BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/14 vom 20 . November 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 292 Abs. 1 Satz 2, § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2, § 198 analog Der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung f ür nach Aufhebung des Insolvenzve r- fahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in di e- sem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfa hrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt sind. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20 . November 2014 beschlossen: Auf die Rechtsmittel de r weiteren Beteiligten zu 1 werden der B e- schluss der 7. Zivilkammer des Lan dgerichts Duisburg vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Beschlüsse des Amtsg e- richts Duisburg vom 27. März 2013 und 15. November 2013 a b- geändert . D er Antrag des Schuldners auf Stundung der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten wird ab g e- lehnt. Die Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen. D er Gegenstandswert wird au f 238 Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Oktober 2008 da s Insolvenzverfahren eröffnet. Im Januar 2013 stimmte das Insolvenzgericht bei angemeldeten Forderungen von über 400.000 fast 1 - 3 - 2 1 .000 k ündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner im März 2013 die Restschuldb e- freiung an. Gleichzeitig hat es dem Schuldner die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten gestundet. Die sofortige Beschwerde des B e- zirksrevisors bei dem Landgericht gegen den Stundungsbeschluss hat das B e- schwerdegericht zurückgewiesen . Hiergegen richtet sich die vom Beschwerd e- gericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Landeskasse, mit der diese d ie Aufheb ung der Verfahrenskostenstundung erreichen möchte. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 2 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. In der Sache hat sie Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Stundung der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfah renskosten l ä- gen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO vor. Das Einkommen des S chuldners übe r- st e i ge den pfändungsfreien Betrag nicht. Auf die vom Insolvenzverwalter auf Bitten des Insolvenzgerichts vorsorglich gebildete Rück stellung aus der Masse könne zu m Bestreiten der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfa h- renskosten nicht zurückgegriffen werden , weil diese nicht habe gebildet werden dürfen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand . 2 3 4 - 4 - a ) Die Frage, ob der Insolvenzverwalter aus der Masse eine Rückste l- lung für die in der Wohlverhaltensperiode a nfallenden Verfahrenskosten bilden muss und wegen einer solchen Rückstellung die Stundung der in der Wohlve r- haltensperiode anfallenden Verfahrenskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003 , 3780 , 3781 ) ausscheidet , ist strei tig. Einerseits wird vertreten, der Insolvenzverwalter habe, wenn bei Bee n- digung des Insolvenzverfahrens ungewiss sei, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode ausreich t en, um die in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu decken, bei der Schlus s- verteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu bilden . In diesem Fall sei die Stundung der Verfahrenskosten ausg e- schlossen (AG Duisburg, NZI 2003, 508 ; LG Duisburg, Besch luss vom 23. Dezember 2004 - 7 T 282/04, nv ; LG Essen, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 16a T 40/05, nv ). Andererseits wird vertreten, die Bildung einer solchen Rüc k- stellung im Hinblick auf in der Wohlverhaltensperiode anfallende Verfahren s- ko s ten sei ausgesch lossen ; deswegen könne für die se nicht auf die Masse z u- rückgegriffen werden, sondern dem Schuldner seien die in diesem Abschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu stunden, wenn die Voraussetzungen des § 4a Ins O im Übrigen vorlägen (LG Kleve, ZInsO 2006, 1002 ; Jaeger/Meller - Hannich, InsO, § 196 Rn. 17; HK - InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 292 aF Rn. 6; Braun/Pehl, InsO, 6. Aufl., § 196 Rn. 29 ). b) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Der Antrag des Schuldner s, ihm die i n der Wohlverhaltensperiode anfallend en Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO zu stunden , ist abzulehnen. Zwar steht zu erwarten, dass die aufgrund der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Wohlve r- haltensperiode zu erwartenden Einkünfte nicht ausreichen werden, um die in d iesem Verfahrensabschnitt entstehenden Kosten zu decken, weil der Schul d- 5 6 - 5 - ner voraussichtlich nur ein monatliches Einkommen unter dem Pfändungsfre i- b e trag bezieh en wird . Doch reicht das Vermögen des Schuldners nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO dennoch aus, die ges amten Verfahrenskosten zu decken. Die vereinnahmte Masse genügt, um die Kosten des Eröffnungsverfa h- rens und des eröffneten Verfahrens und die Masseverbindlichkeiten zu begle i- chen . Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter auf Bitte n des Insolvenzg e- rich ts eine Rückstellung in Höhe der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode zu erwartenden Verfahrenskosten (238 l- det und angekündigt, diesen Betrag bei der Schlussv erteilung zurückzubeha l- ten. Deswegen ist auch die Berichtig ung die se r erst nach Aufhebung des Inso l- venzverfahrens entstehenden Ve rfahrenskosten, nämlich die Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV, aus dem Vermögen des Schuldners gesichert. Entgegen der Ansicht des B e- sc hwerdegerichts kann zur Deckung der erst nach Aufhebung des Insolven z- ve r fahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten auf die vereinnahmte und auch nach Befriedigung der Massegläubiger gemäß §§ 53 InsO ff ausreichende Masse zurückgegri ffen werden . aa) Der Wortlaut der Insolvenzordnung sieht allerdings keine Rückste l- lung aus der Masse für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Woh l- verhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten vor. (1) Nach § 53 InsO sind aus der Insolvenz masse die Kosten des Inso l- venzverfahrens vorweg zu berichtigen. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören nach § 54 InsO die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Inso l- venzver walters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dazu gehören 7 8 9 - 6 - auch die Kosten des nach § 313 InsO aF im vereinfachten Verfahren bestellten Treuhänders (H K - InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 54 Rn. 12), nicht jedoch die in der Treuhandperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anfallende Verg ü- tung des Treuhänders nach § 293 InsO, weil sie erst nach Aufhebung des I n- solvenzverfahrens entsteht (HK - InsO/Lohmann, aaO ; MünchKomm - Ins O /Hefermehl, 3. Aufl., § 54 Rn. 48 a ). Die in diesem Verfahrensabschnitt anfall enden Kosten sollen nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO vielmehr aus den Einnahmen aufgrund der Abtretung der Dienstbezüge und aus sonstigen Leistungen des Schuldners (vgl. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Dritter beglichen werden . Ausschüttungen an die Gläubiger i n diesem Verfahrensabschnitt erfolgen in den Verfahren, in denen dem Schuldner die Verfahrenskosten nach §§ 4a ff InsO gestundet worden sind, erst dann, wenn die gesamten gestundeten Verfahrenskosten (abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanw alts) berichtigt sind , also neben der in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten auch die, die im Insolven z- verfahren nicht aus der Masse zurückgeführt werden konnten ( BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399 , 401; vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 22 ). Darüber hinaus hat der Treuhä n- der auch die sonstigen noch offenen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen, bevor er Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger vornimmt ( B GH, Beschluss vom 17. März 2005 , aaO ). (2) Das Insolvenzverfahren ist auf eine schnelle Bereinigung der Verm ö- genslage des Schuldners und eine möglichst zeitnahe Beteiligung der Inso l- venzgläubiger an den erzielten Verwertungserlösen ausgerichtet ( BGH, Urteil vom 10. Dezember 1959 - V II ZR 210/58, BGHZ 31, 337, 341; Nerlich/ Römermann/Westphal, InsO, 2013, § 196 Rn. 2). Der Insolvenzverwalter muss 10 11 - 7 - daher in der Schlussverteilung die gesamte verwertete Masse nach Abzug der Masseverbindlichkeiten (§§ 53 InsO ff) an die Insolvenzgläubiger ausschütten , sobald feststeht, dass die Masseverwertung abgeschlossen ist (§ 196 Abs. 1 InsO ; Jaeger/Meller - Hannich, aaO § 196 Rn. 1, 14). Bei bestrittenen, noch nicht festgestellten Forderungen ist unter den V o- raussetzungen des § 189 Abs. 1 und 2 In sO der auf diese Forderungen entfa l- lende Teil bei der Schlussv erteilung zurückzubehalten. Ebenso wird nach § 191 Abs. 1 Satz 2 InsO der auf eine aufschiebend bedingte Forderung entfallende Anteil zurückbehalten. Nach § 19 8 InsO werden diese Beträge, die be i der Schlussverteilung zurück behalten werden, bei einer geeigneten Stelle, etwa auch auf einem Sonderanderkonto des Insolvenzverwalters (HK - InsO/Depré, aaO § 198 Rn. 1), hinterlegt. Werden hinterlegte Beträge nach der Schlussve r- teilung frei, weil im Falle von § 191 InsO die Bedingung ausfällt oder im Falle von § 189 InsO der Gläubiger den Prozess verliert, kommt es nach § 203 Abs. 1 Nr . 