BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/01 vom 6. Dezember 2001 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 6. Dezember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens we r - den der Klägerin auferlegt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die von der Beschwerde beanstandeten Annahmen des Berufungsgerichts bewegen sich im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Insbesondere ist weder eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher B e - deutung zu entscheiden, noch weicht das Berufungsurteil von einer Entsche i - dung des Bundesgerichtshofs ab. Bei der Auslegung der Schreiben des beklagten Landes vom 4. und 5. Juli 1995 im Hinblick auf die Grenzen der erklärten Kostenübernahme ist das Berufungsgericht von zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen. - 3 - Selbst wenn es diese Grundstze - was nicht ersichtlich ist - unter den Beso n - derheiten des Einzelfalles rechtsfehlerhaft angewendet htte, wrde dadurch allein kein Grund fr die Zulassung der Revision gegeben sein. Auch die Sachaufklrung des Berufungsgerichts bietet keinen Anlaß zur Zulassung der Revision. Nach stndiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundstzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverstndige er mit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten fr erforderlich hlt (vgl. BGH, Urt. v. 10. M rz 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wilden in LM BEG 1956 § 209 Nr. 74; zuletzt Beschl. v. 19. November 1998 - IX ZB 40/98, und Beschl. v. 4. Mrz 1999 - IX ZB 105/98, nicht veröffentlicht). Die Tatsacheninstanzen haben ihrer Beurteilung der streitigen Kausa l - zusammenhnge im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG und des § 41 Abs. 2 BEG nach Maßgabe der Entscheidungsgrnde die eingeholten gerichtlichen Sachverstndigengutachten zugrunde gelegt. Sie mußten davon nur dann a b - sehen, wenn die Gutachten, soweit sich die tatrichterliche Beweiswrdigung hierauf sttzte, mit schwerwiegenden inhaltlichen Mngeln behaftet waren. Das ergibt die Beschwerdebegrndung nicht. Die landgerichtlichen Hinweise fr den Sachverstndigen Prof. Dr. W. (Nr. 4 des Beschlusses vom 14. Mai 1998, GA II 41) waren zutreffend. Recht s - fehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die streitigen Kausalittsfragen dem Fachgebiet der Inneren Medizin zugeordnet und hiernach die Sachverstnd i - genauswahl (§ 404 ZPO) des Landgericht s gebilligt. Welchen zustzlichen E r - kenntniswert auf diesem Fachgebiet besondere Erfahrungen mit der Behan d - - 4 - lung von Verfolgungsleiden besaûen (fr das Fachgebiet des Privatsachve r - stndigen Dr. P. mag dies anders sein), ist weder ausgefhrt noch ersichtlich. Selbst wenn angenommen werden knnte, daû das Berufungsgericht in seiner Sachaufklrung den Besonderheiten des gegebenen Falles nicht gen - gend Rechnung getragen htte, ergbe sich aus einem darin wurzelnden Rechtsfehler kein Grund fr die Zulassung der Revision. Denn es kme ins o - weit weder eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bunde s - gerichtshofs noch ein Bedrfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e - chung (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG zweiter Fall) in Betracht. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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