BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 16/06 vom 24. April 2007 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf am 24. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats (Tech-nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten des Patentinhabers zur374ckgewiesen. Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 125.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer ist Inhaber des am 11. Oktober 1994 angemeldeten deutschen Patents 44 36 197 (Streitpatents), gegen das der Ein-sprechende zu 1 Einspruch erhoben hat. Patentanspruch 5 lautet: 1 "Windenergieanlage mit einem Maschinentr344ger, der auf einem Un-terbau drehbar angeordnet ist, mit einer auf dem Maschinentr344ger gelagerten Rotorwelle mit einer Rotornabe und mit mindestens ei-nem Rotorblatt, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Rotorblatt (5) an seiner Spitze und in einem Isolations-Abstand zur - 3 - Rotornabe auf seiner Rotorblattwurzel (24) angeordnete, elektri-sche Leitelemente aufweist, die miteinander elektrisch leitend ver-bunden sind." 2 Die Patentabteilung hat das Streitpatent aufrechterhalten. 3 Im Beschwerdeverfahren sind die Einsprechenden zu 2 bis 4 dem Ver-fahren als Einsprechende beigetreten. Das Bundespatentgericht hat das Streit-patent widerrufen. 4 Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Patentinhabers, mit der er geltend macht, das Bundespatentgericht habe ihm das rechtliche Geh366r versagt. 5 II. Die zul344ssige (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) Rechtsbeschwerde ist un-begr374ndet. 6 1. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 5 nicht neu sei und mit diesem Anspruch die weiteren Patentanspr374che fielen, die Gegenstand desselben Antrags auf Auf-rechterhaltung des Patents seien. Der Mangel der Patentf344higkeit ergebe sich aus der offenkundigen Vorbenutzung von Windenergieanlagen des Typs 205 durch die E. GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer der Patentinhaber sei. Diese Anlagen wiesen s344mtliche Merkmale des Patentanspruchs 5 auf, insbesondere auch eine Rotorwelle. Wie dem vorgelegten Werbevideo (Anl. B 22) eindeutig zu entnehmen sei, sei auf einer am Maschinentr344ger fest angeordneten Achse ein innen im Wesentlichen hohlzylindrisch ausgebildeter K366rper 374ber zwei La-ger gelagert. An diesem K366rper sei am vorderen Ende die Rotornabe angeord-net. Mit Abstand hierzu und verbunden 374ber einen zylindrischen Verbindungs-ring dieses K366rpers folge der L344ufer des Ringgenerators und wiederum mit Ab- - 4 - stand hierzu eine Scheibenbremse. Derartige zylindrische K366rper, die auf fest-stehenden Teilen gelagert seien, mehrere unterschiedliche mitrotierende Vor-richtungsteile tr374gen und der 334bertragung von Drehmomenten dienten, w374rden im Bereich Maschinenbau 374blicherweise als Welle bezeichnet, die hier als Hohlwelle ausgebildet sei. Da die Welle vor allem den Rotor trage, sei die Be-zeichnung Rotorwelle durchaus angebracht, zumal sie diese Funktion aus374be. 7 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt, dem Patentinhaber sei das rechtliche Geh366r durch eine 334berraschungsentscheidung versagt worden. Das vom Bun-despatentgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verst344ndnis einer Ro-torwelle sei weder Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung noch der Schrift-s344tze der Verfahrensbeteiligten gewesen; es sei 374berraschend und technisch unrichtig. 8 3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. 9 Der Rechtsbeschwerdegrund des 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG tr344gt der Be-deutung des verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) f374r ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tats344chliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-rensrechtliche Entscheidungserheblichkeit pr374ft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht 344u337ern konnten. Be-achtet das Gericht diese Anforderungen nicht, versagt es den Verfahrensbetei-ligten das rechtliche Geh366r (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.). 10 Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe seine Entscheidung auf Erw344gungen gest374tzt, mit denen der Patentinhaber - 5 - nicht habe rechnen m374ssen. Wie die Rechtsbeschwerde selbst vorbringt, haben die Verfahrensbeteiligten die technische Beschaffenheit der vorbekannten Windenergieanlage kontrovers bewertet. In ihrem schriftlichen Vorbringen ha-ben die Einsprechenden bei dieser Windenergieanlage eine Rotorwelle erken-nen wollen, w344hrend der Patentinhaber eine solche verneint hat, wobei beide Seiten ihren Standpunkt nicht begr374ndet haben. Da die tats344chliche Ausgestal-tung, wie sie etwa in dem als Anlage B 10 vorgelegten Prospekt B 10 "The Technical Sensation: E. " und in dem als Anlage B 22 vorgelegten Werbevideo gezeigt ist, auf das sich das Bundespatentgericht bezogen hat, nicht streitig war, hat das Bundespatentgericht, wie die f374r seine Entscheidung gegebene Begr374ndung erkennen l344sst, aus dem Vorbringen der Parteien den naheliegenden, wenn nicht zwingenden Schluss gezogen, dass diese dar374ber stritten, ob der auf der am Maschinentr344ger fest angeordneten Achse gelagerte im Wesentlichen hohlzylindrisch ausgebildete K366rper als Rotorwelle im Sinne des Streitpatents zu werten sei. Die Verfahrensbeteiligten mussten daher damit rechnen, dass das Bundespatentgericht diesen Streit, sofern es auf ihn an-kommen sollte, zugunsten oder zuungunsten des Patentinhabers entschied. Nichts anderes hat das Bundespatentgericht getan. Ob seine hierbei angestell-ten Erw344gungen zutreffend oder, wie die Rechtsbeschwerde meint, unzutref-fend sind, ist unter dem im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwer-de allein zu pr374fenden geltend gemachten Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Geh366rs unerheblich. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob, wie die Rechts-beschwerdegegner geltend machen, das Vorhandensein einer Rotorwelle in der m374ndlichen Verhandlung sogar ausf374hrlich er366rtert worden ist. 11 12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. - 6 - Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehal-ten. 13 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.05.2006 - 9 W(pat) 20/04 -
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