BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/06 vom 27. September 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 89 Abs. 2 Satz 2 Die Vollstreckung in die erweitert pf344ndbaren Bez374ge des Schuldners ist nur Neu-gl344ubigern von Unterhalts- und Deliktsanspr374chen, nicht aber Unterhalts- und De-liktsgl344ubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. InsO 247 89 Abs. 3; ZPO 247 576 Abs. 2 Das Insolvenzgericht ist gem344337 247 89 Abs. 3 InsO zur Entscheidung 374ber Einwendun-gen gegen die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung berufen, gleich ob die beantrag-te Ma337nahme angeordnet oder ihr Erlass abgelehnt wurde. Auf eine Verletzung der Zust344ndigkeitsregelung kann die Rechtsbeschwerde nicht gest374tzt werden. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - LG Heilbronn AG Schw344bisch Hall - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 16. Januar 2006 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 11. Oktober 2002 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Die Gl344u-bigerin ist Inhaberin eines vor Insolvenzer366ffnung gegen den Schuldner erwirk-ten Zahlungstitels. Nach ihrer Darstellung liegt der Forderung eine vors344tzlich unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde. Die Gl344ubigerin erteilte der zu-st344ndigen Gerichtsvollzieherin einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung, Abnah-me der eidesstattlichen Versicherung und Verhaftung. Durch Schreiben vom 2. Juli 2005 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gl344ubigerin mit, dass das Voll- 1 - 3 - streckungsverfahren wegen des laufenden Insolvenzverfahrens eingestellt wer-de. Die von der Gl344ubigerin gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den Vollstreckungsauftrag zu erledigen, eingelegte Erinnerung hat das Amtsge-richt 226 Vollstreckungsgericht 226 Schw344bisch-Hall zur374ckgewiesen. Die dagegen von der Gl344ubigerin erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Heil-bronn zur374ckgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihr Begehren weiter. 2 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige (247 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Zwar war in vorliegender Sache anstelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen (247 89 Abs. 3 InsO). Sofern die Vollstreckungsverbote des 247 89 Abs. 1 und 2 InsO nicht beachtet werden, hat 374ber die dagegen nach allgemeinem Vollstreckungsrecht statthafte Erinnerung (247 766 ZPO) anstelle des Vollstreckungsgerichts auf Grund seiner gr366337eren Sachn344he gem344337 247 89 Abs. 3 S. 1 InsO das Insolvenzgericht zu befinden (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f. zu 247 100 RegE zur InsO). Die Zust344ndigkeit des In-solvenzgerichts ist nicht nur begr374ndet, falls nach einer tats344chlich durchgef374hr-ten Zwangsvollstreckung mit einem Rechtsbehelf Verst366337e gegen 247 89 Abs. 1 und 2 InsO ger374gt werden (M374nchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 247 89 Rn. 38; Ner-lich/R366mermann/Wittkowski, InsO 247 89 Rn. 30; App NZI 1999, 138, 140). Viel-mehr ist sie auch dann gegeben, wenn die Vollstreckungsorgane - wie hier - 4 - 4 - unter Berufung auf 247 89 Abs. 1 und 2 InsO den Erla337 der beantragten Vollstre-ckungsma337nahme ablehnen. Die Verweigerung einer Vollstreckungsma337nahme kann als actus contrarius nicht anders als ihre Anordnung behandelt werden (vgl. K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 89 Rn. 34). Auf die Unzust344ndigkeit des erst-instanzlichen Gerichts kann jedoch die Rechtsbeschwerde nicht gest374tzt wer-den (247 576 Abs. 2 ZPO). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch die Pr374fung entzogen, ob das erstinstanzliche Gericht funktionell zust344ndig war (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, FamRZ 2003, 1273 f; v. 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, Tz. 7 zur Ver366ffentlichung bestimmt). 2. Das Landgericht hat zur Begr374ndetheit der sofortigen Beschwerde ausgef374hrt, die Gl344ubigerin sei Insolvenzgl344ubigerin im Sinne des 247 38 InsO, weil sie aus einer vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens titulierten Forderung vollstrecke. Das Vollstreckungsprivileg des 247 89 Abs. 2 S. 2 InsO gelte aufgrund seiner systematischen Stellung und seines Wortlauts nur zugunsten sogenann-ter Neugl344ubiger, die ihre Anspr374che gegen den Schuldner erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erworben h344tten. Obwohl Neugl344ubiger am Insolvenz-verfahren nicht teiln344hmen, erstrecke 247 89 Abs. 2 S. 1 InsO das Vollstreckungs-verbot f374r k374nftige Forderungen aus einem Dienstverh344ltnis auf sie. Zur Abmil-derung dieser Vollstreckungssperre sehe 247 89 Abs. 2 S. 2 InsO eine Ausnahme zugunsten der privilegierten Neugl344ubiger vor, denen als Unterhalts- oder De-liktsgl344ubiger wegen ihrer besonderen Schutzbed374rftigkeit die Vollstreckung in den nicht allgemein pf344ndbaren Teil der k374nftigen Bez374ge gestattet werde. Die von der Gl344ubigerin geforderte Anwendung der Bestimmung auch auf Insol-venzgl344ubiger, die zugleich Deliktsgl344ubiger seien, f374hre zu einer nicht hin-nehmbaren Benachteiligung der Neugl344ubiger. Eine die analoge Anwendung des 247 89 Abs. 2 S. 2 InsO zugunsten aller Deliktsgl344ubiger rechtfertigende Re-gelungsl374cke sei nicht erkennbar. 