BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/13 vom 20. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 78 Abs. 1 Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Pr ü- fung und Durchsetzung ein es Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter ei n gesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses B e- schlusses zu beantragen. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13 - LG Arnsberg AG Arnsberg - 2 - Der IX. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Februar 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 6. Februar 2 013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. t- gesetzt. Gründe: I. Der weiter e Beteiligte ist Verwalter i m Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen des Schuldners. Auf Antrag mehrerer Gläubiger bestimmte das Inso l- venzgericht einen Termin f ür eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfas s- sung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs gegenüber dem Insolvenzverwalter . In der Versammlung fassten die anwesenden Gläubiger einstimmig den Beschluss, es solle ein Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt werden zur Prüfung und Durchsetzung eines gegen den Insolvenzverwalter g e- richteten Schadensersatzanspruchs. Der weitere Beteiligte beantragte in der Versammlung die Aufheb ung dieses Beschlusses nach § 78 Abs. 1 InsO. Zur 1 - 3 - Begründung führte er insbesondere aus, die Voraussetzungen eines Sch a- densersatzanspruchs seien nicht gegeben. Die Einsetzung eines Sonderinso l- venzverwalters verursache daher nur zusätzliche Kosten; dies wid erspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwe r- de des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerd e- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Antrag des weiteren B e- te i ligten auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung sei unz u- lässig, weil ihm die Antragsbefugnis fehle. Das in § 78 Abs. 1 InsO für den I n- solvenzverwalter vorgesehene Antragsrecht könne aus systematischen und teleologischen Gründen hier nicht gelten. Se in Antragsrecht diene dem gemei n- samen Interesse aller Gläubiger. Einen Anspruch der Gläubiger auf Ersatz e i- nes Gesamtschadens gegen den Insolvenzverwalter könne dieser nach § 92 Satz 2 InsO nicht selbst geltend machen. Die Prüfung und Durchsetzung so l- cher Ansprüche könne nur durch einen Sonderinsolvenzverwalter erfolgen. G e- gen dessen Bestellung stehe dem Insolvenzverwalter kein Beschwerderecht zu. Das der Beschwerdebefugnis entgegenstehende Interesse der Verfahrensbete i- ligten an einer alsbaldigen Klärung de r gegen den Insolvenzverwalter erhob e- nen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens liefe 2 3 4 - 4 - leer, wenn der Insolvenzverwalter die Aufhebung eines Beschlusses der Glä u- bigerversammlung beantragen könne, der die Bestellung eines Sonderin so l- venzverwalters lediglich vorbereiten solle. 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit Recht hat das Beschwerdegericht eine Berechtigung des weiteren Beteiligten, die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung zu bea ntragen, verneint. a) N ach § 78 Abs. 1 InsO ist neben absonderungsberechtigten Gläub i- gern und nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern auch der Insolvenzverwalter berechtigt, noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebung eines Beschlu s- ses derselben zu b eantragen. Auf einen solchen Antrag hat das Insolvenzg e- richt den Beschluss aufzuheben, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Int e- resse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Der Anwendungsbereich d iese r R e- gelung ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin zu beschränken , dass das Antragsrecht des Insolvenzverwalters entfällt, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung darauf gerichtet ist, ein en Sonderinsolvenzverwalter ein zu setz en mit der Aufgabe, einen Anspruch der Gläubiger gegen den Inso l- venzverwalter au f Ersatz eines Gesamtschadens zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. b) D ie teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollstä n- digkeit des Gesetzes voraus ( BGH, Urtei l vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510 ; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 5 6 7 - 5 - 179, 27 Rn. 22 ; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31 ). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. D ie Bestell ung eines Sonderinso l- venzverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt . Der Gesetzgeber verzichtete im Gesetzgebungsverfahren auf eine zunächst vorgesehene die s- bezügliche Bestimmung (§ 77 RegE - I nsO) , weil die Bestellung eines Sonderi n- solvenzverwalters auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für möglich erachtet wurde (BT - Drucks. 12/2443, S. 20; 12/7302, S. 162) . Damit hat der Gesetzgeber die nähere Bestimmung der Voraussetzungen und des Verf ahrens der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sowie seiner Rechtsstellung der Rechtsprechung überlassen. Ungeregelt blieb auch, inwieweit die allgeme i- nen Vorschriften , wie etwa die Norm des § 78 Abs. 1 InsO , anwendbar sein sol l- ten. c) D ie danac h bestehende Regelungslücke ist nach Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, aaO Rn. 37 ; BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 16 6 f ; Larenz /Canaris , Methodenlehre der R echtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f ) in der Weise zu schließen, dass das in § 78 Abs. 1 InsO vo r- gesehene Antragsrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist , wenn die Gläubigerversammlung beschließt, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzve r- walters zur Prüfung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu beantragen. aa) N ach der im Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung noch enthalt e- n en Regelung wäre der Insolvenzverwalter nicht berechtigt gewesen, gegen die Einset zung eines Sonderinsolvenzverwalters mit der Aufgabe, Schadense r- 8 9 10 - 6 - satzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen, Beschwerde einz u- legen. D er Bundesgerichtshof hat ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters in solchen Fällen auch für das geltende Re cht verneint (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237). Dies dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Klärung der gegen den Insolvenzve r- walter behaupteten Ansprüche, die wegen der bestehenden Interessenkollisi on nicht vom Insolvenzverwalter selbst, sondern nur durch einen neuen Verwalter oder einen Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden können (§ 92 Satz 2 InsO) , sowie einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 , aaO Rn. 10). Diese Gründe stehen auch e i- nem Antragsrecht des Insolvenzverwalters nach § 78 Abs. 1 InsO entgegen, wenn die Gläubigerversammlung beschlossen hat, die Bestellung eines So n- derinsolvenzverwalters zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen geg en den Insolvenzverwalter zu forder n. bb) D er Zweck der Regelung in § 78 Abs. 1 InsO verlang t in diesem Fall ein Antragsrecht des Insolvenzverwalters nicht. D as dort normierte Recht, die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu beantrag en, soll das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger schützen und dem Mis s- brauch einer Mehrheit in der Gläubigerversammlung entgegenwirken . D as A n- tragsrecht des Insolvenzverwalters im Besonderen soll die Interessen der nicht erschienenen Gläubiger wahr en (BT - Drucks. 12/2 443, S. 134 zu § 89 RegE - InsO); im Übrigen hat der Insolvenzverwalter die gesetzeskonforme Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten ( MünchKomm - InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 78 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 6; Pape, ZInsO 2000, 469, 475). Forder t die Gläubigerversammlung die Bestellung eines Sonderinsolven z- verwalters, der einen Gesamtschaden gegen den Insolvenzverwalter geltend machen soll, liegt dies regelmäßig im gemeinsamen Interesse aller Insolven z- 11 - 7 - gläubiger, auch der abwesenden, denn die erfolgreiche Durchsetzung eines solchen Anspruchs kommt allen Insolvenzgläubigern zugute. Im Übrigen obliegt die Entscheidung über den Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters letztlich dem Ins olvenzgericht. Sollte die b e- absichtigte Rechtsverfolgung gegen den Insolvenzverwalter ausnahmsweise masseschädlich oder gar gesetzeswidrig sein, kann dies vom Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden . Vill Gehrlein Pape Grupp Mö hring Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 08.10.2012 - 21 IN 288/07 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2013 - I - 6 T 367/12 -
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