BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 161/08 vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzvefahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 7 Hat das Beschwerdegericht eine f374r den Beschwerdef374hrer unanfechtbare Entschei-dung auf die sofortige Beschwerde hin ge344ndert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zuge-lassen hat. Hat das Beschwerdegericht 374ber eine statthafte, aber aus anderen Gr374n-den unzul344ssige sofortige Beschwerde sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zul344ssige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzul344ssig zu verwerfen. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 - LG M366nchengladbach AG M366nchengladbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. Juni 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Vers344umung der Frist zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 19. M344rz 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 23.808,48 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Beschwerdef374hrers wurde am 10. September 2003 das Insolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zum Treuh344n-der bestellt. W344hrend des Insolvenzverfahrens erkannte eine private Lebens-versicherung des Schuldners an, ihm eine Berufsunf344higkeitsrente zu schulden. F374r die Zeit bis einschlie337lich Oktober 2005 374berwies die Versicherungsgesell-schaft eine Nachzahlung in H366he von 23.143,80 200 auf das Konto des Treuh344n-ders. Hierauf wurde auch die monatliche Berufsunf344higkeitsrente f374r November 2005 in H366he von 664,68 200 gezahlt. Der Treuh344nder weigerte sich, diese Betr344-ge an den Schuldner auszukehren. Ein Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Herausgabeklage gegen den Treuh344nder blieb erfolglos. 1 Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2007 festgestellt, dass die Rentennachzahlung gem344337 247 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht Teil der Insolvenzmasse ist. Auf dessen weiteren Antrag, den Treuh344nder anzuweisen, die Nachzahlung und die Rente f374r November 2005 an ihn auszuzahlen, hat das Insolvenzgericht am 11. Oktober 2007 eine entsprechende Anordnung erlassen. Gegen beide Entscheidungen hat sich der Treuh344nder mit der sofortigen Beschwerde ge-wandt. Diese hatte in beiden F344llen Erfolg; das Beschwerdegericht hat sowohl die Feststellung, dass die Nachzahlung nicht in die Insolvenzmasse falle, als auch die Auszahlungsanordnung des Insolvenzgerichts aufgehoben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuld- 2 - 4 - ner die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zur374ck-weisung der sofortigen Beschwerden des Treuh344nders. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist unstatthaft. 3 1. Allerdings ist dem Schuldner auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247 233 ZPO), weil er - nachdem der Senat ihm auf seinen fristgem344337 gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe gew344hrt hat - rechtzeitig die Rechtsbeschwerde eingelegt und begr374ndet hat. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur er366ffnet, wenn zuvor die soforti-ge Beschwerde statthaft war (BGHZ 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 18. Sep-tember 2003 - IX ZB 75/03, NZI 2004, 21; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NZI 2005, 414, 415; v. 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 113, 114; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 20. Dezember 2005 - VII ZB 52/05, InVo 2006, 146, 147; v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, NZI 2007, 99, 100; v. 8. M344rz 2007 - IX ZB 163/06, NZI 2007, 349; v. 31. M344rz 2009 - IX ZB 77/09, Rn. 8; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08; vgl. zur weiteren Beschwerde nach fr374herem Recht BGHZ 144, 78, 82 einerseits und OLG Frankfurt am Main NZI 2000, 137, 138 andererseits). Hat das Beschwerdegericht f344lschlich eine unanfechtbare Ent-scheidung auf die sofortige Beschwerde hin ge344ndert, ist die hiergegen einge-legte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. 5 - 5 - Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die sofortige Beschwerde statt-haft, jedoch unzul344ssig war, etwa weil es an der erforderlichen Beschwer fehlte (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447), die Beschwerde dem Begr374ndungserfordernis (247 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht gen374gte (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166) oder verfristet war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166). Hat das Be-schwerdegericht 374ber die unzul344ssige sofortige Beschwerde sachlich entschie-den, ist diese Entscheidung auf eine zul344ssige Rechtsbeschwerde hin aufzuhe-ben und die sofortige Beschwerde als unzul344ssig zu verwerfen. 6 Zwischen der Unstatthaftigkeit und der blo337en Unzul344ssigkeit der soforti-gen Beschwerde ist zu unterscheiden. War die sofortige Beschwerde unstatt-haft, weil die angefochtene Entscheidung unanfechtbar war, fehlt es f374r das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein f374r den Beschwerdef374hrer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht er366ffnet werden. Dies ist anders, wenn die Ausgangsentscheidung anfechtbar war, aber - vom Beschwerdegericht 374bersehen - nicht in zul344ssiger Weise angefochten worden ist. 7 3. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbe-schwerdegericht von Amts wegen zu pr374fen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, aaO; v. 21. De-zember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166). Im vorliegenden Fall ergibt diese Pr374fung die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. 8 a) Soweit sich der Schuldner gegen die Feststellung des Insolvenzge-richts gewandt hat, bei den Zahlungen aus der Berufsunf344higkeitsrente habe es 9 - 6 - sich um bedingt pf344ndbare Bez374ge im Sinne des 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ge-handelt, gab es dagegen keine sofortige Beschwerde. Die Entscheidung war dem Insolvenzgericht nicht nach 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO 374bertragen, weil 247 850b InsO in den Vorschriften, die in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommen sind, nicht aufgef374hrt ist. Bei der Feststellung, dass die Rentennachzahlung und die monatliche Rentenzahlung kein Teil der Insolvenzmasse sind, handelte es sich nicht um eine sonstige vollstreckungs-rechtliche Entscheidung (Jaeger/Henckel, InsO 247 35 Rn. 129). Die Entschei-dung unterlag damit auch nicht dem Rechtsmittelzug nach dem allgemeinen Vollstreckungsrecht, der gilt, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Voll-streckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441). Eine so-fortige Beschwerde nach 247 793 ZPO, wie sie das Beschwerdegericht ange-nommen hat, war deshalb ausgeschlossen. Gegen den Beschluss war nur die befristete Erinnerung nach 247 11 Abs. 2 RpflG gegeben. 10 b) Auch gegen die Anweisung des Insolvenzgerichts an den weiteren Beteiligten, die vereinnahmten Betr344ge an den Schuldner auszukehren, war eine sofortige Beschwerde nicht statthaft. 11 Bei dieser Anweisung handelte es sich um eine aufsichtsrechtliche An-ordnung im Rahmen des 247 58 Abs. 1 InsO. 247 58 Abs. 2 Satz 3 InsO sieht eine sofortige Beschwerde nur gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vor, mit dem es ein Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt hat. Im 334bri-gen ist eine sofortige Beschwerde gegen aufsichtsrechtliche Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224; v. 13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593; v. 12 - 7 - 21. September 2006 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08, NZI 2008, 753). Auch hier kommt allenfalls eine befristete Erinne-rung in Betracht. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG M366nchengladbach, Entscheidung vom 31.07.2007 - 32 IK 143/03 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 19.03.2008 - 5 T 425/07 + 4 T 474/07 -
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