BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2007 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5000,- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ein Grund zur Rechts-fortbildung nicht ersichtlich ist. 1 Einem Gl344ubiger, der es trotz der Ver366ffentlichung des Er366ffnungsbe-schlusses vers344umt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis einger344umt werden, gegen374ber dem Schuldner nach-tr344glich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung 2 - 3 - hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 7). Vielmehr sind Gl344ubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsantr344ge nach 247247 296, 297 InsO zu stellen (BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 f). Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gl344ubiger seinen Anspruch unter Berufung auf 247 826 BGB nur im streitigen Ver-fahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 292 Rn. 19). Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, w344re in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vors344tzlich sittenwidrige Sch344digung im Sinne des 247 826 BGB erwirkt zu haben, zu w374rdigen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Bitburg, Entscheidung vom 27.08.2007 - 9 IN 83/05 - LG Trier, Entscheidung vom 21.12.2007 - 4 T 25/07 -
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