BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 161/05 vom 9. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247247 240, 280 Abs. 2 Streiten die Parteien dar374ber, ob der Kl344ger einen unterbrochenen Rechtsstreit wirk-sam aufgenommen hat, ordnet der Richter daraufhin abgesonderte Verhandlung 374-ber die Zul344ssigkeit der Klage an und erl344sst er ein Zwischenurteil, das nicht nur eine wirksame Aufnahme des Verfahrens, sondern die Zul344ssigkeit der Klage insgesamt bejaht, so ist diese Entscheidung wie ein Endurteil mit Rechtsmitteln anfechtbar. BGH, Beschluss vom 9. M344rz 2006 - IX ZB 161/05 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.670,56 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat mit Globalabtretung vom 26. Oktober 2001 alle gegen-w344rtigen und k374nftigen Anspr374che aus dem Gesch344ftsverkehr an eine Anwalts-soziet344t - nach der Behauptung der Kl344gerin die Rechtsvorg344ngerin ihrer Pro-zessbevollm344chtigten in den Tatsacheninstanzen - sowie gleichrangig an einen weiteren Gl344ubiger zur Sicherung von deren gegenw344rtigen und k374nftigen For- 1 - 3 - derungen abgetreten. Zugleich wurde die Kl344gerin erm344chtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Anfang des Jahres 2003 erhob die Kl344gerin gegen die beklagte Stadt Klage, die im Juli 2003 auf Leistung einer Schlusszahlung f374r erbrachte Werk-leistungen in H366he von 250.670,56 200 zuz374glich Zinsen umgestellt wurde. Am 6. Oktober 2003 teilte die Kl344gerin der Beklagten die Abtretung dieser Forde-rung an ihre Prozessbevollm344chtigten mit. Am 25. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Kl344gerin er366ffnet. 2 Die Kl344gerin ist der Auffassung, in einer Vereinbarung vom 21. Januar 2004 habe der Insolvenzverwalter alle von der Globalzession vom 26. Oktober 2001 erfassten Anspr374che der Kl344gerin gegen Dritte, also auch die streitgegen-st344ndliche Forderung, zugunsten der Zessionare freigegeben. Diese seien mit der Einziehung durch die Kl344gerin zugunsten ihrer Prozessbevollm344chtigten einverstanden. Die Kl344gerin hat deshalb die Fortsetzung des Rechtsstreits be-antragt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 3 Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung und Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil die Klage f374r zul344ssig erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im Beschlusswege als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Auf-hebung dieser Entscheidung. 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein die Unterbre-chung feststellendes Zwischenurteil mit der Berufung angefochten werden k366n-ne, weil die Verweigerung der Geltendmachung entsprechender Rechte gegen den Justizgew344hrungsanspruch des Staates versto337e. Dies gelte aber nicht f374r den hier vorliegenden umgekehrten Fall. Ein die Unterbrechung verneinendes Zwischenurteil sei nicht selbst344ndig anfechtbar. 6 2. Diese Ausf374hrungen greift die Rechtsbeschwerde zutreffend als rechtsfehlerhaft an. 7 Das Berufungsgericht beschreibt den Inhalt der erstinstanzlichen Ent-scheidung unzutreffend. Das Landgericht hat nicht lediglich 374ber die Frage ent-schieden, ob der Rechtsstreit wirksam von der Kl344gerin aufgenommen worden oder weiterhin gem344337 247 240 ZPO unterbrochen ist. Vielmehr hat es nach An-ordnung abgesonderter Verhandlung und Entscheidung die Zul344ssigkeit der Klage insgesamt behandelt und nach Pr374fung aller von ihm f374r erheblich erach-teten Punkte bejaht. Au337er der Frage einer wirksamen Aufnahme des Rechts-streits behandelt die erstinstanzliche Entscheidung vor allem die Voraussetzun-gen einer gewillk374rten Prozessstandschaft, insbesondere eines eigenen schutzw374rdigen Interesses der Kl344gerin, die abgetretene Forderung geltend zu machen. 8 - 5 - Damit hat das Landgericht ein Zwischenurteil erlassen, welches gem344337 247 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist. Es ist hinsichtlich seines feststellenden Inhalts selbstst344ndig anfechtbar (vgl. BGHZ 102, 232, 234). 9 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als im Ergebnis richtig. Zwar hat die Beklagte mit der Berufung in erster Linie nur die Feststellung begehrt, dass die Unterbrechung fortdauert. Ob eine allein auf dieses Ziel gerichtete Berufung zul344ssig w344re, kann dahingestellt bleiben; denn die Beklagte hat hilfsweise die Abweisung der Klage als unzul344s-sig beantragt. Demzufolge hat sie den Urteilsausspruch erster Instanz insge-samt angegriffen. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen kann die eingelegte Berufung nicht als unstatthaft verworfen werden. 10 - 6 - III. Der angefochtene Beschluss muss daher aufgehoben werden. Die Sa-che ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 11 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 2 O 108/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 U 210/04 -
Full & Egal Universal Law Academy