BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 161/01 vom 31. Oktober 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Wert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Antragstellerin will im Rahmen des Scheidungsverbundes den A n - tragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen und begehrt von ihm im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein Vermögen. Das Amtsgericht hat ihn zur Auskunftserteilung über seine Er- werbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte für einen Jahreszeitraum (Juli 1999 bis einschließlich Juni 2000), über seine Kapitaleinkünfte für einen Zei t - raum von 1 1/2 Jahren (Januar 1999 bis einschließlich Juni 2000) und über sein derzeitiges Vermögen verurteilt. - 3 - Das Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert fr die Berufung auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGHZ GSZ 128, 95; Senatsb e - schluû vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45 m.w.N.) davon ausgegangen, daû sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten richtet, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbu n - den ist. Es hat hierzu angenommen, daû dieser Aufwand 1.000 DM nicht be r - steige und der Kläger insbesondere nicht der Einschaltung eines Steuerber a - ters bedrfe. Das gelte auch hinsichtlich der Auskunft ber sein Vermgen, die er laut dem amtsgerichtlichen Urteil nicht auf einen bestimmten zurckliege n - den Stichtag bezogen erteilen msse, sondern - da es sich um eine den nach- ehelichen Unterhalt vorbereitende Auskunft handele - lediglich bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt der Auskunftserteilung selbst. Soweit sein Vermgen aus Bankguthaben bestehe, reiche daher die Angabe des jeweiligen Kont o - standes; bestehe es laut seiner Behauptung im wesentlichen aus Aktien, gen - ge als Auskunft die Bezeichnung der Art und Anzahl der Papiere, da die A n - tragstellerin deren aktuellen Kurswert den jeweiligen Kursverffentlichungen selbst entnehmen knne. Das ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Die Kosten der Zuzi e - hung einer sachkundigen Hilfsperson, z.B. eines Steuerberaters, knnen nur - 4 - bercksichtigt werden, wenn sie zwangslufig entstehen, weil der Auskunft s - pflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (S e - natsbeschluû vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731). Das ergibt sich aus den Darlegungen des Antragsgegners indes nicht. Was seine Erwerbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinknfte betrifft, hat er selbst vorgetr a - gen, daû er seit Einleitung des Scheidungsverfahrens 1997 arbeitslos ist und nur Arbeitslosengeld bezieht. Dessen Hhe kann er unschwer anhand des j e - weiligen Bescheides mitteilen. Entsprechendes gilt auch fr die Auskunft ber etwaige Zins- und Dividendenertrge aus seinen Wertpapieren, die er ebe n - falls anhand der Bank bzw. Depotauszge zusammenstellen und mitteilen kann, sowie fr die Auskunft ber den Stand des Wertpapiervermgens. Wie der Senat im brigen in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 (XII ZR 14/00 zur Ve r - ffentlichung bestimmt) ausgefhrt hat, ist die auf einer besonderen familie n - rechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persnl i - cher Natur und deren Erfllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenber Dritten, nicht vergleichbar. Daher wre es auch nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergtung gegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden knnte. Blumenrhr Hahne Ge r - ber Wagenitz Fuchs
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