BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 16/06 vom 24. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 24. Oktober 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Be-schluss des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts Hamburg vom 4. April 2006 aufgeho-ben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 11.789,62 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger hat gegen das klageabweisende Urteil des Landge-richts vom 28. Juni 2005, zugestellt am 6. Juli 2005, am 2. August 2005 Berufung eingelegt und diese nach Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist bis zum 6. Oktober 2005 mit Schriftsatz vom 29. September 2005, einge-gangen am 7. Oktober 2005, begr374ndet. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine Prozessbevollm344chtigte hat dazu unter Vorlage einer eides-stattlichen Versicherung ihrer Angestellten K. im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Fristablauf sei im Kalender f374r den 6. Oktober 2005 ein-getragen worden. Ihr sei die Akte am 29. September 2005 vorgelegt wor-den, woraufhin sie die Berufungsbegr374ndung gefertigt habe. Ihre 344u337erst zuverl344ssige und verantwortungsbewusste, in Fristenangelegenheiten besonders akribisch arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte K. habe ihr am selben Tag den Schriftsatz zur Unterschrift vor-gelegt und erkl344rt, diesen wegen ihres bevorstehenden Urlaubs am n344chsten Tag mit der Gerichtspost abzugeben. Am 30. September 2005 habe die Angestellte bei der Kontrolle des Fristenkalenders auf Nachfra-ge erkl344rt, dass die Fristen f374r den 6. Oktober 2005 erledigt seien und die Gerichtspost bereits abgegeben sei. Die Gerichtspost werde in einer gesonderten Mappe gesammelt, die in einem Korb mit der Aufschrift "Ge-richtspost" abgelegt sei, von dort werde sie regelm344337ig zu Gericht ge-bracht, wo man sich den Eingang quittieren lasse. Sofern sich in der Ak-te am Tag des Fristablaufs weder ein Faxprotokoll oder eine Eingangs- 2 - 4 - quittung des Gerichts befinde, rufe die Fachangestellte K. bei Gericht an und lasse sich von der Gesch344ftsstelle den Eingang best344ti-gen. Erst dann zeichne sie die Fristabl344ufe im Kalender als erledigt ab. 3 Sie, die Prozessbevollm344chtigte, pr374fe jeweils zu Beginn des Ta-ges und vor Verlassen der Kanzlei am Abend, welche Fristen zur erledi-gen seien und ob die als Frist vermerkten Angelegenheiten auch als er-ledigt verzeichnet seien. Es habe keinen Grund bestanden, an der Aus-sage der Angestellten K. vom 30. September 2005 zu zweifeln, zumal dar374ber gesprochen worden sei, dass angesichts des Urlaubs der Angestellten s344mtliche Fristen h344tten vorher erledigt werden sollen. Am 7. Oktober 2005 sei bei einem Anruf des Kl344gers festgestellt worden, dass der komplette Schriftsatz mit der Berufungsbegr374ndung einschlie337-lich des Quittungsbelegs sich in der vorderen Tasche des den Kl344ger betreffenden Leitzordners befunden habe. II. 1. Die gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist zul344ssig, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht dem Kl344ger Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist ver-weigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Kl344gers auf Gew344h-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger 4 - 5 - (aus den unten unter Ziffer 2 folgenden Gr374nden) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von 374berspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seiner Prozessbevollm344chtigten versagt, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen der Kl344ger nicht rechnen musste (vgl. dazu BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ein Organisations-verschulden der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers im - vom ihm un-terstellten - Unterlassen der Eintragung der Fristen auf der Handakte ge-sehen. Es geht, was das Berufungsgericht verkannt hat, vorliegend nicht um die Berechnung einer Frist und deren ordnungsgem344337e Eintragung zwecks rechtzeitiger Erledigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051), sondern um die davon zu unterscheidende Frage einer wirksamen Ausgangskontrolle eines fristgem344337 hergestellten Schriftsatzes. 6 b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ein dem Kl344ger nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden auch darin gesehen, dass seine Prozessbevollm344chtigte es unterlassen hat, dass f374r die urlaubsabwesende Fachangestellte K. jemand anderes die 374blichen Kontrollma337nahmen am Tag des Fristablaufs t344tigte. Die 374bliche Organisation in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers war nach der eidesstattlichen Versicherung von Frau K. so geregelt, dass sie am Tag des Fristablaufs kontrollierte, ob ein Fax-protokoll oder eine Quittung des Gerichts 374ber den Eingang des fristge- 7 - 6 - bundenen Schriftst374cks vorhanden war. Wenn dies nicht der Fall war, rief sie bei Gericht an, um sich den Eingang best344tigen zu lassen. Diese Or-ganisation ist zwar durch die Absprache der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers mit Frau K. , die Fristensachen bereits bis sp344tes-tens am 30. September 2005 zu erledigen und im Fristenkalender zu streichen, au337er Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig hat die Prozessbe-vollm344chtigte des Kl344gers aber durch gezielte Nachfrage am 30. Sep-tember 2005 vor Streichung der Frist im Fristenkalender eine anderweiti-ge, ebenfalls geeignete Ausgangskontrolle vorgenommen, die bei ord-nungsgem344337er Beantwortung durch Frau K. die Fristeinhaltung sichergestellt h344tte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorlie-gen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt h344tten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; BGH, Beschl374sse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/03, BGH-Report 2003, 696 f. m.w.Nachw. und vom 29. Juli 2004 - III ZB 27/04, BGH-Report 2005, 44, 45 f.). Die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers durfte sich auch auf die Aussage der zuverl344ssigen und erfahre-nen Angestellten K. verlassen. Deren Fehler muss sich der Kl344-ger nicht zurechnen lassen. - 7 - 3. Dem Kl344ger war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegen-standslos ist. 8 Nobbe Mayen Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 327 O 322/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 10 U 27/05 -
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