BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 16/14 vom 16 . Juli 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3 Ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Lei s- tungsform auszugleichen. Es kann deshalb nicht durch Ausübung eines Wah l- rechts auf einmalige Kapitalauszahlung dem Versorgungsausgleich entzogen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039). BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14 - OLG Schleswig AG Lübeck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen de n Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des A n- tragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.640 Gründe: I. Auf den am 5. September 2012 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 21. Oktober 1988 geschlossene Ehe de r Antragsteller in (Ehe frau ) und de s Antragsgegner s (Ehe mann ) rechtskräftig geschieden , d en Verso r- gungsausgleich abgetrennt u nd hierüber durch gesonderten Beschluss en t- schieden. Während der Ehezeit ( 1. Oktober 1988 bis 31. August 2012 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann - soweit für das Rechtsbeschwerd e- verfahren von Belang - betriebliche Anrecht e aus zwei von seinem Arbei tgeber für ihn bei der Beteiligten zu 1 abgeschlossenen Direktversicherungen m it Kap i- und (Au s- sowie eine weitere vom Arbeitgeber für ihn bei der B e- teiligten zu 2 abgeschlossene Pensionskassenversorgung mit einem Kapita l- (Ausgleich . Nach Beendigung des A r- 1 - 3 - beitsverhältnisses zum 31. März 2013 - also nach Ehezeitende - ü bertrug der vormalige Arbeitgeber die Rechte aus den Direktv ersicherungen und der Pens i- onskassenversorgung auf den Ehe mann mit Wirkung ab 1. April 201 3 . Dieser teilte den Versorgungsträgern mit Schreiben vom 2. April 2013 mit, dass er von d- lung in eine Rentenzahlung verzichte. Das Familiengericht hat die bezeichneten Anrechte - neben w eiteren A n- rechten - intern geteilt. Unter anderem g egen die Einbeziehung der bezeichn e- ten Anr echte in den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde ei n- gelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde insoweit zurückgewiesen; hiergegen richtet sich di e zugelassene Rechtsbeschwerde de s Ehemanns . II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei den im Wege der Direktversicherung begründeten Anrec h- ten handle es sich um Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen se i- en . Ob die Klassifizierung der Anrechte als solche nach dem Betriebsrenteng e- setz dadurch nachträglich verändert worden sei, dass sie bei Ausscheiden aus dem Betrieb vom Arbeitgeber auf ihn übertragen worden seien, könne dahi n- stehen, da es maßgeblich auf den Rechtszustand zum Ehezeitende ankomme, in dem die Anrechte jedenfalls noch dem Betriebsrentengesetz unterfielen. 2 . Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 2 3 4 5 - 4 - a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht im Sinne des Be - triebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. E in Ausgleich findet also auch statt, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Mit dieser Ausnahmeregelung gegenüber dem ansonsten für den Ver - sorgungsausgleich geltenden Grundsatz, dass nur auf Renten gerichtete A n- rechte auszug leichen sind, sollten zum einen die bei der nach früherem Recht durch Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalzahlung in den Zugewinnau s- gleich entstehende Liquiditätsp robleme des Ausgleichspflichtigen vermieden , zum anderen Umgehungsmöglichke i ten durch Ausüb ung eines Kapitalwah l- rechts nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag s abgeschnitten w erden ( vgl. BT - D rucks . 16/10144, S. 46). Die unterschiedliche Behandlung der Anrechte aus einer betrieblichen A l- tersversorgung (sowie der ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetz) gegenüber Anrechten aus einer privaten , auf Kapitalleistung gerichteten Lebensversich e- rung rechtfertigt sich daraus, dass bei diesen besonders genannten Anrechten der Zwe ck der Alterssicherung eindeutig feststeht und durch Verfügungsb e- schränkungen gesichert wird. So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 , Abs. 3 Satz 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu bele i- hen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 15 ff.) . b) Der Ehemann konnte daher die bei den Beteiligten zu 1 und 2 begrü n- deten Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich entziehen (vgl. Blomeyer / Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 2 Rn. 260 ff.) . Seine Schreiben vom 2. April 2013 betrafen lediglich die Form der Leistung bei deren zukünftiger Fä l- 6 7 8 - 5 - ligkeit. Das berührt unabhängig von dem Zeitpunkt der Ausübung dieses W ah l- rechts nicht den Charakter der Anrechte als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 08.08.2013 - 124 F 58/12 - OLG Sch leswig, Entscheidung vom 20.12.2013 - 14 UF 123/13 -
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