BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 160/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Der Schuldnerin wird wegen Vers344umung der Fristen zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 4. Februar 2010 aufgehoben. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.750 Euro festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. In dem am 3. November 2008 er366ffneten Verbraucherinsolvenzverfahren, in dem der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet waren, k374ndigte das Insolvenzgericht dieser am 4. Februar 2010 die Restschuldbefreiung an, sofern sie ihre Obliegenheiten w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung erf374llte. Zur 334berpr374fung der Stundungsvoraussetzungen forderte das Gericht die Schuldnerin im September 2009 auf, ihre Bem374hungen um Arbeitsaufnahme darzulegen. F374r die in einer st344dtischen Obdachlosensiedlung lebende Schuld-nerin teilte daraufhin das sie betreuende Diakonische Werk mit, Bem374hungen um eine Besch344ftigung h344tten w344hrend des gesamten Insolvenzverfahrens stattgefunden, diese seien jedoch wegen mehrerer Vermittlungshemmnisse wie mangelnder Schul- und fehlender Berufsausbildung bislang erfolglos geblieben. 1 Nach Erteilung dieser Auskunft hat das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben, weil die Schuldnerin keine angemessene Erwerbst344tigkeit aus374be und sich auch nicht hinreichend um eine solche T344tig-keit bem374ht habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin 304nderung des Beschlusses 374ber die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. - 4 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Ent-scheidung des Insolvenzgerichts. 2 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Schuldnerin k366nne nicht damit geh366rt werden, aufgrund ihrer sozialen, pers366nlichen und bildungs-bezogenen Defizite und Schwierigkeiten (Abbruch der Sonderschule f374r Lern-behinderte nach der 6. Klasse, keine weitere schulische oder beruflich Ausbil-dung nach Heirat) nicht in der Lage zu sein, einer geregelten Besch344ftigung nachzugehen und Einkommen zu erzielen. Sie m374sse zun344chst einmal konkret schildern, seit wann, wie h344ufig, bei welchen Stellen und f374r welche Arten von Arbeitst344tigkeit bislang 374berhaupt Vermittlungsversuche unternommen worden seien. 3 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Insolvenz- und Beschwerdegericht h344tten die der Schuldnerin gew344hrte Verfah-renskostenstundung nicht aufheben d374rfen. Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Aufhebungsgrunds des 247 4c Nr. 4 InsO sind nicht erf374llt. Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht die zuvor gem344337 247 4a InsO gew344hrte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbst344tigkeit aus374bt und, wenn er ohne Be-sch344ftigung ist, sich nicht um eine solche bem374ht oder eine zumutbare T344tigkeit ablehnt. Infolge des gesetzlichen Verweises auf 247 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO ist die Stundung au337erdem aufzuheben, wenn der Schuldner 374ber die Er- 4 - 5 - f374llung dieser Obliegenheit auch nach Fristsetzung keine Auskunft erteilt. Unter beiden Gesichtspunkten ist die Aufhebung nicht gerechtfertigt. a) Auf eine Verletzung der Auskunftspflicht hat das Beschwerdegericht die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht gest374tzt. Es hat zwar aus-gef374hrt, die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um von einer angemessenen Erwerbst344tigkeit oder hinreichenden Bem374hungen um eine solche Besch344ftigung auszugehen. Dass die Schuldnerin auf Verlangen des Gerichts - wenn auch aus dessen Sicht unbefriedigend - Auskunft erteilt hat, steht aber au337er Frage. 5 b) Die Stundung kann der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vor-instanzen nicht ohne weiteres entzogen werden, wenn die Schuldnerin zwar keine konkreten Angaben zu ihren Bem374hungen um Aufnahme einer Erwerbs-t344tigkeit macht, sich aber mit hinreichender Substanz darauf beruft, auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer F344higkeiten, einer fr374heren Erwerbst344tigkeit, ihres Le-bensalters oder ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage zu sein, eine T344-tigkeit zu finden, mit der sie einen Verdienst erzielen kann, der zu pf344ndbaren Eink374nften f374hrt. 6 aa) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Stun-dung der Kosten des Verfahrens nicht schon deshalb aufgehoben werden kann, weil der besch344ftigungslose Schuldner sich nicht um eine Besch344ftigung be-m374ht, wenn er nicht in der Lage ist, Eink374nfte oberhalb der Pf344ndungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger somit nicht beeintr344ch-tigt ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 11 ff; v. 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8 f). Ebenso wie die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung 7 - 6 - der in 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt auch die Aufhebung der Stundung gem344337 247 4c Nr. 4 InsO wegen Verletzung der Er-werbspflicht voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt worden ist (247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist der Schuldner aufgrund seiner Ausbildung, seiner F344higkeiten, einer fr374heren Erwerbst344tigkeit, seines Lebensalters oder seines Gesundheitszustands (vgl. 247 1574 Abs. 2 BGB) nicht in der Lage, eine T344tigkeit zu finden, mit der er einen Verdienst erzielt, der zu pf344ndbaren Eink374nften f374hrt, darf ihm die Stundung nicht entzogen werden. bb) Mit diesen Grunds344tzen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu vereinbaren. Insolvenz- und Beschwerdegericht haben nicht festge-stellt, dass die Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger durch nicht ausreichende Bem374hungen der Schuldnerin, eine Erwerbst344tigkeit zu finden, beeintr344chtigt worden sind. Ob die Schuldnerin unter Ber374cksichtigung ihrer pers366nlichen Verh344ltnisse und der Verh344ltnisse am Arbeitsmarkt 374berhaupt in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der sie pf344ndbare Eink374nfte erzielen kann, scheint nach dem Inhalt der Schreiben des Diakonischen Werkes vom 26. Ok-tober 2009 und vom 1. M344rz 2010 ausgeschlossen zu sein. Auf blo337 theoreti-sche, tats344chlich aber unrealistische M366glichkeiten, einen angemessenen Ar-beitsplatz zu erlangen, darf ein Schuldner nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482, 483; v. 22. April 2010 - IX ZB 253/07, aaO Rn. 9; M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO 247 295 Rn. 38; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 295 Rn. 29). 8 - 7 - III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhe-bung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sa-che zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Nach den bereits zitierten Schreiben des die Schuldnerin betreuenden Diakonischen Werkes kann ausgeschlossen werden, dass die Schuldnerin in der Lage ist, eine Be-sch344ftigung zu finden, die zu Eink374nften f374hrt, von denen ein Teilbetrag pf344nd-bar ist. Andere Feststellungen haben die Vorinstanzen im Rahmen der ihnen obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung nicht gewonnen. Weitere Erkenntnis- 9 - 8 - m366glichkeiten, die zu einem anderen Ergebnis f374hren k366nnten, gibt es nicht. Deshalb kann die Entscheidung des Insolvenzgerichts keinen Bestand haben. Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 04.02.2010 - 253 IK 164/08 - LG Dortmund, Entscheidung vom 10.05.2010 - 9 T 168/10 -
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