BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 161/13 v om 11. September 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2013 durch d ie Richter Dr. Klinkhammer , Weber - Monecke, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Gu hling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Nachdem der Antragsgegner Auskunft über sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags erteilt hatte, hat die Antrag ste l- lerin auch Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt beantragt . Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verurteilt, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Verm ö- gensverhältnisse zu dem erstinstan zlich festgestellten Trennungszeitpunkt zu erteilen. Dabei hat es das Auskunftsbegehren abgewiesen, soweit es sich auf Wertangaben zu der vom Antragsgegner betriebenen Apotheke bezog en hat , weil diesbezüglich bereits Auskunft erteilt bzw. die beantragte Au skunft für erl e- digt erklärt worden sei. 1 2 3 - 3 - D ie hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Obe r landesgericht verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde d es Antragsgegners. II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Die Sicherung einer einhe itlichen Rechtsprechung erfordert keine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss ve r- letzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbi ndung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die genannten Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumut barer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 XII ZB 127/11 FamRZ 2011, 1929 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das W illkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. 2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des B e- schwerdegegenstandes 600 e . Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 4 5 6 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdeg e- genstandes richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfü l- lung des titulierten Anspruc hs erfordere. Der erforderliche Zeitaufwand sei auf höchstens sechs Arbe itsstunden zu schätzen, denn der Antragsgegner könne auf seine umfangreiche und von der Gegenseite akzeptierte Auskunft zum En d- vermögen zurückgreifen und müsse lediglich veränderte Werte oder Kontostä n- de einsetzen und überprüfen, ob Vermögensgegenstände we ggefallen oder erst nach dem Trennungszeitpunkt hinzugekommen seien. Als Stundensatz seien 17 zu schätzen. Soweit sich der Antragsgegner darauf berufe, aus gesundheitl i- chen Gründen nic ht zur Auskunftserteilung in der Lage zu sein, sei das nicht hinreichend belegt. Außerdem habe er sich selbst zur Auskunft bereit erklärt und lediglich den Stichtag beanstandet. Mehraufwendungen habe er trotz g e- richtlichen Hinweises nicht vorgetragen. Insg esamt könne daher allenfalls ein Betrag zwischen 300 und 600 b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Beme s- sung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Au s- kunftserteilung das Interesse des Rechtsmit telführers maßgebend ist, die Au s- kunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen G e- heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsb e- schlüsse vom 23. Mai 2012 XII ZB 594/11 juris Rn. 6; vom 21. März 2012 XII ZB 420/11 juris Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 XII ZB 436/10 FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eing e- räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt 7 8 9 - 5 - darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüss e vom 23. Mai 2012 XII ZB 594/11 juris Rn. 7; vom 21. März 2012 XII ZB 420/11 juris Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 17; vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 XII ZB 165 /00 FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 XII ZB 31/02 FamRZ 2003, 597). Letzt e- res ist hier nicht der Fall. aa) Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der Antragsgegner bereits eine von der Antr agstellerin akzeptierte Auskunft zum Endvermögen abgegeben hat, auf die er für die jetzt geschuldete Auskunft aufbauen kann. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der für den konkreten Einzelfall zu schätzende Aufwand maßgeblich ist, der aufgrund bereits geleist e- ter Vorarbeiten reduziert sein kann. Die gegen den vom Beschwerdegericht geschätzten Stundenaufwand von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet. Die von ihr zum Beleg eines erhöhten Aufwands angeführten Einzelangab en zu Grun d- stücksgrößen, Belastungen, Baujahr, Bauweise, Nutzungsart, Nutzungsflächen und anderen Faktoren sind allesamt bereits in der zum Endvermögen erteilten Auskunft enthalten, so dass der Antragsgegner hierauf in vollem Umfang z u- rückgreifen kann. Das s sich Angaben in Bezug auf den A pothekenbetrieb au f- wandserhöhend auswirken, ist schon deshalb ausgeschlossen , weil das Famil i- engericht dem Antragsgegner eine Auskunft spflicht zum Wert der Apotheke nicht auferlegt hat. Auch die von der Rechtsbeschwerde ang eführten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen können die Ric h- tigkeit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts nicht in Frage stellen. Der Antragsgegner muss wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat 10 11 - 6 - unabhängig von der Einkunftsart lediglich die verschiedenen Beträge und Ko n- tenstände zum Trennungszeitpunkt einsetzen und die Aufstellung im Übrigen auf ihre Vollständigkeit überprüfen. Dass dies zusammen mit Kopierkosten e i- nen Gesamtaufwand von über 600 r- sichtlich. bb) Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die für die Erstellung einer Vermögensbilanz a n- fallenden Kosten eines Steu erberaters in Höhe von 1.500 bis 2.000 e- rücksichtigt gelassen. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilf s- person können bei Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nä m- lich nur Berücksichtigung finden, wenn sie zwangsläufig entstehen, w eil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachger echten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 XII ZB 594/11 juris Rn. 8; vom 21. März 2012 XII ZB 420/11 juris Rn. 8; vom 26. Oktober 2005 XII ZB 25/05 FamR Z 2006, 33, 34; Senatsurteil vom 11. Juli 2001 XII ZR 14/00 FamRZ 2002, 666 , 667). Davon ist das Beschwerdegericht hier zu Recht nicht ausgegangen. S o- weit die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer Rüge auf die Apotheke a b- stellt, übersieht sie, dass der Antragsgegner insoweit nicht zur Auskunftserte i- lung verurteilt worden ist. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von 12 13 - 7 - ihm zu erteilende Auskunft die Erstellung einer Vermögensbilanz oder einer sonstigen Bilanz auf den Trennungszeitpunkt durch einen Steuerberater erfo r- dern soll. Klinkhammer Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG München, Entscheidu ng vom 22.11.2012 - 521 F 7700/11 - OLG München, Entscheidung vom 01.03.2013 - 2 UF 1945/12 -
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