1 InsO zur Nachtragsverteilung für diese Beträge (Jaeger/Meller - Hannich, aaO § 198 Rn. 12). Weitere Gründe, die eine Zurü ckhaltung von Ma s- seerlös in der Schlussverteilung rechtfertigen , benennt die Insolvenzordnung nicht. ( 3 ) Nach § 200 Abs. 1 InsO beschließt das Insolvenzgericht die Aufh e- bung des Insolvenzverfahrens, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Aufh ebung darf daher erst nach dem Vollzug der Schlussverteilung stattfinden, mithin erst, wenn der Insolvenzverwalter die gesamte Masse entweder an die Insolvenzgläubiger (§§ 187 ff InsO) oder den Schuldner (§ 199 InsO) verteilt oder Massebestandteile nach § 198 InsO hinterlegt hat. Das Insolvenzgericht hat den Vollzug der Schlussverteilung noch zu überwachen. Die Schlussverte i- 12 13 - 8 - lungsmasse unterliegt bis zur Verfahrensbeendigung dem Insolvenzbeschlag (Jaeger/Meller - Hannich, aaO § 200 Rn. 2 , 4 ). Mit der Aufh ebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner s o- wohl die Verfügungs - als auch die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen zurück, die infolge der Eröffnung nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen waren. Der Übergang der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner bedeutet in tatsächlicher Hinsicht auch eine Rückgabe der Masse; der Verwalter hat also dafür Sorge zu tragen, dass dem Insolvenzschuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen - soweit nicht v erwertbar - auch tatsächlich zurückgegeben wird (Ja e ger/Meller - Hannich, aaO § 200 Rn. 13, 15). Der Schuldner erlangt die Verf ü gungs - und Verwaltungsbefugnis jedoch nicht für Gegenstände zurück, die einer Nac h- tragsverteilung vorbehalten sind, weil insoweit der Insolvenzbeschlag fortb e- steht und der Verwalter verwaltungs - und verfügungsbefugt bleibt (Ja e- ger/Meller - Hannich, aaO § 200 Rn. 16). Entsprechendes gilt für die nach § 198 InsO hinterlegten Geldbeträge ; diese gehören nach wie vor zur Insolvenzmasse und stehen gegebenenfalls für eine Nachtragsverteilung zur Verfügung (HK - InsO/Depré, aaO § 198 Rn. 1) . Danach ist in der Insolvenzordnung zwar ger e- gelt, dass durch die Einkünfte in der Wohlverhaltensperiode neben den in di e- sem Verfahrensabschnitt anfallenden V erfahrenskosten die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO zu begleichen sind, nicht jedoch der umgekehrte Fall, in dem Masse zur Begleichung der erst in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten vorhanden ist . bb) Doch ergibt sich das Recht, aber auch die Pflicht des Insolvenzve r- walters, nach Möglichkeit eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperi o- de anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO 14 15 - 9 - und die Masseverbindlichkei ten nach § 55 InsO bereinigte Masse zu bilden, aus einer Analogie zu § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO , wenn vorausz u- sehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwir t- schafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können . (1) Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regel ung s- absicht zu beurteilen ( BGH, Urteil vom 13. November 2001, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, WM 2009, 1896 Rn. 14 ; Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 34/09, NZI 2010, 399 Rn. 10 ; Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13 WM 2014, 2094 Rn. 14 ). Das Vorliegen der vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene n Lücke und ihre Planwidrigkeit muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden k ö nn en , weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte ( BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18 ). Eine solche planwidrige Gesetzeslücke ist gegeben. Der Gesetzgeber wollte bei Regelung der Verfahrenskostenstundung sicherstellen, dass aus der Masse und den nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge der Abtr e- tungserklärung erfolgten Einkünften des Schuldners vorrangig die gesamten Verfahrenskosten beglichen werden s ollten. In der Gesetzesbegründung ist d a- zu ausgeführt, n ach der Konzeption der in § § 4a ff InsO neu entwickelten Stu n- dungslösung soll e ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen, wenn der Schul d- ner auch unter Heranziehung des während des Verfahrens erlan gten Neue r- werbs (während der gesamten Entschuldungsphase) nicht in der Lage sei , die 16 17 - 10 - Verfahrenskosten abzudecken (Begründung des Entwurf s eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. März 2001, BT - Dr uck s. 14/5680 S . 