BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 16/07 vom 27. Februar 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 199 03 789 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Durchflussz344hler PatG 247 100 Abs. 3 Nr. 6 Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient ausschlie337lich der Sicherung der Verpflichtung des Patentgerichts, seine Entscheidung zu begr374nden. Eine sach-lich fehlerhafte oder unvollst344ndige Begr374ndung rechtfertigt die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht. BGH, Beschl. v. 27. Februar 2008 - X ZB 16/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. April 2007 wird auf Kosten der Patentinhaberin zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist Inhaberin des am 1. Februar 1999 angemeldeten deutschen Patents 199 03 789 (Streitpatents). 1 Das Patentamt hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentf344higkeit widerrufen. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin das Streitpatent u.a. mit folgendem Hilfsantrag 3 verteidigt (Merkmalsnummerierung in eckigen Klammern hinzugef374gt): 2 - 3 - [1] Kommunikationsf344higer Durchflussz344hler f374r Fl374ssigkeiten, insbesondere Wasserz344hler, [2] mit einem mit der Rohrleitung (21) verbindbaren Unterge-h344use (2) [3] sowie einem Z344hlwerkgeh344use (3) mit einem mechanischen Z344hlwerk (4) [4] sowie gegebenenfalls einem Anzeigeelement (6), [5] wobei das Z344hlwerkgeh344use (3) mit einem separaten Zu-satzgeh344use (7) eines Abtastmoduls (8) zu einer Einheit ver-bindbar ist und [6] das Z344hlwerkgeh344use (3) eine Geh344useaussparung auf-weist, dadurch gekennzeichnet, dass [7] in die Geh344useaussparung das separate Zusatzgeh344use (7) des Abtastmoduls (8) als solches einsetzbar und als solches in der Geh344useabstufung (9) untergebracht ist, [8] zur funktechnischen oder optoelektronischen Daten374bertra-gung das Abtastmodul (8) eine Sensoreinrichtung (16) zur Abtastung der Signale von einem Geberelement (11), ein Steuerelement (17), eine Energiequelle (26) sowie eine Ein-richtung zur Datenausgabe (18) aufweist, [9] die Abtastung 374ber ein scheibenf366rmiges Geberelement (11) erfolgt, welches sich an der Oberseite des Z344hlwerkgeh344u-ses (3) unterhalb des Bodens der Geh344useabstufung (9) be-findet, [10] die Achse X des Geberelements (11) seitlich parallel zur Drehachse der Welle (15) des Z344hlwerks (4) versetzt ist, [11] die Achse X des Geberelements (11) seitlich parallel zur Achse eines umlaufenden Fl374gelrads (12) oder Turbinenrads - 4 - des Untergeh344uses (2) bzw. deren Verl344ngerung versetzt liegt und [12] die Drehbewegung des umlaufenden Fl374gelrads (12) oder Turbinenrads oder einer diese Drehbewegung 374bernehmen-den Welle (13) 374ber ein Getriebe, insbesondere Zahnradge-triebe (14), auf das Geberelement (11) und auf die Welle (15) des Z344hlwerks (4) 374bertragen wird. Das Patentgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. 3 Hiergegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin. 4 Die Einsprechende tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, da mit ihr der Rechtsbe-schwerdegrund des 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend gemacht wird. Sie ist je-doch nicht begr374ndet, da der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor-liegt. Die angefochtene Entscheidung ist im Sinne des Gesetzes mit Gr374nden versehen. 6 1. Das Patentgericht hat, soweit f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, seine Entscheidung damit begr374ndet, dass die Gegenst344nde der Patentanspr374che 1 gem344337 Hauptantrag und gem344337 den Hilfsantr344gen 1 bis 3 jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gem344337 Hilfs-antrag 4 umfassten. Nachdem letzterer nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhe, seien auch die Patentanspr374che 1 nach Hauptantrag und den Hilfsan-tr344gen 1 bis 3 nicht rechtsbest344ndig. Zum Gegenstand des Patentanspruches 1 gem344337 Hilfsantrag 4 hat das Patentgericht