ECLI:DE:BGH:2015:181115XIIZB16.15 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 16/15 vom 18 . Nov ember 2015 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Zur Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Wohnungsang e- legenheiten, Vertretung gegen über Behörden und Einrichtungen und Vertretung vor Gerichten. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15 - LG Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Nov ember 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D o se , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 87 . Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1 1 . Dez ember 201 4 wird zurückgewiesen . Das Ve rfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . Wert: 5 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung d er für sie eingerichteten Betreuung . Für die Betroffene, die an einer neurotischen Persönlichkeitsstörung leidet, wurde im Februar 2005 ein Betreuer für die Aufgabenkreise Wohnungsangel e- genheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen bestellt. Im November 2011 wurde die Betreuung um den Aufgabenkreis Vertretung vor G e- richten erweitert. Nachdem es in der Vergangenheit bereits mehrfach auf Anr e- gung der Betroffenen zu einem Be treuerwechsel gekommen war, hat die B e- troffene im März 2014 bei ihrer Anhörung im Verfahren zur Prüfung der Aufh e- bung der Betreuung erneut den Wunsch nach einem Betreuerwechsel geäußert . 1 2 - 3 - D as Amtsgericht hat die Betreuung aufgehoben . Hiergegen hat die B e- t roffene Beschwerde eingelegt, die d as Landgericht zurückgewiesen hat . M it ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Betroffene erreichen, dass die Betreuung für sie bestehen bleibt . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Das Landgericht hat zur Begrün dung seiner Entscheidung ausgeführt: D ie Betreuung sei gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB aufzuheben, wei l die V o- raussetzung en weggefallen sei e n. Diese Entscheidung ergehe von Amts wegen , weshalb es keine Rolle spiele, dass die Betroffene lediglich einen Betreuer wec h- sel beantragt habe . O b die medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung vo r- l ä gen, bedürfe keiner Entsch eidung. Bezüglich Wohnungsa ngelegenheiten b e- stehe kein aktueller oder in absehbarer Zukunft zu erwartender Betreuungsb e- darf . Die Betroffene habe die Rechte aus ihr em Mietverhältnis bereits in der Ve r- gangenheit mit Unterstützung des Mietervereins, dessen Mitglied sie sei, u nd gegebenenfalls mit anwaltliche r Unterstützung , selbst wahr genom men. Dies sei auch für künftige Auseinandersetzungen, die die Bet roffene im Hinblick auf eine Umwand lung ihrer Wohnung in eine Eigentumswohnung befürchte , zu erwar ten. Die B etreuerbestellung für den Aufgabenkreis " Vertretung gegenüber Behörden, Einrichtungen und Gerichten " diene im W esentlichen nur der Klarstellung der ohnehin kraft Gesetzes (§ 1902 BGB) bes tehenden Vertretungsberechtigung e i- nes Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen anderen Aufgabenkre i- ses. Bestehe daneben kein anderer Aufgabenkreis, gehe dieser Aufgabenkreis regelmäßig ins Leere. Eine Betreuer bestellung allein für den Aufgabenkreis " Ve r- 3 4 5 6 - 4 - tretung vor Behörden und Gerichten " sei nur zulässig, wenn ein Betroffener krankheitsbedingt dazu neige, eine Vielzahl sinnloser Verfahren zu betreiben und sich dadurch zu schädigen . Aufgabe e ines danach eventuel l zu be stellen den B e- treuers sei es in diesem Fall , wirklich aussichtslose Verfahren auf möglichst ko s- tengünstige Weise zu beenden, und zwar gegebene nfalls auch gegen den Willen der Betroffenen. Die Bestellung einer solchen Be treuungsperson wünsche die Betr offene jedoch ausdrücklich nicht. Letzt lich ergebe sich aus dem langjährigen Verlauf der Betreuung, dass dies auch keine geeignete Hilfe für die Betroffene darstel le. K eine der bisher b estell ten vier Berufsbetreuer innen habe die Erwa r- tungen der Betroffenen erfüllen können. Jeder neu bestell te Betreuer müsse, um den V orstell ung en der Betroffenen ge recht zu werden, als Vermittler z wischen ihr , ihr en Anwäl ten o der dem jeweiligen Gericht fungieren und dabei für Ve r- ständnis für das Anliegen und d ie besondere Sit uation der Betroffenen wer b en. Hierzu bedürfe es aber nicht der Be stellung eines rechtlichen Vertreters. Würde der Betreuer entsprechend seinen Befugnissen und gegen den W illen der B e- troffenen eigenständig handeln, seien weitere Konflikte vorprogrammiert. 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. a) D ie Betreuung ist gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB aufzuheben , s o- bald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Das ist schon dann der Fall, wenn eines der die B etreuung begründenden Tatbestand s- merkmale des § 1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. De - zember 2013 XII ZB 460/13 FamRZ 2014, 466 Rn. 6) . aa) Eine Aufhebung der Betreuung kommt danach in Betracht, wenn und soweit sich herausgestellt hat, dass für einen von der Betreuungsanordnung e r- fassten Aufgabenkreis kein konkreter Betreuungsbedarf mehr besteht. 7 8 9 - 5 - Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevol l- mächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen g e- hört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, e benso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB . Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines B e- treuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnis mäßigkeit notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betr offenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können ( Betreuungsbedürftigkeit). Hinzu treten muss ein konkreter B e- darf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beur teilen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 7 mwN). Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete B e- sorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlass t wird (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN). bb) Eine Aufhebung der Betreuung kommt aber auch dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirk - sam wahrnehmen und zum Wohl d es Betroffenen nichts bewirken kann. Da - 10 11 1 2 - 6 - von kann etwa ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit se i- nem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist , also eine " Unbetreubarkeit " vorliegt (vgl. Senatsbe schlü ss e vom 28. J anuar 2015 XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650 Rn. 11 und vom 18. Dezember 2013 XII ZB 460/13 FamRZ 2014, 466 Rn. 7). Bei der Annahme einer solchen U n- betreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten (Senatsb e- schl uss vom 28. Januar 2015 XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650 Rn. 12 ff.). b) Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall einen konkreten Betreuung s- bedarf verneint und die Betreuung aufgehoben hat. aa) Die Beste llung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Wohnungsa n- gelegenheiten ist regelmäßig erforderlich, wenn der Betroffene auf Grund von Krankheit oder Behinderung die Organisation seines Wohnbereichs nicht (mehr) zu leisten vermag und dadurch in erheblicher Wei se Schaden zu nehmen droht (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 90) . Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn d er Betroffene keinen angemessenen Wohnraum findet, seine mietvertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, ihm auf Grund erheblicher und fortd auernd er Verletzungen des Mietvertrag s der Verlust des Wohnraums droht oder ein für den Betroffenen bestehendes Mietverhältnis beendet werden soll (vgl. § 1907 Abs. 1 und 2 BGB) . Derartige Umstände, die eine Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis Wohn ungsangelegenheiten erforderlich machen würden, hat das Beschwerd e- gericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich . Die Betroffene lebt in einer Mietwohnung. Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene krankheit s- bedingt ihre mietvertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, sind nicht festgestellt. Na ch ihren eigenen Angaben führt d ie Betroffene zwar 13 14 15 - 7 - d erzeit einen Re chtsstreit mit ihrem Vermieter. Wie bei anderen gerichtlichen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit hat die Betro ffene jedoch eige n- ständig einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt . Soweit die Betroff e- ne in ihrer Anhörung geäußert hat, sie befürchte im Hinblick auf die Umwan d- lung ihrer Wohnung in eine Eigentumswohnung weitere Rechtsstreitigkeiten , ergibt sic h daraus ebenfalls ke in Betreuungsbedarf. Zum einen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür v or, dass es tatsächlich zu entsprechenden Rechtss treitigkeiten kommen wird. Andererseits ist zu erwarten, dass sich die Betroffene wie auch in der Vergangenhe it bereits geschehen der Hilfe des Mietervereins, dessen Mitglied sie ist, bedienen und s elbst einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen wird . bb) Auch für den Aufgabenkreis der " Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten " b esteht nach den getroffenen Feststellungen kein Betreuungsbedarf. Soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädli che Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretung sberechtigung des Betreuers im Rahmen e i- nes weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises hier der Wohnungsangel e- genheiten beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer b e- stimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder geric htlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines B e- treuers besteht. Etwas A nderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsb e- dingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädig en (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 11 mwN). Das Beschwerdegericht hat weder festgestellt, dass die Betroffene in e i- nem konkreten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren krankheitsbedingt die 16 17 18 - 8 - Unterstützung dur ch einen Betreuer benötigt noch dass die Besorgnis besteht, die Betroffene werde sich durch das gehäufte Betreiben sinnloser Verfahren selbst schä digen . Die Betroffene ist trotz ihrer Erkrankung in der Lage, für die Führung der von ihr angestrengten Gerich tsverfahren einen Rechtsanwalt zu b e- auftragen. Von dieser Möglichkeit hat sie bei den von ihr in der Vergangenheit geführten Prozessen auch stets Gebrauch gemacht. Eine weitere Unterstützung durch einen Betreuer ist daher nicht erforderlich. Die Betroffene wünscht die Au f- rechterhaltung der Betreuung für den Aufgabenbereich " Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten " auch nicht, weil sie sich krankheitsbedingt nicht in der Lage sieht, diese Verfahren zu betreiben, sondern weil sie von einem bestellten Betr euer erwartet, dass dieser sie uneingeschränkt unterstützt und bei Recht s- anwälten und Gerichten für ihre Anliegen eintritt. Dies ist aber nicht der Zweck einer rechtlichen Betreuung in diesem Aufgabenkreis. - 9 - cc) Nachdem das Beschwerdegericht zu Recht die Betreuung schon w e- gen des Fehlens eines konkreten Betreuungsbedarfs aufgehoben ha t, k ann d a- hinstehen , ob die Betreuung auch deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil ein Betreuer aufgrund der Erwartungen der Betroffenen seine Aufgaben nicht wir k- sam wahrnehmen kö nn te und daher der mit der Bestellung eines Betreuers e r- strebte Erfolg nicht zu erreichen ist . c) Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreife n d erachtet, § 74 Abs. 7 FamFG. Dose Weber - Monecke Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 27.03.2014 - 52 XVII W 1472 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2014 - 87 T 200/14 - 19 20
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