Uh-lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 296 Rn. 18). Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pf344ndbare Summe verblieben und dieser an die Insolvenzgl344ubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheits-verletzung verk374rzt worden sein (AG G366ttingen ZInsO 2006, 384, 385; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 296 Rn. 13). Gibt der Schuldner eine Erwerbst344tigkeit auf, die keine pf344ndbaren Betr344ge erbracht hat, oder lehnt er eine solche Besch344fti-gung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbst344tigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpf344ndbare Eink374nfte verschafft, kann darin zwar eine Oblie-genheitsverletzung zu sehen sein, doch f374hrt sie zu keiner Gl344ubigerbeeintr344ch-tigung (LG Landshut ZinsO 2007, 615, 616; AG D374sseldorf ZVI 2007, 482, 483; FK-InsO/Ahrens, aaO; M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO; HK-InsO/Landfer-mann, aaO 247 296 Rn. 3; Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs 3. Aufl. Rn. 252; Schmerbach ZVI 2003, 256, 264). - 8 - b) Der Tatbestand des 247 4c Nr. 4 InsO enth344lt f374r die Aufhebung einer Stundungsbewilligung wegen Versto337es gegen die auch insoweit geltende Er-werbsobliegenheit weder eine dem 247 296 Abs. 1 S. 1 InsO entsprechende Re-gelung noch einen Verweis darauf. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden (so auch Jaeger/Eckardt, aaO 247 4c Rn. 53; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 4c Rn. 21; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 4c Rn. 21). 12 aa) Die Vorschriften 374ber die Stundung der Verfahrenskosten sind mit dem Insolvenz344nderungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) einge-f374hrt worden. Sie sollen mittellosen Schuldnern den Zugang zur Restschuldbe-freiung erleichtern bzw. 374berhaupt erst erm366glichen (BT-Drucks. 14/5680, S. 11 f). Deswegen w344re es ein Wertungswiderspruch, w374rde dieses Mittel zum Zweck an Voraussetzungen gekn374pft, die weiter gehen als die Voraussetzun-gen des Zwecks, n344mlich der Restschuldbefreiung. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung einerseits und der Stundung ande-rerseits einander angeglichen, um ein Auseinanderfallen der Entscheidungen 374ber beide Belange zu vermeiden. Wegen der im Zeitpunkt des Stundungsan-trags, das hei337t bei Verfahrensbeginn, zun344chst beschr344nkten M366glichkeiten zur 334berpr374fung dieser Voraussetzungen hat der Gesetzgeber insofern eine nachgelagerte 334berpr374fung vorgesehen, indem er die Nichterf374llung der Vor-aussetzungen in 247 4c InsO als Aufhebungsgrund ausgestaltet hat (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 12 re. Sp., S. 22 f). Gerade der im vorliegenden Fall in Fra-ge stehende Aufhebungsgrund des 247 4c Nr. 4 InsO ist der Regelung des 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bewusst nachgebildet. Ein weiterer Wertungswiderspruch er-g344be sich, wenn das Unterlassen der Erzielung unpf344ndbarer Eink374nfte vor dem und w344hrend des Insolvenzverfahrens sanktioniert w344re, in der Wohlver-haltensphase, die dem Schuldner doch gewiss nicht weniger an Wohlverhalten abverlangt, aber nicht mehr. 13 - 9 - bb) Einem weitergehenden selbstst344ndigen Ziel dient der Aufhebungs-tatbestand des 247 4c Nr. 4 InsO nicht (BT-Drucks. 14/5680, S. 12). Zwar fordert die Entwurfsbegr374ndung (BT-Drucks. 14/5680, S. 13 und 23) erhebliche eigene Anstrengungen des Schuldners, um den Einsatz 366ffentlicher Mittel zu rechtferti-gen. Es soll der Kritik entgegengewirkt werden, dem Schuldner werde eine Restschuldbefreiung "zum Nulltarif" er366ffnet. Diese Anstrengungen werden dem Schuldner jedoch nicht als gleichsam erzieherischer Selbstzweck abverlangt, sondern ausschlie337lich im Hinblick auf die erstrebte Restschuldbefreiung. Wenn absehbar ist, dass das Unterlassen eigener Anstrengungen keine Bedeutung f374r die Erlangung der Restschuldbefreiung haben wird, weil die Erwerbsm366g-lichkeiten des Schuldners so d374rftig sind, dass er ohnehin keinen Beitrag zur Befriedigung seiner Gl344ubiger erbringen kann, hat das Unterlassen f374r die Ver-fahrenskostenstundung gleichfalls keine Bedeutung. Weder aus dem Gesetz selbst noch der Entwurfsbegr374ndung ergibt sich, dass der Schuldner f374r den Erhalt der einmal gew344hrten Stundung einen zus344tzlichen Einsatz zeigen muss, der 374ber dasjenige Engagement hinaus reicht, dass von ihm zur Rechtfertigung der Restschuldbefreiung erwartet wird. Eine solche Forderung w344re auch sach-lich nicht begr374ndbar. Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, Eink374nfte jen-seits der Pf344ndungsfreigrenzen zu erzielen, n374tzt ein etwaiger Zwang, dennoch einer Erwerbst344tigkeit nachzugehen, keinem Verfahrensbeteiligten. Die blo337e Hoffnung, die Aufnahme einer zun344chst gering verg374teten T344tigkeit k366nnte dem Schuldner wom366glich als Wiedereinstieg in die Arbeitswelt dienen, ihm langfris-tig einmal zu einer besser verg374teten Stellung verhelfen und ihn somit in die Lage versetzen, sodann seine Gl344ubiger mit einem Teil seines Einkommens zu befriedigen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO), hat dem Gesetzgeber keine Ver-anlassung gegeben, von der in 247 296 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmten Einschr344n-kung abzusehen. Die vom Gesetzgeber zu 247 4c Nr. 4 InsO angestellten Erw344- 14 - 10 - gungen geben keinen Raum f374r die Annahme, dass dieser Aussicht im Bereich der Verfahrenskostenstundung eine gr366337ere Bedeutung zuzumessen ist. 15 c) Im vorliegenden Fall sind die Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger durch die Weigerung der Schuldnerin, einer Erwerbst344tigkeit nachzugehen, nicht beeintr344chtigt worden. Sie ist - jedenfalls zur Zeit - ersichtlich nicht in der Lage, Eink374nfte jenseits der Pf344ndungsfreigrenze zu erzielen. Sie w374rde als ungelernte, der deutschen Sprache nur unzureichend m344chtige Kraft mittleren Alters bestenfalls eine schlecht bezahlte Aushilfst344tigkeit antreten k366nnen. Auf blo337 theoretische, tats344chlich aber unrealistische M366glichkeiten, einen ange-messenen Arbeitsplatz zu erlangen, darf ein Schuldner nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482, 483; M374nch-Komm-InsO/Ehricke, aaO 247 295 Rn. 38; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 295 Rn. 29; ebenso f374r den Bereich des Unterhaltsrechts BGH, Urt. v. 4 Juni 1986 - IVb ZR 45/85, NJW 1986, 3080, 3081 f; v. 1. April 1987 - IVb ZR 133/86, NJW 1987, 2739, 2740). IV. Da die Aufhebung der instanzgerichtlichen Entscheidungen lediglich we-gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sach-verh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, 16 - 11 - kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Ent-scheidungen ersatzlos aufheben (247 577 Abs. 5 ZPO). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 11.09.2008 - 101 IK 227/07 - LG Hagen, Entscheidung vom 29.12.2008 - 3 T 711/08 -
Full & Egal Universal Law Academy