sodann ausgef374hrt: Aus der deut-schen Offenlegungsschrift 44 28 996 (Druckschrift 3) sei ein kommunikationsf344-higer Wasserz344hler bekannt, der ein mit einer Rohrleitung (in den Figuren nicht 7 - 5 - dargestellt) verbindbares Untergeh344use 2 sowie ein Z344hlwerkgeh344use 4 mit einem mechanischem Z344hlwerk 31 sowie ein Anzeigeelement (Fig. 5) aufweise. Zur funktechnischen Daten374bertragung seien bei der in den Figuren 4 und 5 dargestellten Ausf374hrungsform eine Sensoreinrichtung 35 zur Abtastung der Signale von einem Geberelement 34 und eine Einrichtung zur Datenausgabe (Sendeantenne 36) vorgesehen. Die Achse 32 des Geberelements 34 sei seit-lich parallel zur in Figur 4 nicht gezeigten Drehachse der Welle des Z344hlwerks versetzt. Sie liege au337erdem seitlich versetzt parallel zur Achse 33 eines um-laufenden Fl374gelrads des Untergeh344uses bzw. deren Verl344ngerung (Fig. 4). Die Drehbewegung des umlaufenden Fl374gelrads oder einer diese Drehbewegung 374bernehmenden Welle 33 werde 374ber ein Getriebe auf das Geberelement und auf die Welle des Z344hlwerks 374bertragen. Alternativ zu dem in Figur 4 gezeigten mechanischen Schalter k366nne auch ein Opto-Schalter oder ein Reed-Schalter Anwendung finden. In diesem Fall sei das Geberelement scheibenf366rmig aus-gebildet (Fig. 1: Scheibe des Z344hlwerks 5 mit Markierung 10; Fig. 3: Reflex-scheibe 24). S344mtliche f374r den Funkbetrieb erforderlichen Elemente, n344mlich eine Sensoreinrichtung 11, ein Steuerelement 14, eine Energiequelle 8 sowie die Einrichtung zur Datenausgabe (Sendeantenne) seien auf einem Abtastmo-dul (Platine 7) angeordnet. Eine Anregung, das Abtastmodul so zu gestalten, dass es ohne Auswirkungen auf das Z344hlwerk eingebaut und ausgebaut wer-den k366nne, erhalte der Fachmann aus der weiterhin entgegengehaltenen Druckschrift 1. 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt, bei seiner Bezugnahme auf die Aus-f374hrungsformen des vorbekannten Wasserz344hlers mit scheibenf366rmigem Ge-berelement stelle das Patentgericht zutreffend fest, dass sich das Geberele-ment am mechanischen Z344hlwerk befinde. Diese Ausgestaltung stehe indes im Widerspruch zu der erfindungsgem344337en Lehre, nach der die Achse (X) des Geberelements (11) seitlich (parallel) versetzt zur Drehachse (A) der Welle (15) 8 - 6 - des Z344hlwerks (4) angeordnet sein und die Drehbewegung des umlaufenden Fl374gelrads (12) 374ber ein Getriebe auf das Geberelement (11) und auf die Welle (15) des Z344hlwerks 374bertragen werden solle, das Geberelement mithin keine Scheibe des Z344hlwerks sein k366nne. Die Auffassung des Patentgerichts, bei dem vorbekannten Z344hler sei die Drehachse des Geberelements seitlich paral-lel zur Drehachse des Z344hlwerks versetzt angeordnet, sei daher nicht nachvoll-ziehbar. 3. Damit ist ein mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde r374gbarer Verfahrensmangel nicht dargetan. 9 a) Es entspricht allerdings st344ndiger Rechtsprechung des Senats, dass es f374r die Pr374fung, ob der Gegenstand des Patents nach den 247247 1 bis 5 PatG nicht patentf344hig ist, nicht ausreicht, zu untersuchen, ob sich der Wortlaut des Patentanspruchs auf eine Entgegenhaltung aus dem Stand der Technik oder einen Gegenstand, den der Stand der Technik dem Fachmann nahegelegt hat, lesen l344sst. Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Pr374fung auf Patentf344higkeit vielmehr die Auslegung des Patentan-spruchs voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesproche-nen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt (Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 - Informations374bermitt-lungsverfahren I [zur Ver366ffentlichung in BGHZ 172, 108 vorgesehen] m.w.N.). Ebenso sind die relevanten Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik daraufhin zu 374berpr374fen, welche Gesamtoffenbarung ihnen aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns zu entnehmen ist. 10 b) Das Patentgericht f374hrt in der angefochtenen Entscheidung