BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16 /11 vom 19. September 2013 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 21 Abs. 1 Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 16/11 - LG Würzburg AG Würzburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 19 . September 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13. Dezember 201 0 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh oben, als die vom Beklagte n geltend gemac h- te zweite Terminsgebühr von 1,2 gemäß Nr. 3104 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nicht angesetzt worden ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 7. Juli 2010 wird in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Würzburg vom 13. Dezember 201 0 dahin abg e- ändert, dass die von der Klägerin an den Beklagten gemäß § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsg e- richts Würzburg vom 6. Mai 2010 zu erstattenden Kos ten auf in s- gesamt 182,65 dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2010 festgesetzt werden. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger in 56,32 vom Hundert und der Beklagte 43,68 vom Hundert zu tr a- gen. Von den Kosten des Rec htsbeschwerdeverfahrens haben die Klägerin 87,57 vom Hundert und der Beklagte 12,43 vom Hundert zu tragen . - 3 - Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe: I. Mit Ur teil vom 12. Januar 2009 verurteilte das A mtsgericht den Bekla g- ten, an die Kläger in e- raus zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beklagten wies das Amtsgericht zurück. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hob der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Mit U rteil vom 6. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, an die Kläger in 147,80 Zinsen zu zahlen. Zugleich stellte es fes t, dass sich die Hauptsache in Höhe von 83,26 s die Klage im Übrigen ab. Nach dieser Entscheidung haben die Kläger in 59,77 v . H . und der Beklagte 40,23 v . H . der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Kostenfes tsetzungsverfahren hat der Beklagte unter Hinweis auf § 21 RVG unter anderem eine weitere 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale für das Verfahren nach der Zurückverweisung beantragt , welche das Amtsg e- richt neben anderen Kosten nicht berücksichtigt hat . Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beklagten hat der Rechtspfleger in Höhe von 158,39 e- holfen und die Sache im Übrigen dem Beschwerdegericht vorgelegt. Von den dort durch den Beklagten weiterverfolgten quotenbezogenen Kosten in Höhe von 218,16 lediglich weitere Terminwahrne h- 1 2 - 4 - mungskosten in Höhe von 14,94 erkannt; im Übrigen ist die Beschwerde erfolglos geblieben. Mit seiner allein insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufnahme der weiteren Terminsgebühr nebst Ausl a- genpauschale in das Kostenfestsetzungsverfahren. II. Die Rec htsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 575 ZPO) , wobei insbesondere ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04, NJW - RR 2005, 93 9), und auch begründet. 1. Das Landgericht hat, soweit noch von Interesse , ausgeführt: Eine we i- tere Terminsgebühr mit einer weiteren Auslagenpauschale sei nicht anzuerke n- nen, weil § 21 RVG die Gebührenfrage nur bei einer Zurück ver weisung durch das Rech ts mittelgericht regele. Die Verfassungsbeschwerde sei kein ordentl i- ches Rechtsmittel . B ei der Entscheidung über die Beschwerde werde nicht über die anhängige Sache an sich verhandelt und entschieden. Auch trete mit ihrer Erhebung keine Hemmung der Rechtskr aft der fachgericht lichen Entscheidung ein. D ie Entscheidung des Verfassungsgerichts sei vielmehr mit der Regelung des § 321a ZPO vergleichbar , nach welcher das Verfahren fortzusetzen sei und die Gebühren insgesamt nur einmal entstünden. 2. Diese Aus führungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht nach § 21 Abs. 1 RVG ein 3 4 5 6 - 5 - neuer Rechtszug. Die Vorschrift findet auch dann Anwe ndung, wenn ein Ve r- fassungsgericht die Entscheidung eines anderen Gerichts aufhebt und die S a- che zur erneuten Entscheidung an d ieses Gericht zurück verweist ( vgl. O VG Lüneburg, AnwBl 1966, 137 f zu § 15 BRAGO ; Hartmann, Kostengesetze, 3 9 . Aufl., § 21 RVG Rn . 3; Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Vor §§ 20, 21 Rn. 47 und § 21 Rn. 4; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 3; Jungbauer in Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 4 ). Dafür sprechen Sinn und Zweck der Regelung. a a ) Z war steh en die Verfassungsgericht e des Bundes und der Länder , denen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen übertragen ist, außerhalb des förmlichen Instan zenzuges (vgl. Schlaich/Kori o th, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Aufl., Rn . 4). Stellen sie eine Verfassung s- verletzung fest, wird die angefochtene Entscheidung jedoch ebenso wie bei e i- nem ordentlichen Rechtsmittel aufgehoben und die Sache an das Vordergericht zurückverwiesen, damit der Prozess fortgesetzt und einer abschließende n En t- scheidung zugeführt werden kann ( vgl. Hömig in Ma unz/Schmidt - Bleibtreu/ Klein/Bet h g e, BVerfGG, 2009 , § 95 Rn. 21 und 28). I m Umfang seines auf das Verfassungsrecht bezogenen Prüfungsmaßstabes nimmt daher auch das Ve r- fassungsgericht gegenüber dem Geric ht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Funktion eines übergeordneten Gerichts wahr (vgl. OVG L ü- neburg, aaO ). b b ) Da § 21 Abs. 1 RVG die durch eine Zurückverweisung entstehende Mehrarbeit des Rechtsanwalts vergüten soll (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 46/03, NJW - RR 2004, 1294, 1295 zu § 15 Abs. 1 BRAGO ; unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur Vorläuferbestimmung des § 27 RAGebO) und das Ausgangsgericht bei Zurückverweisung durch ein Verfa s- 7 8 - 6 - sungsgericht die Sache im Lichte der verfassungsrechtlichen Entscheidung ( vgl. Hömig in Ma unz/Schmidt - Bleibtreu/Klein/Bet h g e, BVerfGG, 2009 , § 95 Rn. 34) neu verhandeln muss, ist dem Rechtsanwalt auch in diesem Fall gemäß § 21 Abs. 1 RVG die hierdurch entstandene Mehrarbeit zu v ergüten. Hierfür ist ma ß- geblich, dass er typischer Weise die verfassungsrechtliche Entscheidung und ihre prozessrechtliche Vorgeschichte in seine Betrachtungen ein zu beziehen und seine Prozesstaktik hierauf aufzub au en hat (vgl. hierzu allgemein Jun g- bauer in Bis chof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/ Ma thias/ Uher, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 11 mwN). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unterscheidet sich die Verfahrensfortführung nach Zurückverweisung durch ein Verfassungsgericht in diesem Gesichtspunkt wesentlich von der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge ist das bisherige Verfahren fortz u- setzen (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), während die Zurück ver weisung durch das Verfassungsgericht zu ein er Wiedereröffnung der mündlichen Ve r- handlung wie nach der Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts führt. III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher im angegriffenen Umfang keinen Bestand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sin d, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu entscheiden. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Erstattung einer weiteren 1,2 Terminsgebühr (§ § 2, 13 , 21 Abs.1 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in H öhe von 54 e- ren Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 10,80 (20 vom Hu n- 9 10 - 7 - entsprechend der im Endurteil getroffenen Kostenverteilungsqu o- te zu. Dies entspricht einem Betrag von 38,73 Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 07.07.2010 - 30 C 2232/08 - LG Würzbu rg, Entscheidung vom 13.12.2010 - 3 T 1910/10 -
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