BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 161/11 vom 14. November 201 3 in dem vereinfachten Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 13 Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererkl ä- rungen sind m it der Regelvergütung abgegolten. BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Ri chter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 14. November 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.551,29 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 3, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO), aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildu ng des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 1. Die Frage, ob die Abgabe von Einkommenssteuererklärungen des Schuldners für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfah ren zu seinen Regelaufgaben gehört, oder ob es sich um besondere Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV handelt und zu Lasten der Masse auf einen Steuerb e- 1 2 - 3 - rater übertragen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es gelten dieselben Abgrenzungskrite rien wie für den Insolvenzverwalter. Die von der Rechtsb e- schwerde zitierten, vermeintlich abweichende n Stimmen verweisen auf die Rechtsprechung des Senats oder erörtern die Frage nicht näher. a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Insolvenzverwa lter im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Kommt e s zu dem Ergebnis, dass die Beauftragung nicht gerechtfertigt war, kann es die festgesetzte Verg ü- tung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/08, ZIP 200 5, 36 f ; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, zVb Umdruck S. 11). b) Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO 15 v.H. der Insolvenzmasse und damit weniger als die Regelvergütung des Verwalte rs nach § 2 Abs. 1 InsVV. Grund hierfür ist, dass der Aufgabenkreis des anstelle des Insolvenzverwalters im ve r- einfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänders erheblich reduziert ist und deshalb regelmäßig eine auf 15 v.H. des Wertes der Insolvenzmasse g eminde r- te Vergütung gerechtfertigt ist (vgl. A mtliche Begründung zu § 13 InsVV, abg e- druckt z.B. bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl. , S. 42 ff, S. 63; BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 9; vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, ZInsO 2012, 1138 Rn. 11). Die Aufgabenreduzierung ergibt sich daraus, dass dem vereinfachten Insolvenzverfahren der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung 3 4 5 - 4 - und das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan vorausgeht. Deme n t- sprechend ist das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung bereits wei t- gehend aufbereitet. Anstelle eines Berichtstermins wird nur der Prüfungstermin durchgeführt (vgl. A mtliche Begründung, aaO). Zudem ist der Treuhänder g e- mäß § 313 Abs. 2 Satz 1 I nsO nicht zur Anfechtung berechtigt, weshalb ihm im Falle eines entsprechenden Auftrags der Gläubigerversammlung nach § 313 Abs. 2 Satz 3, 4 InsO ein Zuschlag zustehen kann (BGH, Beschluss vom 26. April 2012, aaO). Zudem ist er gemäß § 313 Abs. 3 InsO nich t zur Verwe r- tung von Gegenständen berechtigt, an denen Absonderungsrechte bestehen. Hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärungen ist ein wesentlicher U n- terschied dagegen im Verhältnis zum Insolvenzverwalter nicht gegeben. Zwar kann bei einem Schuldne r, der Arbeitnehmer ist, auf die Abgabe einer Steue r- erklärung verzichtet werden, wenn hierfür steuerrechtlich kein e Verpflichtung besteht. Bestehen aber Steuererstattungsansprüche, hat diese der Treuhänder zugunsten der Masse zu realisieren, nicht anders a ls der Insolvenzverwalter. Es entspricht sachgerechter Amtsführung, für steuerrechtliche Tätigke i- ten, die besondere Kenntnisse erfordern oder über den allgemeinen mit jeder Steuererklärung verbundenen Arbeitsaufwand hinausgehen, einen Steuerber a- ter ein zusetzen. Wie bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist dafür der Maßstab, ob ein Verwalter oder Treuhänder, der nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassen ist, für diese Tätigkeit angemessener - und vernün f- tigerweise einen Rechtsanwalt oder St euerberater eingeschaltet hätte. Es muss sich um eine besondere Aufgabe, nicht um ein allgemeines Geschäft des Tre u- händers oder Verwalters handeln ( BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176 , 183; vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZI P 2005, 36 , 37 ; vom 3. März 2005 - IX ZB 261/03, ZVI 2005, 143). 6 7 - 5 - Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden müssen, mit der Regelvergütung abgegolten (vgl. BG H, Beschluss vom 14. November 2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 4, 7 mwN). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren die Steuererklärungen einfach. Aufwand in g e- wissem Umfang bereitete lediglich die Ermittlung des Sachverhalts. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass dieser von einem Steuerberater einfacher ermittelt werden konnte. Der Treuhänder hatte ohnehin Kontakt zum Schuldner. Es g e- hörte zu seinen Aufgaben, die für die Durchsetzung von Ansprüchen der Masse erforderlichen Ermittlung en durchzuführen. Dass der Schuldner geheiratet und ein Kind adoptiert hatte, verursacht für die Steuererklärungen keine wesentlichen Erschwerungen. 2. Ein Obersatz, dass die Zulässigkeit der Delegation von Aufgaben strengeren Anforderungen unterl iege, wenn der Treuhänder über eigene Fac h- kenntnisse verfüge, ist der Beschwerdeentscheidung nicht zu entnehmen. Das Landgericht stellt vielmehr zum Vergleich darauf ab, dass Millionen Arbeitne h- mer jährlich selbst zahlreiche solcher einfachen Steuererkläru ngen selbst a b- geben. Lediglich ergänzt wird, dass dies dann für den Treuhänder eine Tätigkeit einfachster Art sei. 3. Das Beschwerdegericht hat auch nicht den Obersatz aufgestellt, dass die Zulässigkeit der Heranziehung eines Steuerberaters auf Kosten der Masse davon abhänge, dass durch die Aufgabenerfüllung eine relevante vergütung s- erhöhende Massemehrung eintrete. Es hat lediglich eine ergänzende Kontrol l- überlegung zur Angemessenheit der Vergütung des Treuhänders angestellt. 8 9 10 11 - 6 - Der Treuhänder hätte die T ätigkeit auch dann nicht delegieren dürfen, wenn keine Steuererstattung zu erwarten gewesen wäre. 4. Der Umstand, dass der Treuhänder de m Steuerberater für die Erste l- lung der drei Einkommenssteuererklärungen 3.120,93 auf, dass eine Gesamtvergütung des Treuhänders von ca. 2.500 ß- lich der Erstellung von Steuererklärungen mit Art. 12 GG unvereinbar wäre. Die Berechtigung des dem Steue rberater gezahlten Entgelts ist schon nicht darg e- legt. Jedenfalls folgt die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung einem a n- deren Regelungssystem . Die Vergütung des Treuhänders oder Insolvenzve r- walters im Insolvenzverfahren muss nicht mindestens so hoch s ein wie die Summe der Vergütungen, die an Spezialisten zu zahlen wäre n , wenn die Täti g- keit des Treuhänders oder Verwalters einzeln an diese vergeben würde. 5. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft aber nicht für durchgreifend erachtet. 12 13 - 7 - 6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: A G Bochum, Entscheidung vom 28.12.2010 - 88 IK 470/08 - LG Bochum, Entscheidung vom 09.05.2011 - I - 7 T 16/11 - 14
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