28 zu Nu mmer 16 ; Pick, Plenarprotokoll 14/164 des Deu t- schen Bundestages, 164. Sitzung vom 5. April 2001, Seite 16094 D). Gesehen wurde allerdings nur der Fall, dass die Masse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO zu begleichen (Harte n- bach, Plenarprotokoll 14/179 des Deutsche n Bundestag es , 179. Sitzung vom 28. Juni 2001, Seite 17685) : Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung werde das Insolvenzverfahren aufgehoben, so dass der Vorrang der Mass e- gläubiger nach § 53 InsO nicht me hr gelte. Da das Restschuldbefreiungsverfa h- ren eng mit dem Insolvenzverfahren verknüpft sei und von insolvenzrechtlichen Grundsätzen geprägt werde, sei es gerechtfertigt, das Vorwegbefriedigung s- recht der Massegläubiger aus § 53 InsO hinsichtlich der gestun deten Verfa h- renskosten auch bei Verteilungen durch den Treuhänder in der Wohlverha l- tensperiode anzuwenden ( Begründung des Entwurf s eines Gesetzes zur Änd e- rung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. März 2001, BT - Dr uck s. 14/5680 aaO ). Nicht erkann t und deswegen auch nicht geregelt hat der Gesetzgeber den umgekehrten Fall, dass aus der Masse die erst später anfa l- lenden Verfahrenskosten beglichen werden können. (2) Für eine Analogie ist weiter erforderlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt i n rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatb e- stand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 Rn . 11 mwN ; vom 18 19 - 11 - 18. September 2014 - IX ZB 68/13 , WM 2014, 2094 Rn. 14 ). Der zu beurteile n- de Sachverhalt - das Zu rückbehalten der erst in der Wohlverhaltensperiode a n- fallenden Verfahrenskosten bei der Schlussv erteilung der Masse - ist in rechtl i- cher Hinsicht mit den in § 292 Abs. 1 Satz 2, § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Fällen geregelten Sachverhalt en vergleichbar . Die gesamte Insolvenzordnung ist von dem Grundsatz durchzogen , dass die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten absoluten Vorrang hat ( vgl. BGH, Urte il vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, NJW 2006, 2997 Rn. 22 ; Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 18 ) . So sind nach § 209 Abs. 1 InsO bei einer angezeigten Masseunzulänglichkeit z u- vörderst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu b egleichen; die s gilt auch für Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH, Urteil vom 13. Apri l 2006, aaO Rn. 13) und für Neumassegläubiger, wenn diese aus der freien Masse nicht befriedigt werden können , ohne dass daneben die Kosten des I n- solv enzverfahrens gedeckt sind (BGH, aaO Rn. 22, 24). Der Insolvenzverwalter hat bei eingetretener oder voraussichtlicher Masseunzulänglichkeit die Ti l- gungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO unabhängig davon einzuhalten , wann er die bestehende Masseunzulänglich keit dem Insolvenzgericht mitteilt (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 , aaO Rn. 14 ). § 63 Abs. 2 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen Anspruch gegen die Staatska s- se nur, wenn die Kosten des Verfahrens( - abschnitts) nach § 4a InsO gest undet wurden und die Insolvenzmasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht ausreicht. Nach § 293 Abs. 2 InsO gilt dies für den Treuhänder entspr e- chend. Selbst in der Wohlverhaltensperiode sind die gestundeten Verfahren s- kosten aus allen Verfahrensa bschnitten vorrangig zu befriedigen. Damit liegt der Regelung der Kostenstundung das gesetzgeberische Konzept zugrunde, 20 - 12 - dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuer werbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 , aaO Rn. 22 f ). Diesen Grundsätzen würde es zuwiderlaufen, in der Schlussverteilung vereinnahmte Insolvenzmasse auch insoweit an die Gläubiger ausz uschütten, als sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldner voraussichtlich benötigt wird, um die in der Wohlverhaltensperiode entstehe n- den Verfahrenskosten zu begleichen. Der Gesetzgeber hätte unter Zugrundel e- gung der zu § 29 2 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgten Interessenabwägung für die Schlussverteilung eine entsprechende Regelung getroffen, durch die sicherg e- stellt worden wäre, dass die erst in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten durch vorhandene Insolvenzmass e beglichen werden, wenn die in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten Einkünfte des Schuldners die Verfahrenskosten nicht decken . Dazu hätte er entsprechend § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2, § 198 InsO angeordnet, dass für diese künftig entstehe n- den Verfahrensk osten im Rahmen der Schlussverteilung eine Rückstellung zu bilden ist und die Beträge zu hinterlegen sind , sofern die Gefahr besteht, dass der Schuldner die künftig entstehenden Verfahrenskosten nicht wird begleichen können . III. Da die Voraussetzungen einer Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO danach nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht vo r- 21 22 - 13 - liegen, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 27.03.2013 - 62 IN 183/08 - LG Duisburg, Entscheidung vom 25.02.2014 - 7 T 191/13 -
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