BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/09 vom 20. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.565 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich erachtete Frage, ob Aufwendungen, die der Schuldner zur Erzielung von Eink374nften aus selb-st344ndiger T344tigkeit hat, Masseverbindlichkeiten im Sinne von 247 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO darstellen, ist nicht entscheidungserheblich. Masseverbindlichkeiten sind vom Wert der Insolvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung bezieht 2 - 3 - und der f374r die Berechnung der Verg374tung des Insolvenzverwalters bestimmend ist, grunds344tzlich nicht abzusetzen (247 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Anders ist es, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortf374hrt oder die Fortf374hrung durch den Schuldner wenigstens duldet (247 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 m.w.N.). Dann ist nur der 334berschuss zu ber374cksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier nicht vor. Der Insolvenzverwalter hat die Fortf374h-rung der selbst344ndigen Erwerbst344tigkeit des Schuldners nicht geduldet. Er hat vielmehr, nachdem die Gl344ubigerversammlung die Schlie337ung der Praxis des Schuldners beschlossen hatte, mit allen ihm zur Verf374gung stehenden Mitteln versucht, die Fortf374hrung des Unternehmens des Schuldners zu beenden. Eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Begr374ndung der Entscheidung des Beschwerdegerichts l344sst durch die Bezugnahme auf den Verg374tungsantrag des Insolvenzverwalters und auf den Bericht des Pr374fers der Schlussrechnung sowohl den zugrunde gelegten Sachverhalt als auch die Gr374nde ausreichend erkennen, die daf374r ma337geblich waren, dass die sofortige Beschwerde auch bei Ber374cksichtigung der zu ihrer Begr374ndung vorgetragenen Gesichtspunkte zur374ckgewiesen wurde. Auf die Einzelheiten der Beschwerde-begr374ndung musste das Beschwerdegericht, ohne den Anspruch des Schuld-ners auf rechtliches Geh366r zu verletzen (Art. 103 Abs. 1 GG), nicht ausdr374cklich eingehen. 3 Auch die Best344tigung der vom Amtsgericht gew344hrten 2,0-fachen Regel-verg374tung l344sst keinen zul344ssigkeitsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Die Aus-f374hrungen des Beschwerdegerichts erlauben nicht den Schluss, dass es abwei- 4 - 4 - chend von der Rechtsprechung des Senats angenommen h344tte, es m374sse bei der Bemessung von Zuschl344gen zur Regelverg374tung keine W374rdigung der Um-st344nde des Einzelfalls unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes einer lei-stungsangemessenen Verg374tung erfolgen. Die Wertfestsetzung richtet sich nach dem Betrag der festgesetzten Ver-g374tung ohne Ber374cksichtigung der nicht angegriffenen Auslagen. 5 Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 10.12.2007 - 71 IN 25/02 - LG K366ln, Entscheidung vom 17.12.2008 - 1 T 17/08 -
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