BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 16/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Vergabenachpr374fungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens sowie die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht abgegeben. Gr374nde: 247 207 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Wei-terentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversi-cherung (GKV-OrgWG) hat f374r das vorliegende Verfahren die Zust344ndigkeit des Bundessozialgerichts begr374ndet. Es betrifft die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16. Januar 2008, in der diese die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des von der Vergabekammer mit Beschluss vom 15. November 2007 ausge-sprochenen Zuschlagsverbots abgelehnt hat. Das Beschwerdeverfahren ist nicht in der Hauptsache erledigt. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 1 - 3 - 20. Oktober 2008 ist zwar dahin auszulegen, dass sie das Beschwerdeverfah-ren in der Hauptsache f374r erledigt erkl344ren m366chte; diese Erkl344rung ist jedoch bislang nur einseitig erfolgt. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 - VII-Verg 4/08 -
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