5 - 5 - 3. Diese W374rdigung h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 6 a) Die Gl344ubigerin geh366rt als Insolvenzgl344ubigerin, selbst wenn ihre For-derung aus einer vors344tzlich unerlaubten Handlung des Schuldners herr374hrt, nicht zu dem durch 247 89 Abs. 2 S. 2 InsO privilegierten Kreis von Neugl344ubi-gern, denen die Vollstreckung in erweitert pf344ndbare k374nftige Bez374ge des Schuldners gestattet ist. 7 aa) 247 89 Abs. 1 InsO schlie337t zur Sicherstellung der gleichm344337igen Be-friedigung aller Gl344ubiger w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens jede Einzelvollstreckung der Insolvenzgl344ubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das insolvenzfreie Verm366gen des Schuldners aus. W344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens entstehende Bez374ge fallen wegen der Einbeziehung des Neuerwerbs durch 247 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgl344ubi-gern durch 247 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Verm366gen des Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in k374nf-tige, nach Verfahrensbeendigung f344llig werdende Bez374ge des Schuldners aus einem Dienstverh344ltnis (M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 35; HK-Eickmann, InsO 4. Aufl. 247 89 Rn. 3). 8 bb) 247 89 Abs. 2 S. 1 InsO erstreckt das f374r Insolvenzgl344ubiger geltende Verbot der Vollstreckung in k374nftige Forderungen aus Dienstverh344ltnissen auf alle nach Verfahrenser366ffnung hinzukommenden Neugl344ubiger des Schuldners und auf Gl344ubiger der Unterhaltsanspr374che, die gem344337 247 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden k366nnen, (Nerlich/R366mermann/Wittkowski, aaO 247 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pf344ndbaren Forderungen auf Bez374- 9 - 6 - ge aus einem Dienstverh344ltnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuh344nder abzutreten (247 287 Abs. 2 InsO; FK-InsO/App, 4. Aufl. 247 89 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 35). cc) Das danach grunds344tzlich auf Neugl344ubiger erstreckte Vollstre-ckungsverbot des 247 89 Abs. 2 S. 1 InsO findet in 247 89 Abs. 2 S. 2 InsO zuguns-ten solcher Neugl344ubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsan-spr374chen in den Teil der Bez374ge vollstrecken, der f374r sie erweitert pf344ndbar ist (247247 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse geh366rende Teil der Bez374ge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pf344ndbaren) Bez374ge an den Treuh344nder nicht erfasst und unterliegt darum dem Zugriff der privilegierten Neugl344ubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu 247 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch 247 89 Abs. 2 S. 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Ankn374pfung an 247 89 Abs. 2 S. 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur f374r Neugl344ubiger von Unterhalts- und Deliktsanspr374chen, aber nicht auch f374r Unterhalts- und Deliktsgl344ubiger, die an dem Insolvenzver-fahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZinsO 2006, 1166; OLG Zweibr374cken ZInsO 2001, 625; M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 36; HK-Eickmann, aaO 247 89 Rn. 3, 14; HambKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. 247 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 89 Rn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer besonderen Schutzbed374rftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der Neugl344ubiger, die im Insolvenz-verfahren nicht ber374cksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuer-werbs in die Insolvenzmasse (247 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungs-zugriff auf das insolvenzfreie Verm366gen haben, im Umfang der erweitert pf344nd-baren Betr344ge gelockert (OLG Zweibr374cken aaO S. 625 f; K374bler/ Pr374tting/L374ke, aaO 247 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und Deliktsgl344ubi-gern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfah- 10 - 7 - ren beteiligt sind, nicht ein zus344tzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden (M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 36). Da die Gl344ubigerin zu den im Verfahren zu ber374cksichtigenden Insolvenzgl344ubigern geh366rt, kann sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des 247 89 Abs. 2 S. 2 InsO berufen. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann den Vorschrif-ten des 247 302 Nr. 1, 247 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 InsO nicht die Wertentschei-dung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO 374ber die Neugl344ubiger hinaus s344mtlichen Unterhalts- und Deliktsgl344ubi-gern zugute kommen zu lassen. 11 aa) 247 302 Nr. 1 InsO schlie337t die schuldbefreiende Wirkung der Rest-schuldbefreiung f374r Verbindlichkeiten aus einer vors344tzlich begangenen uner-laubten Handlung aus, sofern der Gl344ubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gl344ubiger innerhalb des Insol-venzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsm366glichkeit zuzuweisen (vgl. BGHZ 149, 100, 106 f; BGH Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007, 1620 zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ). 12 bb) Gem344337 247 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, 247 89 Abs. 2 S. 2 InsO bleiben vor Insolvenzer366ffnung erwirkte Vollstreckungsma337nahmen von Unterhalts- und Deliktsgl344ubigern in den erweitert pf344ndbaren Teil der Bez374ge wirksam. Diese Regelung beschr344nkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - auf eine vor Insolvenzer366ffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abwei-chend verbietet hingegen 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gr374nden der Gleichbe-handlung aller Gl344ubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und De- 13 - 8 - liktsgl344ubiger, die Insolvenzgl344ubiger sind, nach Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens. Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Schw344bisch Hall, Entscheidung vom 21.11.2005 - 1 M 1876/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 16.01.2006 - 1 T 530/05 -
Full & Egal Universal Law Academy