BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 161/09 vom 18. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 18. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 25. November 2005 das Regelinsolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insol-venzverwalter bestellt. Zu dem auf den 18. November 2008 anberaumten Schlusstermin wurde der Schuldner ohne gesonderte Hinweise auf die Folgen 1 - 3 - eines Nichterscheinens geladen. In dem Termin stellte die weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf n344her bezeichnete Berichte des weiteren Beteilig-ten zu 2 den Antrag, dem Schuldner, der nicht erschienen war, die Restschuld-befreiung zu versagen, weil er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ver-letzt habe. Nach dem Termin bestritt der Schuldner die geltend gemachten Ver-sagungsgr374nde. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Versagungsantrag zur374ck-gewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angek374ndigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Schuldner m366chte mit seiner Rechtsbeschwerde die Aufhebung dieser Ent-scheidung erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ck-verweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht aus-gef374hrt, ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes komme nach dem Schlusstermin nicht mehr in Betracht. Schon deshalb sei ohne Ber374cksichtigung des nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrags des Schuldners von dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 auszugehen. Der Schuldner h344tte zum Schlusstermin erscheinen und sich 344u337ern k366nnen. 4 - 4 - 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 5 6 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte zu 1 den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Schlusstermin durch Bezugnahme auf die bezeichneten Berichte des Insol-venzverwalters schl374ssig vorgetragen hat. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Ver-sagungsgr374nden und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schluss-termins komme ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach die-sem Termin nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481 Rn. 9). Dem Schuldner ist es zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gl344ubigers zu erkl344-ren, weil die Gr374nde, die zur Versagung der Restschuldbefreiung f374hren k366n-nen, Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 9). b) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ent-schieden hat, setzt die Zur374ckweisung von nach dem Schlusstermin gehalte-nem Vortrag des Schuldners jedoch voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewie-sen wird, dass Versagungsantr344ge gestellt werden k366nnen und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Antr344gen erh344lt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, zVb). Dies ge-bietet die verfassungskonforme Auslegung von 247 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Gew344hrung effektiven rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) f374r den Schuld-ner (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO). 7 - 5 - c) Die Anberaumung des Schlusstermins durch das Insolvenzgericht ge-n374gt im vorliegenden Fall diesen Anforderungen nicht. Der Beschluss vom 13. Oktober 2008 gibt lediglich den Wortlaut des 247 289 Abs. 1 Satz 1 InsO wie-der. Hieraus ergibt sich f374r den Schuldner nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch er sich zu etwaigen Versagungsantr344gen abschlie337end im Termin zu 344u337ern hat. 8 III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben und die Sache zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht 9 - 6 - zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdege-richt wird festzustellen haben, ob der geltend gemachte Versagungsgrund auch unter Ber374cksichtigung des Vortrags des Schuldners vorliegt. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2009 - 145 IN 759/05 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.06.2009 - 6 T 305/09 -
Full & Egal Universal Law Academy