an, welche Merkmale der erfindungsgem344337en Lehre sich in verschiedenen Ausf374h- 11 - 7 - rungsformen des bekannten Wasserz344hlers wiederfinden. Es bejaht hierbei die Merkmale 10 bis 12 f374r die in den Figuren 4 und 5 dargestellte dritte Ausf374h-rungsform und f374hrt im Anschluss hieran aus, dass die Ausf374hrungsformen nach den Figuren 1 und 3 ein scheibenf366rmiges Geberelement zeigen (Merkmal 9). c) Ob damit den Gr374nden der Entscheidung auch zu entnehmen ist, ob und inwiefern das Patentgericht f374r einen Wasserz344hler nach der Druck-schrift 1 mit einem scheibenf366rmigen Geberelement annimmt, dass dessen Achse seitlich parallel zur Drehachse der Welle des Z344hlwerks versetzt ist oder sein kann, bedarf keiner Er366rterung. Denn eine insoweit etwa bestehende L374-cke in den Ausf374hrungen bildete einen - im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu 374berpr374fenden - inhaltlichen Mangel der Begr374n-dung, der nichts daran 344nderte, dass die angefochtene Entscheidung mit Gr374n-den versehen ist. 12 Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bun-despatentgerichts. Sie dient vielmehr ausschlie337lich der Sicherung der Ver-pflichtung des Patentgerichts, seine Entscheidung zu begr374nden. F374r die unter-legene Partei muss aus den schriftlichen Gr374nden der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tats344chlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Patentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen (BGHZ 39, 333, 337, 346 f. - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 15 - Informations374bermittlungsverfahren II [f374r BGHZ 173, 47 vorgese-hen]; st. Rspr.). An diesem Gesetzeszweck m374ssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gr374nden versehen" ausrich-ten (Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibel- 13 - 8 - le; v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 Tz. 9 - Rohrleitungspr374fverfah-ren). Danach gen374gt es dem Begr374ndungszwang zwar noch nicht, dass die Entscheidung formal 374berhaupt Gr374nde enth344lt. Eine Entscheidung ist vielmehr "nicht mit Gr374nden versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tat-s344chlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erw344gungen f374r die getroffe-ne Entscheidung ma337gebend waren. Dazu geh366rt auch der Fall des v366lligen 334bergehens eines selbst344ndigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizger344t; Sen., GRUR 2007, 862 Tz. 16 - In-formations374bermittlungsverfahren II). Der fehlenden Begr374ndung ist es dabei gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gr374nde ganz unverst344ndlich und ver-worren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche 334berle-gungen f374r die Entscheidung ma337gebend waren. Dem Erfordernis der Erkenn-barkeit der ma337geblichen Erw344gungen ist schlie337lich auch dann nicht gen374gt, wenn die Gr374nde sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschr344nken (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160 - Crackkatalysator II; v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957, 958 - Zahn-struktur; v. 29.7.2003 - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 - Paroxetin). Hingegen rechtfertigt die sachlich fehlerhafte oder unvollst344ndige Begr374ndung die zulas-sungsfreie Rechtsbeschwerde nicht (Sen. GRUR 2006, 929 Tz. 10 - Rohrlei-tungspr374fverfahren; Sen. GRUR 2007, 862 Tz. 16 - Informations374bermittlungs-verfahren II). 14 Da die angefochtene Entscheidung erkennen l344sst, aus welchen Gr374n-den das Patentgericht die Patentf344higkeit des Gegenstands des Hilfsantrags 4 15 - 9 - und damit auch des Hilfsantrags 3 verneint hat, ist die Entscheidung mithin im Sinne des Gesetzes mit Gr374nden versehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. 16 III. Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehalten. 17 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.04.2007 - 20 W(pat) 61/03 -
Full & Egal Universal Law Academy