BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 161/07 vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 6. August 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der zu 2 beteiligte Gl344ubiger gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch welche die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters in der ersten Gl344ubigerversammlung best344-tigt worden ist. 1 Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 4, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft, weil sie sich nicht gegen eine beschwerdef344hige gerichtliche Entscheidung richtet. 2 - 3 - Die in 247 7 InsO in Bezug genommene Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde muss eine solche nach 247 6 Abs. 1 InsO sein. Dies gilt nicht nur, wenn der Erstbeschwerdef374hrer die Rechtsbeschwerde erhebt (vgl. BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284), son-dern auch in dem Fall der Einlegung durch einen anderen Verfahrensbeteilig-ten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht. Auch hier ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entspre-chende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige (erste) Beschwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO er366ffnet gewesen w344re (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 21; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 34 Rn. 36). Dies ist hier nicht der Fall, weil nach 247 6 Abs. 1 in Verbindung mit 247 57 Satz 4 InsO die sofortige Beschwerde nur im Fal-le der Versagung der Bestellung des Gew344hlten er366ffnet ist. Die Bestellung des neuen Verwalters ist hingegen unanfechtbar (HK-InsO/Eickmann, aaO 247 57 Rn. 10; Braun/Kind, InsO 3. Aufl. 247 57 Rn. 20; Nerlich/R366mermann/Delhaes, 3 - 4 - InsO 247 57 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. 247 57 Rn. 13; Hess, Insolvenz-recht 247 57 Rn. 28; Graf-Schlicker, InsO 247 57 Rn. 10; a.A. L374ke in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO 247 57 Rn. 6). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG M366nchengladbach, Entscheidung vom 17.11.2006 - 19 IN 201/04 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 06.08.2007 - 5 T 70/07 -
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