BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 161/03 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juni 2003 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Beschwerdewert: 140.480,79 200. Gr374nde: I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 7. M344rz 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz seines Anwalts vom 7. April 2003, der am gleichen Tag per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz lautet: 1 - 3 - "In Sachen W. G. gegen H. G. wegen Miet-zins LG Dresden AZ: 3 O 0623/01 wird hiermit namens und im Auftrag des Beklagten/Berufungskl344gers ge-gen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.2.2003, zugestellt am 7.3.2003, Berufung eingelegt. Beglaubigte Kopie des Urteils des Landge-richts Dresden wird in der Anlage beigef374gt.205" Das angefochtene Urteil wurde nicht 374bermittelt. 2 Am 9. April 2003 ging das Original der Berufungsschrift mit der Abschrift des angefochtenen Urteils beim Oberlandesgericht ein. 3 Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zur374ck-gewiesen und die Berufung durch Beschluss als unzul344ssig verworfen. Dage-gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 5 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen f374r eine wirksame Berufungsschrift l344gen nicht vor, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, welche der dort genannten Parteien Beklagter und damit Berufungsf374hrer ge-wesen sei, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach geh366rt zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, f374r 6 - 4 - wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH Beschl374sse vom 11. November 2003 - VIII ZB 89/03 - juris; vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.). 7 Wird in der Berufungsschrift nur erkl344rt, dass f374r den "Beklagten" Beru-fung eingelegt werde, aber nicht gesagt, wer von den namentlich benannten Parteien Beklagter ist, kann die beim Rechtsmittelgericht eingereichte Beru-fungsschrift jedenfalls keiner der Parteien zugeordnet werden. Die Reihenfolge der Namen im Eingang der Berufungsschrift l344sst hinreichend sichere Schl374sse nur dann zu, wenn es im Bezirk des Berufungsgerichts allgemein 374blich ist, im Eingang von Schrifts344tzen und Entscheidungen in allen Instanzen den Kl344ger stets an erster Stelle und den Beklagten erst an zweiter Stelle zu nennen, gleichviel wie die Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz sind. Das Berufungsge-richt hat eine derartige allgemeine 334bung f374r den dortigen Bezirk nicht festge-stellt. Die erforderliche Klarheit 374ber die Person des Berufungskl344gers konnte auch nicht auf sonstige Weise gewonnen werden. Das angefochtene Urteil war am 7. April 2003 nicht per Telefax mit der Berufungsschrift 374bermittelt worden, sondern ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist, am 9. April 2003, mit dem Ori-ginal der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingegangen. 8 2. Auch die Abweisung des Antrags des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist wegen Ver-schuldens des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten h344lt der rechtlichen 334-berpr374fung im Ergebnis stand. 9 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Vergewisserung des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten bei seiner B374roangestellten, dass der Telefaxsendung auch die Urteilsabschrift 10 - 5 - beigef374gt werde, enthalte keine ausdr374ckliche Weisung, die Urteilsabschrift bei-zuf374gen. 11 Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, trifft den Pro-zessbevollm344chtigten des Beklagten ein Organisationsverschulden jedenfalls deshalb, weil er nicht dargetan hat, dass in seinem B374ro die allgemeine Anwei-sung bestanden habe, bei 334bersendung von Fristsachen per Telefax im Rah-men der Ausgangskontrolle die Frist im Fristenkalender erst nach Kontrolle des Sendeberichtes zu l366schen. Die - unterstellte - Einzelanweisung, die 334bermitt-lung der Berufungsschrift und des angefochtenen Urteils per Telefax zu veran-lassen, macht die ordnungsgem344337e Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (BGH Beschluss vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04 - juris). Diese erfordert bei 334bersen-dung fristwahrender Schrifts344tze per Telefax eine Vorsorge f374r St366rf344lle. Es muss deshalb organisatorisch gesichert sein, dass das B374ropersonal einen Ein-zelnachweis 374ber den Sendevorgang ausdruckt, der vor dem Erledigungsver-merk im Fristenkalender die ordnungsgem344337e vollst344ndige 334bermittlung an-zeigt und auf etwaige 334bermittlungsfehler 374berpr374ft wird (Senatsbeschluss vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995, 1135, 1136; BGH Beschl374sse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368, vom 28. Februar 2002 - VII ZB 28/01 - NJW-RR 2002, 999, vom 8. M344rz 2001 - V ZB 5/01 - NJW-RR 2001, 1072). - 6 - Dann h344tte im vorliegenden Fall die B374roangestellte anhand des Sende-berichts bemerkt, dass sie lediglich die zwei Seiten umfassende Berufungs-schrift und nicht auch das 14 Seiten umfassende Urteil des Landgerichts 374ber-sandt hatte. 12 Hahne Sprick Fuchs V351zina RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2003 - 3 O 623/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2003 - 5 U 620/03 -
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