BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 16/11 vom 28. September 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgege n- stand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich ersche i- nen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise e r- streckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648). BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 16/11 - LG Baden - Baden AG Bühl - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dose Schilling und Dr. Günter besc hlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden - Baden vom 17. Dezember 2010 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Ent - scheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerd everfa h- rens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 15. November 2010 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbesti m- mung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern sowie Entg e- gennahme, Öffn en und Anhalten der Post angeordnet und ein Betreuer bestellt. Außerdem wurde angeordnet, dass der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betref fen, der Einwilligung des Betre u- ers bedarf. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 15. November 2010 legte der Rechtsanwalt, der den Betroffenen im Betreuungsverfahren vertreten hatte, das Mandat für diesen nieder. Die Beschwerde, die der Betroffene selbst gegen den Besc hluss des Amtsgerichts eingelegt hatte, wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Einen Verfahrenspfleger hat te das Landgericht nicht bestellt. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betroffene sein Begehren auf Aufhebung der Betreuung und des Einwilligungsvorb ehalts weiter. II. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst z u- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat angenommen, dass der Betroffene aufgrund einer bipolaren Störung mit ausgeprägter manischer Symptoma tik derzeit nicht in der Lage sei, die Angelegenheiten, derentwegen das Amtsgericht die Betreuung angeordnet hat, selbst zu besorgen. Das folge aus dem nervenfachärztlichen Gutachten und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme der Sachverständ i- gen. Deren Einschätzung habe sich auch im Rahmen der Anhörung des B e- troffenen bestätigt. Er sei nach dem Sachverständigengutachten und dem Ve r- lauf der Anhörung krankheitsbedingt auch nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage. 2. Gegen diese Ausführungen wend et sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, soweit sie geltend macht, aus einem später erstatteten Sachverständ i- gengutachten ergebe sich, dass der Betroffene in seiner freien Willensbildung nicht beeinträchtigt sei. Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug g e- 2 3 4 5 6 - 4 - nommenen Gutachten, das von der Sachverständigen im Rahmen eines Unte r- bringungsverfahrens erstattet worden ist, ist dem Betroffenen aufgrund seiner manischen Erkrankung eine freie Willensbildung vielmehr nicht möglich. 3. Die Rechtsbeschwerde rügt all erdings zu Recht, dass das Beschwe r- degericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat. Es hat ledi g- lich die für das Unterbringungsverfahren bestellte Verfahrenspflegerin zum A n- hörungstermin geladen, sie aber nicht förmlich am Verfahren beteili gt. a) Nach § 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderl ich, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroff e- nen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obli e- gende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. aa) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist r e- gelmäßig schon dann geboten, w enn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für e i- nen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des B e- 7 8 9 - 5 - troffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bere i- che zur eig enverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrens pflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse den Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortliche n Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschluss vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG erfüllt. Die angeordnete Betreuung umfas st die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögen s- sorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versich e- rungen, Renten - und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Dies hat zur Fol ge, dass der Betreuer in allen wesentlichen Bereichen maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat, so dass der Verfahrensgegenstand alle Angelegenheiten im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG betrifft. Im vorliegenden Fall ist darüber hi n- aus noch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden. bb) Die Bestellung eines Verfahrenspfleger soll allerdings unterbleiben, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem a n- deren geeigneten Verfahrensbevollmächtigte n vertreten werden (§ 276 Abs. 4 FamFG). Denn wenn der Betroffene für seine Vertretung in dem Verfahren selbst Sorge trägt, besteht für die Bestellung eines Verfahrenspflegers kein B e- dürfnis; die Vertretung durch einen Anwalt hat vielmehr Vorrang (Keidel/B udde FamFG 16. Aufl. § 276 Rn. 7). 10 11 - 6 - Im Hinblick hierauf war vorliegend die Bestellung eines Verfahrenspfl e- gers im Beschwerdeverfahren indessen nicht entbehrlich. Denn der Rechtsa n- walt, der den Betroffenen in erster Instanz vertreten hatte, hat zeit gleich mit dem Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung das Mandat für den Betroff e- nen niedergelegt. cc) Gleichwohl kann nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers a b- gesehen werden. Eine Verfahrenspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie einen rein formalen Charakter hätte (Senatsbeschluss vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 15). Ob es sich um einen Au s- nahmefall im Sinne dieser Umschreibung handelt, is t aufgrund der nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen. Der angefochtene Beschluss enthält indessen keine Begründung für die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers. Deshalb lässt sich weder feststellen, aus we lchen Erwägungen von der Anordnung einer Verfahren s- pflegschaft abgesehen wurde noch dass diese Entscheidung ermessensfehle r- frei zustande gekommen ist. Dass der vor dem Landgericht anwaltlich nicht ve r- tretene Betroffene seine Interessen selbst hätte wahrneh men können, erscheint angesichts des bei ihm vorliegenden Krankheitsbildes und der dargestellten mangelnden Krankheitseinsicht fernliegend. b) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Nichtbestellung des Verfahrenspflegers. Denn es lässt sich n icht ausschließen, dass das Landg e- richt nach Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellun g- nahme zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. 4 . Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Bestellung eines Ve r- 12 13 14 15 16 - 7 - fahrenspflegers zu prüfen und gegebenenfalls nach dessen Stellungnahme e r- neut zu entscheiden haben. Hahne Weber - Mo necke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Bühl, Entscheidung vom 15.11.2010 - 9 XVII 705/10 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 17.12.2010 - 1 T 47/10 -
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