BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/12 vom 22. November 2012 in dem Verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhrin g am 22. November 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts München vom 23. Ja - nuar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneu ten Entscheidung - auch über die Kosten des Re chtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerde gericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen der S . GmbH eröffneten Insolvenzverfahren, be - absichtigt, di e Antragsgegner in aus In solvenzanfechtung in Höhe von 1 10.638,48 in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe, weil er bei einer Masse von 1.387,36 zu entrichtenden Verwaltervergütung von 1.000 und den anfallenden G e- richtskosten von 595,52 außerstan de sei, die Verfahrenskosten aufzubringen. 1 - 3 - Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit der von dem Be schwerd e- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Bege h- ren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat thafte und auch im Übr i- gen zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Das Be schwerde gericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Pr o- zesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil sich nach Verfahrenseröffnung e r- geben habe, dass nicht nur Masseunzulänglich keit, sondern Massekostenarmut vorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse nicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im F alle einer erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfalle. 2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einzi e- hung einer Forderung des Schuldners ni cht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden kann. 2 3 4 - 4 - Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Be schluss des S e- nats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4) ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozessko s- tenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine M assekostenarmut abzuwenden . Diese Ansicht hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage ausdrücklich bekräftigt und ausführlich begründet (Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, zVb); hierauf wird Bezug genommen. Da vorliegend die Massekosten armut bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12 unter II.2.b.cc) nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts abgewendet ist , kann mit de r Begrü n- dung der Beschwerdeentscheidung die begehrte Prozesskostenhilfe nicht ve r- sagt werden. III. Die Sache ist mangels E nde ntscheidun gsreife gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerde gericht zurückzuverweisen. Dies gibt d ies em die Gelegenheit zu prüfen, ob bei Erfolg der beabsichtigten Klage die stattg e- bende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchsetzbar ist 5 6 7 - 5 - und die übrigen Voraussetzungen (§§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) für die Bewi l- ligung von Prozesskostenhilfe vorliegen . Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.10.2011 - 34 O 12903/11 - OLG München, Entscheidung vom 23.01.2012 - 5 W 82/12 -
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