BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/10 vom 23. September 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzul344ssig, weil ein Zul344ssigkeitsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. 1 1. Soweit der Beschwerdef374hrer geltend macht, eine Versagung der Restschuldbefreiung scheide infolge 374berlanger Verfahrensdauer aus, wird der geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht ordnungsgem344337 ausgef374hrt. Im 334brigen erscheint es fern liegend, dass der - durch die manipulierten Angaben im Antragsformular und die l344ngere Zeit unterbliebene Richtigstellung ausgel366ste - Versagungs-grund dadurch entfallen ist, dass die Versagung nicht sofort nach Entschei-dungsreife ausgesprochen worden ist. 2 - 3 - 2. Die R374ge, das Insolvenzgericht habe mit der Gl344ubigerin zu 1 in unzu-l344ssiger Weise zum Nachteil des Schuldners zusammengewirkt und dadurch rechtsstaatliche Grunds344tze verletzt, wird nicht durch einen Zul344ssigkeitsgrund unterlegt. Im 334brigen gestatten die getroffenen Feststellungen lediglich die An-nahme, dass der Gl344ubigerin zu 1 in rechtlich unbedenklicher Weise Aktenein-sicht gew344hrt wurde. 3 3. Soweit das Beschwerdegericht den Tatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als erf374llt ansieht, greift ein Zul344ssigkeitsgrund nicht durch. 4 a) Zu den Umst344nden, die f374r das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein konnten, z344hlen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begr374nden k366nnen, denn eine erfolgreiche Anfechtung f374hrt zu einer Mehrung der Insol-venzmasse. Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tats344chlich vorliegen. Be-reits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit m366glich erscheinen las-sen, begr374nden die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524, 525 Rn. 6). 5 b) Nach diesen Grunds344tzen war der Schuldner verpflichtet, die Ver344u-337erung von Gesch344ftsanteilen an seine Verwandten zu offenbaren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts h344tte bei rechtzeitiger Mitteilung die M366g-lichkeit bestanden, Verm366genswerte im Wege der Anfechtung zur Masse zu ziehen. Bei dieser Sachlage kann sich der Schuldner, der die Ver344u337erung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine vors344tzliche Mani-pulation des Antrags zu verheimlichen suchte, nicht darauf berufen, wegen der 6 - 4 - Annahme der Wertlosigkeit der Anteile nicht grob fahrl344ssig gehandelt zu ha-ben. 4. Der Schuldner hat die Falschangabe nach den bindenden Feststellun-gen des Beschwerdegerichts nicht rechtzeitig und freiwillig, sondern erst berich-tigt, nachdem die Gl344ubigerin zu 1 den Insolvenzverwalter bereits von den Ver-344u337erungen der Gesch344ftsanteile unterrichtet hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, WM 2008, 1693 f Rn. 13). 7 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.02.2009 - 6 IN 482/06 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.01.2010 - 1 T 102/09 Ma -
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