BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16 0 /11 vom 19. September 2013 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Pape, Grupp u nd die Richt e- rin Möhring am 19 . September 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der B eklagte n wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2011 - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde als u n- zulässig i m Übrigen - aufgehoben . D ie sofortige Beschwerde des Klägers gegen de n Kostenfestsetzungsbeschluss des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 17. Dezem ber 2010 in der Fassung des Teilabhilfeb eschlusses vom 2 . März 2011 wird zurückgewi e- sen . Von den Kosten de r Rechtsmittelverfahren haben d er Kläger 68,79 v .H. und d ie Beklagte 31,21 v .H. zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.933,60 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Kläger legte fristgerecht Berufung gegen das am 19. August 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main ein. Nachdem er die Ber u- fung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet hatte, nahm er sie nach einem richterlichen Hinweis zurück. Schon z uvor hatten die Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten die Vertretung gegenüber dem Berufungsg e- richt angezeigt. Im Kostenfestsetzungs verfahren hat das Landgericht durch Beschluss vom 17. Dezember 2010 zu Gunsten der Beklagten gegen den Kläger zu ersta t- tende Kosten auf Grundlage einer 1,6 - fachen Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3200 in Höhe von 13.933,60 Der hiergegen g e- richtete n sofortige n Beschwerde des Klägers hat das Landgericht teilweise a b- geholfen und den zu erstattenden Betrag auf Grundlage einer 1,1 - fachen Ve r- fahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3200, 3201 auf 9.585,60 setzt. Das Oberlandesgericht hat auf die weitergehende Beschwerde des Klägers die Ko s- tenf estsetzung insgesamt aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückg e- wiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb eschwerde will die Beklagte die Festsetz ung der zu erstattenden Kosten auf Grundlage einer 1,6 - fachen Verfahrensgebühr erreichen. 1 2 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsb e- schlusses in s einer ursprünglichen Fassung und damit die Festsetzung eines Erstattungsanspruches von mehr als 9.585,60 nebst Zinsen erstrebt. Das Landgericht hatte der sofortigen Beschwerde des Klägers in Höhe von 4.348 abgeholfen . Die hiermit verbundene Teilablehnung des Festsetzungsantrags der Beklagten ist rechts kräftig , nachdem die Beklagte gegen diese erstmals im Abhilfeverfahren eingetrete ne Beschwer kein Rechtsmittel eingelegt hatte (vgl. OLG München, Rpfle ger 1989, 55 ; MünchKomm - ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 100 f; Prütting/Gehrlein/ Schmidt , ZPO, 5. Aufl., § 104 Rn. 36 ). III. I m Übrigen ist die Rechtsbe schwerde zulässig und begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Kosten eines vom Ber u- fungsbeklagten beauftragten Rechtsanwalts seien nur dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO , wenn der Berufungsbeklagte anwaltlichen Rat in ei ner als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten d ü rf e . Wenn die Partei selbst Rechtsanwalt sei oder ihr Rechtsanwälte angehör t en, stelle sich die Prozesssituation für sie als Berufungsbeklagte erst dann als riskant dar, wenn eine Berufungs begründung vorliege. Werde die Berufung schon während der laufenden Berufung sbegründungsfrist zurückgenommen oder verstreiche die se ungenutzt, müsse eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hingegen nicht befürchtet werden. 3 4 5 - 5 - 2. Diese Ausführu ngen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Solange noch unsicher ist, ob die Berufung durchgeführt werden wird, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Berufungsinstanz zur zwec k- entsprechenden Rechtsverfolgung objektiv nicht erforderl ich (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087 Rn. 10). Die Kosten eines gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts werden von der Rechtsprechung alleine deshalb als erstattungsfähig anerkannt, weil der Rechtsmittelgegner a n- waltlichen R at in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erfo r- de r lich halten darf (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, AGS 2007, 537, 538; vom 6. Dezember 2007, aaO). b) Hiernach du rfte die hier beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft die Ei n- schaltung eines Rechtsanwaltes als notwendig erachten, obwohl im Zeitpunkt der Bestellung noch unsicher war, ob die Berufung durchgeführt werden würde. Für die Frage, ob eine Partei die Hinzuziehung e ines Rechtsanwaltes als erfo r- derlich ansehen darf, kommt es nicht darauf an, ob sie rechtskundig ist oder über eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. MünchKomm - ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 57). Maßgeblich ist die Sicht einer verständigen Prozesspartei (BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 12 ). Soweit der Senat erkannt hat, dass der sich selbst vertretende Anwalt die Situation nicht in gleicher Weise als risikobehaftet empfindet und deshalb keines Rates bedarf (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, aaO), folgt hierau s keine Abkehr von vorgenannten allgemeinen Grund - sätzen. Der Entscheidung l ag ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich der sich selbst vertretende Rechtsanwalt im Rechtsmittelverfahren noch nicht bestellt hatte. In einem solchen Fall besteht kein Anlass dafü r, vor Eingang einer 6 7 8 - 6 - Rechtsmittelbegründung Information und Beratung als anwaltliche Tätigkeit zu fingieren (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, aaO). Demgegenüber ha t- ten sich die Bevollmächtigten der Beklagten im Berufungsverfahren bereits vor dem gerich tlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, NJW 2006, 2260 Rn. 20) bestellt und hierdurch eine anwaltliche Tätigkeit entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, AGS 2007, 537, 538 mwN). Dass die frühzeitige Anwaltsbestellung in erkennbarer Schädigungsabsicht erfolgt ist (vgl. Münc h- Komm - ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 57), ist weder dargetan noch ersichtlich . IV. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Bestand haben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachve r- halt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Die B eklagte kann von dem Kläger die Erstattung einer 1,1 - Gebühr nach VV RVG Nr. 3200, Nr. 3201 nebst einer Auslagenpa u- schale gemäß Nr. 7002 VV RVG in einer Gesamthöhe von 9.585,60 verla n- gen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, AGS 2007, 537, 538 9 - 7 - mwN; Mayer/Kroiß/Maué, RVG, 5. Aufl., RVG Nrn. 3200 - 3205 VV Rn. 6 f). Dies entspricht der Festsetzung des Landgerichts in der Fassung seines Beschlu s- ses vom 2. März 2011 . Diese r ist wiederherzustellen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.12.2010 - 2 - 10 O 283/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2011 - 18 W 55/11 -
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