BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 161/09 vom 29. September 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1632; FGG (aF) 247 20; FamFG 247 59 Der Adressat eines nach 247 1632 Abs. 2 BGB gerichtlich verh344ngten Kontaktver-bots ist berechtigt, eine Aufhebung des Verbots zu beantragen. Gegen eine die Aufhebung ablehnende Entscheidung des Familiengerichts ist er auch be-schwerdeberechtigt. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 161/09 - OLG Oldenburg AG Brake - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat f374r Familiensachen - des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 10. August 1009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Wert: 3.000 200 Gr374nde: I. Das betroffene Kind ist heute siebzehn Jahre alt und lebt in einer Ju-gendhilfeeinrichtung. 1 Nachdem sich zwischen dem Kind und dem Antragsteller, ihrem damali-gen Lehrer, eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, erlie337 das Familiengericht auf den Antrag der Kindesmutter, der Antragsgegnerin, im Jahr 2007 ein Kon-taktverbot. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren beantragt, das Kon-taktverbot aufzuheben und ihm zu gestatten, wieder Umgang mit dem Kind zu haben. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die dagegen eingeleg-te Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde. 3 II. 4 Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, die Beschwerde des An-tragstellers sei unzul344ssig, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Grenzen des kindlichen Umgangs zu regeln, geh366re zu den origin344ren Rechten der sorgeberechtigten Personen. Das Kontaktverbot sei angesichts der Vorge-schichte weiterhin verst344ndlich und vom Antragsteller zu akzeptieren. Ein eige-nes Recht des Antragstellers k366nne sich nur aus dem gesetzlich geregelten Umgangsrecht ergeben. Er geh366re jedoch nicht zu dem in 247 1685 Abs. 2 BGB genannten Personenkreis. Ein davon unabh344ngiges Recht, zu Dritten in Kontakt zu treten, gebe es nicht. Dass die Entscheidung sich mittelbar auf die Interes-sen des Antragstellers auswirke, gen374ge nicht, um die Verletzung subjektiver Rechte zu begr374nden. 5 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 a) Das Verfahren richtet sich gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch nach dem bis August 2009 geltenden Verfahrensrecht. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO (aF), 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im 334brigen gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssig. 7 - 4 - b) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Antragsteller be-schwerdeberechtigt. 8 9 Nach 247 20 Abs. 1 FGG aF steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die gerichtliche Ma337nahme beeintr344chtigt ist (ebenso 247 59 Abs. 1 FamFG). Die Regelung des Umgangs betrifft nicht nur das Kind in seinem Ver-h344ltnis zu den sorgeberechtigten Eltern, sondern kann nach 247 1632 Abs. 2 BGB ausdr374cklich auch mit Wirkung gegen Dritte getroffen werden. Das hier ausge-sprochene Kontaktverbot stellt eine solche Ma337nahme dar. Weil dem An-tragsteller durch den Ausgangsbeschluss der Kontakt zu dem Kind verboten worden ist, ist seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG einge-schr344nkt worden. Da es sich um ein dauerhaftes Verbot handelt, wirkt diese Ma337nahme fort. Das Kontaktverbot ist insbesondere gegen den Antragsteller vollstreckbar (zur Vollstreckung vgl. BayObLG FamRZ 1995, 497, 498; Kei-del/Zimmermann Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 33 Rn. 15). Dem An-tragsteller, gegen den im 334brigen Vollstreckungsma337nahmen verh344ngt worden sind, muss demnach neben der Beschwerdebefugnis gegen den Ausgangsbe-schluss auch das Recht offenstehen, bei ver344nderter Sachlage eine Aufhebung des in seinen Rechtskreis eingreifenden Verbots zu erwirken. Daraus folgt auch eine entsprechende Beschwerdeberechtigung. Die Erw344gung des Oberlandesgerichts, der Antragsteller geh366re nicht zu den antragsberechtigten Personen f374r eine Umgangsregelung nach 247 1685 BGB, trifft die Sache nicht. Denn das in Rede stehende Kontaktverbot geht 374ber die Ablehnung einer Umgangsregelung nach 247 1685 BGB hinaus. Sie versagt dem Antragsteller nicht lediglich eine von ihm erstrebte Umgangsregelung (zur Beschwerdeberechtigung in diesem Fall Senatsbeschluss vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98 - FamRZ 2001, 1449; BayObLG FamRZ 1993, 1222), sondern 10 - 5 - verbietet ihm jeglichen Kontakt mit dem Kind und schr344nkt ihn - nicht zuletzt auch durch die drohende Vollstreckung - in seinen Rechten ein. 11 Da - wie ausgef374hrt - auch nichts anderes gelten kann, wenn es nicht um die erstmalige Anordnung eines Kontaktverbots geht, sondern der Antragsteller als von dem Verbot betroffener Dritter die Aufhebung des Verbots erstrebt, ist der Antragsteller nach 247 20 FGG (aF) beschwerdeberechtigt (ebenso - ohne ausdr374ckliche Begr374ndung - BayObLG FamRZ 1995, 497, 498; OLG Zweibr374-cken FamRZ 1989, 419; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2009, 810 zum gegen die Tochter einer Betreuten verh344ngten Kontaktverbot). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Brake, Entscheidung vom 22.06.2009 - 5 F 72/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.08.2009 - 14 UF 106/09 -
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